Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite
Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S.

1. Vorsätzliche.

a) Mit Gemeingefahr (im konkreten Fall) für Menschen-
leben
(StGB. §. 312). Strafe: Zuchthaus nicht
unter 3 Jahren; wenn der Tod eines Menschen ver-
ursacht (oben §. 61 II 1 c) worden, Zuchthaus nicht
unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus.
b) Mit Gemeingefahr (im konkreten Falle) für das
Eigentum (StGB. §. 313). Strafe: Zuchthaus;
wenn die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines
Eigentums gerichtet gewesen (vgl. oben §. 24 II 2),
Gefängnis nicht unter einem Jahre.

2. Fahrlässige (StGB. §. 314) Ueberschwemmung mit
konkreter Gemeingefahr für Leben oder Eigentum. Strafe:
Gefängnis bis zu einem Jahre; wenn der Tod eines Men-
schen verursacht worden, Gefängnis von einem Monate bis
zu 3 Jahren.

Neben Zuchthaus kann auf Polizeiaufsicht erkannt werden
(StGB. §. 325).

§. 83.
Fortsetzung. Die übrigen gemeingefährlichen Delikte des
Strafgesetzbuches.

I. Gefährdung des Eisenbahn-Transportes 1
(StGB. §§. 315 und 316) durch Beschädigung von Eisen-
bahnanlagen, Beförderungsmitteln oder sonstigem Zubehör,
durch Bereitung von Hindernissen mittels falscher Zeichen
oder Signale oder auf andere Weise (Gemeingefahr in ab-
stracto
).

1 Begriff oben §. 64 II 2 d.
Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S.

1. Vorſätzliche.

a) Mit Gemeingefahr (im konkreten Fall) für Menſchen-
leben
(StGB. §. 312). Strafe: Zuchthaus nicht
unter 3 Jahren; wenn der Tod eines Menſchen ver-
urſacht (oben §. 61 II 1 c) worden, Zuchthaus nicht
unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus.
b) Mit Gemeingefahr (im konkreten Falle) für das
Eigentum (StGB. §. 313). Strafe: Zuchthaus;
wenn die Abſicht des Thäters nur auf Schutz ſeines
Eigentums gerichtet geweſen (vgl. oben §. 24 II 2),
Gefängnis nicht unter einem Jahre.

2. Fahrläſſige (StGB. §. 314) Ueberſchwemmung mit
konkreter Gemeingefahr für Leben oder Eigentum. Strafe:
Gefängnis bis zu einem Jahre; wenn der Tod eines Men-
ſchen verurſacht worden, Gefängnis von einem Monate bis
zu 3 Jahren.

Neben Zuchthaus kann auf Polizeiaufſicht erkannt werden
(StGB. §. 325).

§. 83.
Fortſetzung. Die übrigen gemeingefährlichen Delikte des
Strafgeſetzbuches.

I. Gefährdung des Eiſenbahn-Transportes 1
(StGB. §§. 315 und 316) durch Beſchädigung von Eiſen-
bahnanlagen, Beförderungsmitteln oder ſonſtigem Zubehör,
durch Bereitung von Hinderniſſen mittels falſcher Zeichen
oder Signale oder auf andere Weiſe (Gemeingefahr in ab-
stracto
).

