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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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V. Delikte gegen die Sittlichkeit. §. 91.
der Strafbarkeit (vgl. oben §. 30) aufzufassen haben, vom
Gesetze mit Strafe bedroht.

Diese Umstände sind:

1. Gewohnheitsmäßiges (Begriff oben §. 39 II 3)
oder aus Eigennutz18 erfolgendes Betreiben der Kuppelei
(StGB. §. 180).

Strafe: Gefängnis; Ehrverlust und Polizeiaufsicht fa-
kultativ.

2. Anwendung hinterlistiger Kunstgriffe, um der
Unzucht Vorschub zu leisten; gleichgestellt ist der Fall, wenn
Eltern ihre Kinder, Vormünder ihre Pflegebefohlenen,
Geistliche, Lehrer, Erzieher die von ihnen zu unter-
richtenden oder zu erziehenden Personen verkuppelt haben
(StGB. §. 181). In diesem letzterwähnten Falle muß es,
damit die Kuppelei strafbar wird,19 zur Vornahme unzüch-
tiger Handlungen gekommen sein.

Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren; Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte obligatorisch (vgl. oben §. 51 I
S. 202); Polizeiaufsicht fakultativ.

18 [Spaltenumbruch] d. h. in der Absicht, sich
oder einem Dritten einen Ver-
mögensvorteil (oben §. 73 I 3)
zu verschaffen. (RGR. 28. Mai
1880, R I 828).
19 [Spaltenumbruch] Oder damit, da §. 181 zu-
gleich dem §. 180 gegenüber als
qualifizierter Fall erscheint, gegen
gewerbsmäßige oder eigennützige
Kuppelei auf die schwerere Strafe
des §. 181 erkannt werden kann.

V. Delikte gegen die Sittlichkeit. §. 91.
der Strafbarkeit (vgl. oben §. 30) aufzufaſſen haben, vom
Geſetze mit Strafe bedroht.

Dieſe Umſtände ſind:

1. Gewohnheitsmäßiges (Begriff oben §. 39 II 3)
oder aus Eigennutz18 erfolgendes Betreiben der Kuppelei
(StGB. §. 180).

Strafe: Gefängnis; Ehrverluſt und Polizeiaufſicht fa-
kultativ.

2. Anwendung hinterliſtiger Kunſtgriffe, um der
Unzucht Vorſchub zu leiſten; gleichgeſtellt iſt der Fall, wenn
Eltern ihre Kinder, Vormünder ihre Pflegebefohlenen,
Geiſtliche, Lehrer, Erzieher die von ihnen zu unter-
richtenden oder zu erziehenden Perſonen verkuppelt haben
(StGB. §. 181). In dieſem letzterwähnten Falle muß es,
damit die Kuppelei ſtrafbar wird,19 zur Vornahme unzüch-
tiger Handlungen gekommen ſein.

Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren; Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte obligatoriſch (vgl. oben §. 51 I
S. 202); Polizeiaufſicht fakultativ.

18 [Spaltenumbruch] d. h. in der Abſicht, ſich
oder einem Dritten einen Ver-
mögensvorteil (oben §. 73 I 3)
zu verſchaffen. (RGR. 28. Mai
1880, R I 828).
19 [Spaltenumbruch] Oder damit, da §. 181 zu-
gleich dem §. 180 gegenüber als
qualifizierter Fall erſcheint, gegen
gewerbsmäßige oder eigennützige
Kuppelei auf die ſchwerere Strafe
des §. 181 erkannt werden kann.
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[377/0403] V. Delikte gegen die Sittlichkeit. §. 91. der Strafbarkeit (vgl. oben §. 30) aufzufaſſen haben, vom Geſetze mit Strafe bedroht. Dieſe Umſtände ſind: 1. Gewohnheitsmäßiges (Begriff oben §. 39 II 3) oder aus Eigennutz 18 erfolgendes Betreiben der Kuppelei (StGB. §. 180). Strafe: Gefängnis; Ehrverluſt und Polizeiaufſicht fa- kultativ. 2. Anwendung hinterliſtiger Kunſtgriffe, um der Unzucht Vorſchub zu leiſten; gleichgeſtellt iſt der Fall, wenn Eltern ihre Kinder, Vormünder ihre Pflegebefohlenen, Geiſtliche, Lehrer, Erzieher die von ihnen zu unter- richtenden oder zu erziehenden Perſonen verkuppelt haben (StGB. §. 181). In dieſem letzterwähnten Falle muß es, damit die Kuppelei ſtrafbar wird, 19 zur Vornahme unzüch- tiger Handlungen gekommen ſein. Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren; Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte obligatoriſch (vgl. oben §. 51 I S. 202); Polizeiaufſicht fakultativ. 18 d. h. in der Abſicht, ſich oder einem Dritten einen Ver- mögensvorteil (oben §. 73 I 3) zu verſchaffen. (RGR. 28. Mai 1880, R I 828). 19 Oder damit, da §. 181 zu- gleich dem §. 180 gegenüber als qualifizierter Fall erſcheint, gegen gewerbsmäßige oder eigennützige Kuppelei auf die ſchwerere Strafe des §. 181 erkannt werden kann.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/403>, abgerufen am 24.04.2024.