Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite

Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
Belagerungszustandes (§. 28) getroffenen Anordnungen mit
Kenntnis derselben oder nach erfolgter öffentlicher Bekannt-
machung derselben auch ohne Kenntnis derselben5 übertritt
(§. 28 Abs. 4), wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder
mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.

8.
§. 109. Strafbare Handlungen gegen die staatliche Ueber-
wachung des Assoziationswesens.

I. Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein,
Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim
gehalten werden soll, oder in welcher gegen unbekannte
Obere
Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter
Gehorsam
versprochen wird (StGB. §. 128).

Strafe: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu 6 Mo-
naten; gegen Stifter und Vorsteher der Verbindung Ge-
fängnis von einem Monate bis zu einem Jahre. Gegen
Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter auf die Dauer von einem Jahre bis zu
5 Jahren erkannt werden (vgl. oben §. 51 II 4).

II. Die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken
oder Beschäftigungen es gehört, Maßregeln der Verwal-
tung oder die Vollziehung von Gesetzen durch un-
gesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften

(StGB. §. 129).

Strafe: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu einem
Jahre; gegen die Stifter und Vorsteher der Verbindung
Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren; gegen Beamte

5 RGR. 13. April 1880, E I 363, R I 584.

Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
Belagerungszuſtandes (§. 28) getroffenen Anordnungen mit
Kenntnis derſelben oder nach erfolgter öffentlicher Bekannt-
machung derſelben auch ohne Kenntnis derſelben5 übertritt
(§. 28 Abſ. 4), wird mit Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder
mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten beſtraft.

8.
§. 109. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Ueber-
wachung des Aſſoziationsweſens.

I. Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Daſein,
Verfaſſung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim
gehalten werden ſoll, oder in welcher gegen unbekannte
Obere
Gehorſam oder gegen bekannte Obere unbedingter
Gehorſam
verſprochen wird (StGB. §. 128).

Strafe: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu 6 Mo-
naten; gegen Stifter und Vorſteher der Verbindung Ge-
fängnis von einem Monate bis zu einem Jahre. Gegen
Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter auf die Dauer von einem Jahre bis zu
5 Jahren erkannt werden (vgl. oben §. 51 II 4).

II. Die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken
oder Beſchäftigungen es gehört, Maßregeln der Verwal-
tung oder die Vollziehung von Geſetzen durch un-
geſetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften

(StGB. §. 129).

Strafe: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu einem
Jahre; gegen die Stifter und Vorſteher der Verbindung
Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren; gegen Beamte

5 RGR. 13. April 1880, E I 363, R I 584.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0472" n="446"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Delikte geg. den Gang der Staatsverw.</fw><lb/>
Belagerungszu&#x017F;tandes (§. 28) getroffenen Anordnungen mit<lb/>
Kenntnis der&#x017F;elben oder nach erfolgter öffentlicher Bekannt-<lb/>
machung der&#x017F;elben auch ohne Kenntnis der&#x017F;elben<note place="foot" n="5">RGR. 13. April 1880, <hi rendition="#aq">E I 363, R I</hi> 584.</note> übertritt<lb/>
(§. 28 Ab&#x017F;. 4), wird mit Geld&#x017F;trafe bis zu 1000 Mark oder<lb/>
mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten be&#x017F;traft.</p>
              </div>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>8.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head> <hi rendition="#b">§. 109. Strafbare Handlungen gegen die &#x017F;taatliche Ueber-<lb/>
wachung des A&#x017F;&#x017F;oziationswe&#x017F;ens.</hi> </head><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Da&#x017F;ein,<lb/>
Verfa&#x017F;&#x017F;ung oder Zweck vor der Staatsregierung <hi rendition="#g">geheim</hi><lb/>
gehalten werden &#x017F;oll, oder in welcher <hi rendition="#g">gegen unbekannte<lb/>
Obere</hi> Gehor&#x017F;am oder gegen bekannte Obere <hi rendition="#g">unbedingter<lb/>
Gehor&#x017F;am</hi> ver&#x017F;prochen wird (StGB. §. 128).</p><lb/>
                <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu 6 Mo-<lb/>
naten; gegen Stifter und Vor&#x017F;teher der Verbindung Ge-<lb/>
fängnis von einem Monate bis zu einem Jahre. Gegen<lb/>
Beamte kann auf Verlu&#x017F;t der Fähigkeit zur Bekleidung<lb/>
öffentlicher Aemter auf die Dauer von einem Jahre bis zu<lb/>
5 Jahren erkannt werden (vgl. oben §. 51 <hi rendition="#aq">II</hi> 4).</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken<lb/>
oder Be&#x017F;chäftigungen es gehört, <hi rendition="#g">Maßregeln der Verwal-<lb/>
tung oder die Vollziehung von Ge&#x017F;etzen durch un-<lb/>
ge&#x017F;etzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften</hi><lb/>
(StGB. §. 129).</p><lb/>
                <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu einem<lb/>
Jahre; gegen die Stifter und Vor&#x017F;teher der Verbindung<lb/>
Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren; gegen Beamte<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[446/0472] Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. Belagerungszuſtandes (§. 28) getroffenen Anordnungen mit Kenntnis derſelben oder nach erfolgter öffentlicher Bekannt- machung derſelben auch ohne Kenntnis derſelben 5 übertritt (§. 28 Abſ. 4), wird mit Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten beſtraft. 8. §. 109. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Ueber- wachung des Aſſoziationsweſens. I. Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Daſein, Verfaſſung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden ſoll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorſam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorſam verſprochen wird (StGB. §. 128). Strafe: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu 6 Mo- naten; gegen Stifter und Vorſteher der Verbindung Ge- fängnis von einem Monate bis zu einem Jahre. Gegen Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von einem Jahre bis zu 5 Jahren erkannt werden (vgl. oben §. 51 II 4). II. Die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken oder Beſchäftigungen es gehört, Maßregeln der Verwal- tung oder die Vollziehung von Geſetzen durch un- geſetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften (StGB. §. 129). Strafe: gegen die Mitglieder Gefängnis bis zu einem Jahre; gegen die Stifter und Vorſteher der Verbindung Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren; gegen Beamte 5 RGR. 13. April 1880, E I 363, R I 584.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/472
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/472>, abgerufen am 29.03.2024.