1 Begriff oben §. 64 II 2 d.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0364" n="338"/>
              <fw place="top" type="header">Zweites Buch. <hi rendition="#aq">I.</hi> Die gemeingefährlichen Delikte im e. S.</fw><lb/>
              <p>1. <hi rendition="#g">Vor&#x017F;ätzliche</hi>.</p><lb/>
              <list>
                <item><hi rendition="#aq">a</hi>) Mit Gemeingefahr (im konkreten Fall) für <hi rendition="#g">Men&#x017F;chen-<lb/>
leben</hi> (StGB. §. 312). <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus nicht<lb/>
unter 3 Jahren; wenn der Tod eines Men&#x017F;chen ver-<lb/>
ur&#x017F;acht (oben §. 61 <hi rendition="#aq">II 1 c</hi>) worden, Zuchthaus nicht<lb/>
unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus.</item><lb/>
                <item><hi rendition="#aq">b</hi>) Mit Gemeingefahr (im konkreten Falle) für das<lb/><hi rendition="#g">Eigentum</hi> (StGB. §. 313). <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus;<lb/>
wenn die Ab&#x017F;icht des Thäters nur auf Schutz &#x017F;eines<lb/>
Eigentums gerichtet gewe&#x017F;en (vgl. oben §. 24 <hi rendition="#aq">II</hi> 2),<lb/>
Gefängnis nicht unter einem Jahre.</item>
              </list><lb/>
              <p>2. <hi rendition="#g">Fahrlä&#x017F;&#x017F;ige</hi> (StGB. §. 314) Ueber&#x017F;chwemmung mit<lb/>
konkreter Gemeingefahr für Leben oder Eigentum. <hi rendition="#g">Strafe</hi>:<lb/>
Gefängnis bis zu einem Jahre; wenn der Tod eines Men-<lb/>
&#x017F;chen verur&#x017F;acht worden, Gefängnis von einem Monate bis<lb/>
zu 3 Jahren.</p><lb/>
              <p>Neben Zuchthaus kann auf Polizeiauf&#x017F;icht erkannt werden<lb/>
(StGB. §. 325).</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 83.<lb/><hi rendition="#b">Fort&#x017F;etzung. Die übrigen gemeingefährlichen Delikte des<lb/>
Strafge&#x017F;etzbuches.</hi></head><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Gefährdung des Ei&#x017F;enbahn-Transportes</hi><note place="foot" n="1">Begriff oben §. 64 <hi rendition="#aq">II 2 d.</hi></note><lb/>
(StGB. §§. 315 und 316) durch Be&#x017F;chädigung von Ei&#x017F;en-<lb/>
bahnanlagen, Beförderungsmitteln oder &#x017F;on&#x017F;tigem Zubehör,<lb/>
durch Bereitung von Hinderni&#x017F;&#x017F;en mittels fal&#x017F;cher Zeichen<lb/>
oder Signale oder auf andere Wei&#x017F;e (Gemeingefahr <hi rendition="#aq">in ab-<lb/>
stracto</hi>).</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[338/0364] Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S. 1. Vorſätzliche. a) Mit Gemeingefahr (im konkreten Fall) für Menſchen- leben (StGB. §. 312). Strafe: Zuchthaus nicht unter 3 Jahren; wenn der Tod eines Menſchen ver- urſacht (oben §. 61 II 1 c) worden, Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus. b) Mit Gemeingefahr (im konkreten Falle) für das Eigentum (StGB. §. 313). Strafe: Zuchthaus; wenn die Abſicht des Thäters nur auf Schutz ſeines Eigentums gerichtet geweſen (vgl. oben §. 24 II 2), Gefängnis nicht unter einem Jahre. 2. Fahrläſſige (StGB. §. 314) Ueberſchwemmung mit konkreter Gemeingefahr für Leben oder Eigentum. Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre; wenn der Tod eines Men- ſchen verurſacht worden, Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren. Neben Zuchthaus kann auf Polizeiaufſicht erkannt werden (StGB. §. 325). §. 83. Fortſetzung. Die übrigen gemeingefährlichen Delikte des Strafgeſetzbuches. I. Gefährdung des Eiſenbahn-Transportes 1 (StGB. §§. 315 und 316) durch Beſchädigung von Eiſen- bahnanlagen, Beförderungsmitteln oder ſonſtigem Zubehör, durch Bereitung von Hinderniſſen mittels falſcher Zeichen oder Signale oder auf andere Weiſe (Gemeingefahr in ab- stracto). 1 Begriff oben §. 64 II 2 d.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/364
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/364>, abgerufen am 25.04.2024.