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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Delikte geg. die Verwaltung des Reichskriegswesens. §. 104.
(StGB. §. 141). Desertion ist nach Mil. StGB. §. 69 die
unerlaubte Entfernung in der Absicht, sich der gesetzlichen
oder übernommenen Verpflichtung zum Dienste dauernd zu
entziehen.

Beförderung der Desertion (Beihülfe und nicht Begünsti-
gung) ist nur möglich, so lange diese selbst nicht als voll-
endetes Delikt vorliegt, so lange also der Flüchtling nicht die
von ihm beabsichtigte Flucht von dem Dienstorte an einen
anderen Ort vollendet hat.5

Strafe: Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren;
Versuch strafbar.

IV. Die vorsätzliche Untauglichmachung zur Erfüllung
der Wehrpflicht; mag sie von dem Wehrpflichtigen an sich
selbst durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise, mag
sie durch einen Dritten an dem Wehrpflichtigen auf dessen
Verlangen begangen sein (StGB. §. 142). In dem letzt-
erwähnten Falle erscheinen der Wehrpflichtige wie der Un-
tauglichmachende als Thäter (nicht als Mitthäter); mit an-
deren Worten: es nimmt das Gesetz hier ausnahmsweise
(vgl. oben §. 35 I) Unterbrechung des Kausalzusammen-
hanges nicht an, obwohl der als Zwischenursache handelnde
Dritte das Bewußtsein von der Kausalität seines Thuns hat.

Strafe: Gefängnis nicht unter einem Jahre mit fakul-
tativem Ehrverlust.

V. Die Anwendung von auf Täuschung berech-
neten Mitteln
, in der Absicht sich der Erfüllung der Wehr-
pflicht ganz oder teilweise zu entziehen (StGB. §. 143).

Strafe: Gefängnis mit fakultativem Ehrverlust.

Thäterschaft und Teilnahme (mit Einschluß der Beihülfe)

5 RGR. 31. März 1880, R I 511.
von Liszt, Strafrecht. 28

Delikte geg. die Verwaltung des Reichskriegsweſens. §. 104.
(StGB. §. 141). Deſertion iſt nach Mil. StGB. §. 69 die
unerlaubte Entfernung in der Abſicht, ſich der geſetzlichen
oder übernommenen Verpflichtung zum Dienſte dauernd zu
entziehen.

Beförderung der Deſertion (Beihülfe und nicht Begünſti-
gung) iſt nur möglich, ſo lange dieſe ſelbſt nicht als voll-
endetes Delikt vorliegt, ſo lange alſo der Flüchtling nicht die
von ihm beabſichtigte Flucht von dem Dienſtorte an einen
anderen Ort vollendet hat.5

Strafe: Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren;
Verſuch ſtrafbar.

IV. Die vorſätzliche Untauglichmachung zur Erfüllung
der Wehrpflicht; mag ſie von dem Wehrpflichtigen an ſich
ſelbſt durch Selbſtverſtümmelung oder auf andere Weiſe, mag
ſie durch einen Dritten an dem Wehrpflichtigen auf deſſen
Verlangen begangen ſein (StGB. §. 142). In dem letzt-
erwähnten Falle erſcheinen der Wehrpflichtige wie der Un-
tauglichmachende als Thäter (nicht als Mitthäter); mit an-
deren Worten: es nimmt das Geſetz hier ausnahmsweiſe
(vgl. oben §. 35 I) Unterbrechung des Kauſalzuſammen-
hanges nicht an, obwohl der als Zwiſchenurſache handelnde
Dritte das Bewußtſein von der Kauſalität ſeines Thuns hat.

Strafe: Gefängnis nicht unter einem Jahre mit fakul-
tativem Ehrverluſt.

V. Die Anwendung von auf Täuſchung berech-
neten Mitteln
, in der Abſicht ſich der Erfüllung der Wehr-
pflicht ganz oder teilweiſe zu entziehen (StGB. §. 143).

Strafe: Gefängnis mit fakultativem Ehrverluſt.

Thäterſchaft und Teilnahme (mit Einſchluß der Beihülfe)

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von Liszt, Strafrecht. 28
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[433/0459] Delikte geg. die Verwaltung des Reichskriegsweſens. §. 104. (StGB. §. 141). Deſertion iſt nach Mil. StGB. §. 69 die unerlaubte Entfernung in der Abſicht, ſich der geſetzlichen oder übernommenen Verpflichtung zum Dienſte dauernd zu entziehen. Beförderung der Deſertion (Beihülfe und nicht Begünſti- gung) iſt nur möglich, ſo lange dieſe ſelbſt nicht als voll- endetes Delikt vorliegt, ſo lange alſo der Flüchtling nicht die von ihm beabſichtigte Flucht von dem Dienſtorte an einen anderen Ort vollendet hat. 5 Strafe: Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren; Verſuch ſtrafbar. IV. Die vorſätzliche Untauglichmachung zur Erfüllung der Wehrpflicht; mag ſie von dem Wehrpflichtigen an ſich ſelbſt durch Selbſtverſtümmelung oder auf andere Weiſe, mag ſie durch einen Dritten an dem Wehrpflichtigen auf deſſen Verlangen begangen ſein (StGB. §. 142). In dem letzt- erwähnten Falle erſcheinen der Wehrpflichtige wie der Un- tauglichmachende als Thäter (nicht als Mitthäter); mit an- deren Worten: es nimmt das Geſetz hier ausnahmsweiſe (vgl. oben §. 35 I) Unterbrechung des Kauſalzuſammen- hanges nicht an, obwohl der als Zwiſchenurſache handelnde Dritte das Bewußtſein von der Kauſalität ſeines Thuns hat. Strafe: Gefängnis nicht unter einem Jahre mit fakul- tativem Ehrverluſt. V. Die Anwendung von auf Täuſchung berech- neten Mitteln, in der Abſicht ſich der Erfüllung der Wehr- pflicht ganz oder teilweiſe zu entziehen (StGB. §. 143). Strafe: Gefängnis mit fakultativem Ehrverluſt. Thäterſchaft und Teilnahme (mit Einſchluß der Beihülfe) 5 RGR. 31. März 1880, R I 511. von Liszt, Strafrecht. 28

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 433. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/459>, abgerufen am 24.04.2024.