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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Delikte gegen die Rechtspflege. §. 103.
männer des zur Wahl derselben berufenen Aus-
schusses (Ger.-Verf.-Ges. §§. 56 und 96). Ordnungs-
strafe
von 5--1000 Mark.
b) Nichterscheinen des ordnungsmäßig geladenen Zeugen
(StPO. §. 50, CPO. §. 345). Geldstrafe bis zu
300 Mark, bei Uneinbringlichkeit derselben Haft bis zu
6 Wochen; bei wiederholtem Ausbleiben kann die
Strafe noch einmal erkannt werden.
c) Verweigerung der Zeugenaussage oder der
Eidesleistung
durch den Zeugen (StPO. §. 69,
CPO. §. 355). Strafe wie zu b, aber ohne die Zu-
lässigkeit abermaliger Verhängung derselben.
d) Nichterscheinen des Sachverständigen oder
Verweigerung der Erstattung des Gutachtens

(StPO. §. 77, CPO. §. 374). Geldstrafe bis zu
300 Mark, bei wiederholtem Ungehorsam bis zu
600 Mark.3

IV. Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige von
dem Vorhaben gewisser Verbrechen
4 (eines Hoch-
verrates, Landesverrates, Münzverbrechens, Mordes, Raubes,
Menschenraubes, gemeingefährlichen Verbrechens) bei der Be-
hörde oder bei der durch das Verbrechen bedrohten Person,
vorausgesetzt, a) daß der Unterlassende zu einer Zeit, in
welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, von dem
Vorhaben glaubhafte Kenntnis erhielt, und b) daß das Ver-
brechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden
ist (StGB. §. 139).5 Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt

3 [Spaltenumbruch] Vgl. §. 38 Postgesetz vom
28. Oktober 1871, welches die
Vorladung vor die Postbehörde
der gerichtlichen Vorladung gleich-
stellt.
4 [Spaltenumbruch] Vgl. Wolff GA. XXVII.
5 [Spaltenumbruch] Vgl. auch Mil. StGB.
§§. 60 (Nichtanzeige als Mit-
thäterschaft), 77, 104.
Delikte gegen die Rechtspflege. §. 103.
männer des zur Wahl derſelben berufenen Aus-
ſchuſſes (Ger.-Verf.-Geſ. §§. 56 und 96). Ordnungs-
ſtrafe
von 5—1000 Mark.
b) Nichterſcheinen des ordnungsmäßig geladenen Zeugen
(StPO. §. 50, CPO. §. 345). Geldſtrafe bis zu
300 Mark, bei Uneinbringlichkeit derſelben Haft bis zu
6 Wochen; bei wiederholtem Ausbleiben kann die
Strafe noch einmal erkannt werden.
c) Verweigerung der Zeugenausſage oder der
Eidesleiſtung
durch den Zeugen (StPO. §. 69,
CPO. §. 355). Strafe wie zu b, aber ohne die Zu-
läſſigkeit abermaliger Verhängung derſelben.
d) Nichterſcheinen des Sachverſtändigen oder
Verweigerung der Erſtattung des Gutachtens

(StPO. §. 77, CPO. §. 374). Geldſtrafe bis zu
300 Mark, bei wiederholtem Ungehorſam bis zu
600 Mark.3

IV. Unterlaſſung der rechtzeitigen Anzeige von
dem Vorhaben gewiſſer Verbrechen
4 (eines Hoch-
verrates, Landesverrates, Münzverbrechens, Mordes, Raubes,
Menſchenraubes, gemeingefährlichen Verbrechens) bei der Be-
hörde oder bei der durch das Verbrechen bedrohten Perſon,
vorausgeſetzt, a) daß der Unterlaſſende zu einer Zeit, in
welcher die Verhütung des Verbrechens möglich iſt, von dem
Vorhaben glaubhafte Kenntnis erhielt, und b) daß das Ver-
brechen oder ein ſtrafbarer Verſuch desſelben begangen worden
iſt (StGB. §. 139).5 Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt

3 [Spaltenumbruch] Vgl. §. 38 Poſtgeſetz vom
28. Oktober 1871, welches die
Vorladung vor die Poſtbehörde
der gerichtlichen Vorladung gleich-
ſtellt.
4 [Spaltenumbruch] Vgl. Wolff GA. XXVII.
5 [Spaltenumbruch] Vgl. auch Mil. StGB.
§§. 60 (Nichtanzeige als Mit-
thäterſchaft), 77, 104.
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[427/0453] Delikte gegen die Rechtspflege. §. 103. männer des zur Wahl derſelben berufenen Aus- ſchuſſes (Ger.-Verf.-Geſ. §§. 56 und 96). Ordnungs- ſtrafe von 5—1000 Mark. b) Nichterſcheinen des ordnungsmäßig geladenen Zeugen (StPO. §. 50, CPO. §. 345). Geldſtrafe bis zu 300 Mark, bei Uneinbringlichkeit derſelben Haft bis zu 6 Wochen; bei wiederholtem Ausbleiben kann die Strafe noch einmal erkannt werden. c) Verweigerung der Zeugenausſage oder der Eidesleiſtung durch den Zeugen (StPO. §. 69, CPO. §. 355). Strafe wie zu b, aber ohne die Zu- läſſigkeit abermaliger Verhängung derſelben. d) Nichterſcheinen des Sachverſtändigen oder Verweigerung der Erſtattung des Gutachtens (StPO. §. 77, CPO. §. 374). Geldſtrafe bis zu 300 Mark, bei wiederholtem Ungehorſam bis zu 600 Mark. 3 IV. Unterlaſſung der rechtzeitigen Anzeige von dem Vorhaben gewiſſer Verbrechen 4 (eines Hoch- verrates, Landesverrates, Münzverbrechens, Mordes, Raubes, Menſchenraubes, gemeingefährlichen Verbrechens) bei der Be- hörde oder bei der durch das Verbrechen bedrohten Perſon, vorausgeſetzt, a) daß der Unterlaſſende zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich iſt, von dem Vorhaben glaubhafte Kenntnis erhielt, und b) daß das Ver- brechen oder ein ſtrafbarer Verſuch desſelben begangen worden iſt (StGB. §. 139). 5 Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt 3 Vgl. §. 38 Poſtgeſetz vom 28. Oktober 1871, welches die Vorladung vor die Poſtbehörde der gerichtlichen Vorladung gleich- ſtellt. 4 Vgl. Wolff GA. XXVII. 5 Vgl. auch Mil. StGB. §§. 60 (Nichtanzeige als Mit- thäterſchaft), 77, 104.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/453>, abgerufen am 18.04.2024.