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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
Geldstrafe bis zu 600 Mark. Qualifiziert, wenn von meh-
reren auf Verabredung gemeinschaftlich begangen (§. 91).
Mildernde Umstände in allen Fällen zugelassen. Als Ge-
hülfe wird derjenige bestraft (§. 92), der den auf Abwehr
oder Unterdrückung dieser Handlungen gerichteten Befehlen
des Vorgesetzten den Gehorsam verweigert (vgl. oben §. 37
II 5).

6. Aufforderung zweier oder mehrerer Personen der
Schiffsmannschaft zur Begehung einer der unter 4 und 5
angeführten Handlungen (§. 88). Strafe: wenn die Auf-
forderung Erfolg gehabt, die der Anstiftung; wenn nicht, bei
Aufforderung zu den unter 4 angeführten Handlungen Geld-
strafe bis zu 300 Mark, bei Aufforderung zu den unter 5
angeführten Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis
zu einem Jahre.

7. Entstellung, Unterdrückung, Vorspiegelung von That-
sachen bei Verhandlungen vor dem Seemannsamte; Unter-
lassung der Stellung zur Musterung; Unterlassung des Aus-
weises über ein dem Dienstantritte entgegenstehendes Hindernis
gegenüber dem Seemannsamte (§. 93). Uebertretungsstrafe.

8. Vorsätzliches oder fahrlässiges Vorbringen einer auf
unwahre Behauptungen gestützten Beschwerde über Seeun-
tüchtigkeit des Schiffes oder Mangelhaftigkeit des Proviantes
bei einem Seemannsamte, wenn auf Grund dieser Behaup-
tungen eine Untersuchung eingeleitet wurde (§. 94). Strafe:
Bei vorsätzlicher Begehung Gefängnis bis zu 3 Monaten,
bei fahrlässiger, Geldstrafe bis zu 300 Mark.

9. Mißbrauch der Disziplinargewalt durch den Schiffs-
vorgesetzten (§. 96): Geldstrafe bis zu 900 Mark oder
Gefängnis bis zu einem Jahre.

10. Mangelhafte Verproviantierung des Schiffes (§. 97).

Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
Geldſtrafe bis zu 600 Mark. Qualifiziert, wenn von meh-
reren auf Verabredung gemeinſchaftlich begangen (§. 91).
Mildernde Umſtände in allen Fällen zugelaſſen. Als Ge-
hülfe wird derjenige beſtraft (§. 92), der den auf Abwehr
oder Unterdrückung dieſer Handlungen gerichteten Befehlen
des Vorgeſetzten den Gehorſam verweigert (vgl. oben §. 37
II 5).

6. Aufforderung zweier oder mehrerer Perſonen der
Schiffsmannſchaft zur Begehung einer der unter 4 und 5
angeführten Handlungen (§. 88). Strafe: wenn die Auf-
forderung Erfolg gehabt, die der Anſtiftung; wenn nicht, bei
Aufforderung zu den unter 4 angeführten Handlungen Geld-
ſtrafe bis zu 300 Mark, bei Aufforderung zu den unter 5
angeführten Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis
zu einem Jahre.

7. Entſtellung, Unterdrückung, Vorſpiegelung von That-
ſachen bei Verhandlungen vor dem Seemannsamte; Unter-
laſſung der Stellung zur Muſterung; Unterlaſſung des Aus-
weiſes über ein dem Dienſtantritte entgegenſtehendes Hindernis
gegenüber dem Seemannsamte (§. 93). Uebertretungsſtrafe.

8. Vorſätzliches oder fahrläſſiges Vorbringen einer auf
unwahre Behauptungen geſtützten Beſchwerde über Seeun-
tüchtigkeit des Schiffes oder Mangelhaftigkeit des Proviantes
bei einem Seemannsamte, wenn auf Grund dieſer Behaup-
tungen eine Unterſuchung eingeleitet wurde (§. 94). Strafe:
Bei vorſätzlicher Begehung Gefängnis bis zu 3 Monaten,
bei fahrläſſiger, Geldſtrafe bis zu 300 Mark.

9. Mißbrauch der Disziplinargewalt durch den Schiffs-
vorgeſetzten (§. 96): Geldſtrafe bis zu 900 Mark oder
Gefängnis bis zu einem Jahre.

10. Mangelhafte Verproviantierung des Schiffes (§. 97).

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[454/0480] Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. Geldſtrafe bis zu 600 Mark. Qualifiziert, wenn von meh- reren auf Verabredung gemeinſchaftlich begangen (§. 91). Mildernde Umſtände in allen Fällen zugelaſſen. Als Ge- hülfe wird derjenige beſtraft (§. 92), der den auf Abwehr oder Unterdrückung dieſer Handlungen gerichteten Befehlen des Vorgeſetzten den Gehorſam verweigert (vgl. oben §. 37 II 5). 6. Aufforderung zweier oder mehrerer Perſonen der Schiffsmannſchaft zur Begehung einer der unter 4 und 5 angeführten Handlungen (§. 88). Strafe: wenn die Auf- forderung Erfolg gehabt, die der Anſtiftung; wenn nicht, bei Aufforderung zu den unter 4 angeführten Handlungen Geld- ſtrafe bis zu 300 Mark, bei Aufforderung zu den unter 5 angeführten Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre. 7. Entſtellung, Unterdrückung, Vorſpiegelung von That- ſachen bei Verhandlungen vor dem Seemannsamte; Unter- laſſung der Stellung zur Muſterung; Unterlaſſung des Aus- weiſes über ein dem Dienſtantritte entgegenſtehendes Hindernis gegenüber dem Seemannsamte (§. 93). Uebertretungsſtrafe. 8. Vorſätzliches oder fahrläſſiges Vorbringen einer auf unwahre Behauptungen geſtützten Beſchwerde über Seeun- tüchtigkeit des Schiffes oder Mangelhaftigkeit des Proviantes bei einem Seemannsamte, wenn auf Grund dieſer Behaup- tungen eine Unterſuchung eingeleitet wurde (§. 94). Strafe: Bei vorſätzlicher Begehung Gefängnis bis zu 3 Monaten, bei fahrläſſiger, Geldſtrafe bis zu 300 Mark. 9. Mißbrauch der Disziplinargewalt durch den Schiffs- vorgeſetzten (§. 96): Geldſtrafe bis zu 900 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre. 10. Mangelhafte Verproviantierung des Schiffes (§. 97).

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 454. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/480>, abgerufen am 28.03.2024.