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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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III. Buch.
Die friedliche Regelung und Verwaltung
gemeinsamer Interessen.


I.
§ 25. Die Erschliessung des Landes und die Rechts-
stellung der Fremden.

Langhard, Das Recht der politischen Fremdenausweisung mit besonderer
Berücksichtigung der Schweiz. 1891.

Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht. 1892.

Feraud-Giraud, Droit d'expulsion des Etrangers. 1890.

I.

Die vollständige Eröffnung des Landes für die Staatsangehörigen
aller Kulturstaaten ergiebt sich aus dem Grundbegriff des Völkerrechts

(jus commercii, oben § 7 III).

Innerhalb der Mitglieder der Kulturgemeinschaft bedarf die
Eröffnung des Landes daher keiner ausdrücklichen Anerkennung.
Eine vertragsmässige Regelung erfolgt lediglich (in den sogenannten
Niederlassungsverträgen) zur Feststellung einzelner Punkte. Vgl. den
deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrag vom 31. Mai 1890.
(R. G. Bl. 1890 S. 131). Dagegen beruht die Erschliessung des
Landes im Verhältnis zu den halbcivilisierten Staaten auf beson-
deren Vereinbarungen und reicht nicht weiter als diese.

1. Die Erschliessung des Landes gewährt den Staatsfremden das
Recht, das Gebiet des Staates zu betreten, an jedem Ort innerhalb
desselben sich aufzuhalten, sich niederzulassen, und ohne besondere
Abgabe Handel, Schiffahrt und Gewerbe zu treiben.

a) Die Ausübung gewisser Gewerbe kann jedoch aus
staatspolizeilichen Gründen den Staatsangehörigen vorbehalten werden.

9*
III. Buch.
Die friedliche Regelung und Verwaltung
gemeinsamer Interessen.


I.
§ 25. Die Erschlieſsung des Landes und die Rechts-
stellung der Fremden.

Langhard, Das Recht der politischen Fremdenausweisung mit besonderer
Berücksichtigung der Schweiz. 1891.

Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht. 1892.

Féraud-Giraud, Droit d’expulsion des Etrangers. 1890.

I.

Die vollständige Eröffnung des Landes für die Staatsangehörigen
aller Kulturstaaten ergiebt sich aus dem Grundbegriff des Völkerrechts

(jus commercii, oben § 7 III).

Innerhalb der Mitglieder der Kulturgemeinschaft bedarf die
Eröffnung des Landes daher keiner ausdrücklichen Anerkennung.
Eine vertragsmäſsige Regelung erfolgt lediglich (in den sogenannten
Niederlassungsverträgen) zur Feststellung einzelner Punkte. Vgl. den
deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrag vom 31. Mai 1890.
(R. G. Bl. 1890 S. 131). Dagegen beruht die Erschlieſsung des
Landes im Verhältnis zu den halbcivilisierten Staaten auf beson-
deren Vereinbarungen und reicht nicht weiter als diese.

1. Die Erschlieſsung des Landes gewährt den Staatsfremden das
Recht, das Gebiet des Staates zu betreten, an jedem Ort innerhalb
desselben sich aufzuhalten, sich niederzulassen, und ohne besondere
Abgabe Handel, Schiffahrt und Gewerbe zu treiben.

a) Die Ausübung gewisser Gewerbe kann jedoch aus
staatspolizeilichen Gründen den Staatsangehörigen vorbehalten werden.

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[[131]/0153] III. Buch. Die friedliche Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. I. § 25. Die Erschlieſsung des Landes und die Rechts- stellung der Fremden. Langhard, Das Recht der politischen Fremdenausweisung mit besonderer Berücksichtigung der Schweiz. 1891. Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht. 1892. Féraud-Giraud, Droit d’expulsion des Etrangers. 1890. I. Die vollständige Eröffnung des Landes für die Staatsangehörigen aller Kulturstaaten ergiebt sich aus dem Grundbegriff des Völkerrechts (jus commercii, oben § 7 III). Innerhalb der Mitglieder der Kulturgemeinschaft bedarf die Eröffnung des Landes daher keiner ausdrücklichen Anerkennung. Eine vertragsmäſsige Regelung erfolgt lediglich (in den sogenannten Niederlassungsverträgen) zur Feststellung einzelner Punkte. Vgl. den deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrag vom 31. Mai 1890. (R. G. Bl. 1890 S. 131). Dagegen beruht die Erschlieſsung des Landes im Verhältnis zu den halbcivilisierten Staaten auf beson- deren Vereinbarungen und reicht nicht weiter als diese. 1. Die Erschlieſsung des Landes gewährt den Staatsfremden das Recht, das Gebiet des Staates zu betreten, an jedem Ort innerhalb desselben sich aufzuhalten, sich niederzulassen, und ohne besondere Abgabe Handel, Schiffahrt und Gewerbe zu treiben. a) Die Ausübung gewisser Gewerbe kann jedoch aus staatspolizeilichen Gründen den Staatsangehörigen vorbehalten werden. 9*

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. [131]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/153>, abgerufen am 28.03.2024.