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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Delikte gegen das Sozialistengesetz. §. 108.
materielle, wohl aber die formelle Richtigkeit des polizeilichen
Verbotes zu prüfen.3

II. Wer eine der unter I genannten Handlungen nach
erfolgter Bekanntmachung des Verbotes durch den Reichs-
anzeiger, aber ohne Kenntnis desselben, begeht, ist mit
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft zu bestrafen
(§. 21).

III. Ueber die bei Verurteilung sogenannter Agitatoren
wegen einer der unter I bezeichneten Handlungen zulässigen
Nebenstrafe der Aufenthaltsbeschränkung vgl. oben
§. 49 IV. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis von
einem Monate bis zu einem Jahre bestraft (§. 22).

IV. 1. Untersagung des Gewerbebetriebes kann
(§. 23) als Nebenstrafe (siehe oben §. 50 IV 2) gegen ge-
wisse Gewerbetreibende erkannt werden.

2. Personen, welche entweder sich die Agitation für sozia-
listische Bestrebungen zum Geschäfte machen, oder auf Grund
einer Bestimmung des Sozialisten-Gesetzes rechtskräftig zu einer
Strafe verurteilt sind, kann (§. 24) von der Landespolizei-
behörde die Befugnis zur gewerbsmäßigen oder nicht ge-
werbsmäßigen öffentlichen Verbreitung von Druck-
schriften
sowie die Befugnis zum Handel mit Druck-
schriften im Umherziehen entzogen werden
.4

Zuwiderhandlungen gegen jenes Urteil (§. 23; oben 1)
oder diese Verfügung (§. 24; oben 2) werden mit Geldstrafe
bis zu 1000 Mark oder Haft oder Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft (§. 25).

V. Wer die bei Verhängung des sogenannten kleinen

3 [Spaltenumbruch] RGR. 2. Dezember 1879,
E I 23, R I 130; 14. Juli
1880, R II 193.
4 [Spaltenumbruch] Vgl. Liszt Preßrecht §. 18
(ist keine Nebenstrafe, sondern
eine polizeiliche Maßregel).

Delikte gegen das Sozialiſtengeſetz. §. 108.
materielle, wohl aber die formelle Richtigkeit des polizeilichen
Verbotes zu prüfen.3

II. Wer eine der unter I genannten Handlungen nach
erfolgter Bekanntmachung des Verbotes durch den Reichs-
anzeiger, aber ohne Kenntnis desſelben, begeht, iſt mit
Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft zu beſtrafen
(§. 21).

III. Ueber die bei Verurteilung ſogenannter Agitatoren
wegen einer der unter I bezeichneten Handlungen zuläſſigen
Nebenſtrafe der Aufenthaltsbeſchränkung vgl. oben
§. 49 IV. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis von
einem Monate bis zu einem Jahre beſtraft (§. 22).

IV. 1. Unterſagung des Gewerbebetriebes kann
(§. 23) als Nebenſtrafe (ſiehe oben §. 50 IV 2) gegen ge-
wiſſe Gewerbetreibende erkannt werden.

2. Perſonen, welche entweder ſich die Agitation für ſozia-
liſtiſche Beſtrebungen zum Geſchäfte machen, oder auf Grund
einer Beſtimmung des Sozialiſten-Geſetzes rechtskräftig zu einer
Strafe verurteilt ſind, kann (§. 24) von der Landespolizei-
behörde die Befugnis zur gewerbsmäßigen oder nicht ge-
werbsmäßigen öffentlichen Verbreitung von Druck-
ſchriften
ſowie die Befugnis zum Handel mit Druck-
ſchriften im Umherziehen entzogen werden
.4

Zuwiderhandlungen gegen jenes Urteil (§. 23; oben 1)
oder dieſe Verfügung (§. 24; oben 2) werden mit Geldſtrafe
bis zu 1000 Mark oder Haft oder Gefängnis bis zu ſechs
Monaten beſtraft (§. 25).

V. Wer die bei Verhängung des ſogenannten kleinen

3 [Spaltenumbruch] RGR. 2. Dezember 1879,
E I 23, R I 130; 14. Juli
1880, R II 193.
4 [Spaltenumbruch] Vgl. Liszt Preßrecht §. 18
(iſt keine Nebenſtrafe, ſondern
eine polizeiliche Maßregel).
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[445/0471] Delikte gegen das Sozialiſtengeſetz. §. 108. materielle, wohl aber die formelle Richtigkeit des polizeilichen Verbotes zu prüfen. 3 II. Wer eine der unter I genannten Handlungen nach erfolgter Bekanntmachung des Verbotes durch den Reichs- anzeiger, aber ohne Kenntnis desſelben, begeht, iſt mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft zu beſtrafen (§. 21). III. Ueber die bei Verurteilung ſogenannter Agitatoren wegen einer der unter I bezeichneten Handlungen zuläſſigen Nebenſtrafe der Aufenthaltsbeſchränkung vgl. oben §. 49 IV. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis von einem Monate bis zu einem Jahre beſtraft (§. 22). IV. 1. Unterſagung des Gewerbebetriebes kann (§. 23) als Nebenſtrafe (ſiehe oben §. 50 IV 2) gegen ge- wiſſe Gewerbetreibende erkannt werden. 2. Perſonen, welche entweder ſich die Agitation für ſozia- liſtiſche Beſtrebungen zum Geſchäfte machen, oder auf Grund einer Beſtimmung des Sozialiſten-Geſetzes rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ſind, kann (§. 24) von der Landespolizei- behörde die Befugnis zur gewerbsmäßigen oder nicht ge- werbsmäßigen öffentlichen Verbreitung von Druck- ſchriften ſowie die Befugnis zum Handel mit Druck- ſchriften im Umherziehen entzogen werden. 4 Zuwiderhandlungen gegen jenes Urteil (§. 23; oben 1) oder dieſe Verfügung (§. 24; oben 2) werden mit Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder Haft oder Gefängnis bis zu ſechs Monaten beſtraft (§. 25). V. Wer die bei Verhängung des ſogenannten kleinen 3 RGR. 2. Dezember 1879, E I 23, R I 130; 14. Juli 1880, R II 193. 4 Vgl. Liszt Preßrecht §. 18 (iſt keine Nebenſtrafe, ſondern eine polizeiliche Maßregel).

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 445. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/471>, abgerufen am 19.04.2024.