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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Widerstand gegen die Staatsgewalt. §. 99.
der Beurkundungsverhandlung beauftragt war, Ge-
fängnis von einer Woche bis zu 3 Jahren;
2. wenn dies nicht der Fall, Gefängnis bis zu zwei
Jahren.

In beiden Fällen kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.

III. Kauf oder Verkauf von Wahlstimmen in
einer öffentlichen Angelegenheit
(StGB. §. 109).
Der civilrechtliche Begriff des Kaufes findet dabei keine An-
wendung; wohl aber ist eine, wenn auch nicht ausdrückliche
Vereinbarung über Abgabe der Stimme in einem bestimmten
Sinne einerseits und über die Gegenleistung andererseits er-
forderlich. Mit dieser Vereinbarung ist das Vergehen voll-
endet, mag es auch gar nicht zur Abgabe der Stimme ge-
kommen oder diese nicht der Verabredung gemäß erfolgt
sein. Bestechung zum Zweck der Wahlenthaltung fällt
nicht hieher.

Strafe: Gefängnis von einem Monate bis zu zwei
Jahren; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.

4.
§. 99. Widerstand gegen die Staatsgewalt.1

I. Gewalt gegen Beamte.2

1. Durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt3
geleisteter Widerstand gegen einen Beamten, welcher

1 [Spaltenumbruch] Nur die inländische
Staatsgewalt wird geschützt. Zum
Beweise dient, abgesehen von dem
oben §§. 93 VI, 96 IV, 97 Note 1,
98 Note 1 Gesagten, insbes. §.
103 a StGB. (unten S. 419).
2 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 664
Note 2. Dazu Kirchenheim
GS. XXX.
3 [Spaltenumbruch] Ueber diese Begriffe oben
§. 63 I 1 a und b.
Widerſtand gegen die Staatsgewalt. §. 99.
der Beurkundungsverhandlung beauftragt war, Ge-
fängnis von einer Woche bis zu 3 Jahren;
2. wenn dies nicht der Fall, Gefängnis bis zu zwei
Jahren.

In beiden Fällen kann auf Verluſt der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.

III. Kauf oder Verkauf von Wahlſtimmen in
einer öffentlichen Angelegenheit
(StGB. §. 109).
Der civilrechtliche Begriff des Kaufes findet dabei keine An-
wendung; wohl aber iſt eine, wenn auch nicht ausdrückliche
Vereinbarung über Abgabe der Stimme in einem beſtimmten
Sinne einerſeits und über die Gegenleiſtung andererſeits er-
forderlich. Mit dieſer Vereinbarung iſt das Vergehen voll-
endet, mag es auch gar nicht zur Abgabe der Stimme ge-
kommen oder dieſe nicht der Verabredung gemäß erfolgt
ſein. Beſtechung zum Zweck der Wahlenthaltung fällt
nicht hieher.

Strafe: Gefängnis von einem Monate bis zu zwei
Jahren; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.

4.
§. 99. Widerſtand gegen die Staatsgewalt.1

I. Gewalt gegen Beamte.2

1. Durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt3
geleiſteter Widerſtand gegen einen Beamten, welcher

1 [Spaltenumbruch] Nur die inländiſche
Staatsgewalt wird geſchützt. Zum
Beweiſe dient, abgeſehen von dem
oben §§. 93 VI, 96 IV, 97 Note 1,
98 Note 1 Geſagten, insbeſ. §.
103 a StGB. (unten S. 419).
2 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 664
Note 2. Dazu Kirchenheim
GS. XXX.
3 [Spaltenumbruch] Ueber dieſe Begriffe oben
§. 63 I 1 a und b.
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[407/0433] Widerſtand gegen die Staatsgewalt. §. 99. der Beurkundungsverhandlung beauftragt war, Ge- fängnis von einer Woche bis zu 3 Jahren; 2. wenn dies nicht der Fall, Gefängnis bis zu zwei Jahren. In beiden Fällen kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. III. Kauf oder Verkauf von Wahlſtimmen in einer öffentlichen Angelegenheit (StGB. §. 109). Der civilrechtliche Begriff des Kaufes findet dabei keine An- wendung; wohl aber iſt eine, wenn auch nicht ausdrückliche Vereinbarung über Abgabe der Stimme in einem beſtimmten Sinne einerſeits und über die Gegenleiſtung andererſeits er- forderlich. Mit dieſer Vereinbarung iſt das Vergehen voll- endet, mag es auch gar nicht zur Abgabe der Stimme ge- kommen oder dieſe nicht der Verabredung gemäß erfolgt ſein. Beſtechung zum Zweck der Wahlenthaltung fällt nicht hieher. Strafe: Gefängnis von einem Monate bis zu zwei Jahren; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 4. §. 99. Widerſtand gegen die Staatsgewalt. 1 I. Gewalt gegen Beamte. 2 1. Durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt 3 geleiſteter Widerſtand gegen einen Beamten, welcher 1 Nur die inländiſche Staatsgewalt wird geſchützt. Zum Beweiſe dient, abgeſehen von dem oben §§. 93 VI, 96 IV, 97 Note 1, 98 Note 1 Geſagten, insbeſ. §. 103 a StGB. (unten S. 419). 2 Lit. bei Meyer S. 664 Note 2. Dazu Kirchenheim GS. XXX. 3 Ueber dieſe Begriffe oben §. 63 I 1 a und b.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 407. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/433>, abgerufen am 23.04.2024.