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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 27. Die Binnenschiffahrt u. d. internationalen Ströme u. Kanäle.
sein und demgemäss von den Kriegführenden geachtet und geschützt
werden" (Artikel 25 Absatz 4).

Eine internationale Kommission soll die Ausführung für die
gegenwärtige Schiffahrtsakte (über den Kongo) sichern (Artikel 17).
Ihre Mitglieder sowie die von ihr ernannten Agenten sind in der
Ausübung ihrer Funktionen mit dem Privileg der Unverletzlich-
keit bekleidet. Der gleiche Schutz soll sich auf die Amtsräume,
Bureaus und Archive der Kommission erstrecken (Artikel 18). Für
den Niger ist die Überwachung den Uferstaaten vorbehalten worden.

IV.

Die internationalen Kanäle.

1. Der für die internationalen Ströme geltende Grundsatz der
Schiffahrtsfreiheit ist nach längeren Vorberatungen durch den Vertrag
vom 29. Oktober 1888 auch auf den Suezkanal ausgedehnt worden.

Der Vertrag wurde zu Konstantinopel, auf Grundlage der
Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht 1879 und der Kon-
ferenz zu Paris 1885, von Deutschland, Österreich-Ungarn, Spanien,
Frankreich, Grossbritannien, Italien, den Niederlanden, Russland und
der Türkei geschlossen.

Vgl. Travers-Twiss, R. J. XIV 572, XVII 615.

Asser, R. J. XX 529.

Derselbe, La convention de Constantinople pour garantir le libre usage
du Canal de Suez. 1888.

Rossignol, Le Canal de Suez. Etude historique, juridique et politique. 1898.

Weitere Litteratur bei Caratheodory, H. H. II 386.

Aus den Bestimmungen des Vertrages sind die folgenden
hervorzuheben:

Der Kanal steht in Friedens- wie in Kriegszeiten jedem Handels-
und jedem Kriegsschiff ohne Unterschied der Flagge offen.

Die Mächte verpflichten sich, jeder Verletzung in Bezug auf
die freie Benützung des Kanals im Krieg wie im Frieden sich zu
enthalten; der Kanal darf unter keinen Umständen blokiert werden
(Artikel 1).

Da der Kanal mithin auch in Kriegszeiten den Kriegsschiffen
der Kriegführenden offen stehen wird, verpflichten sich die Ver-
tragsmächte, kein Kriegsrecht, keinen Akt der Feindseligkeit und

§ 27. Die Binnenschiffahrt u. d. internationalen Ströme u. Kanäle.
sein und demgemäſs von den Kriegführenden geachtet und geschützt
werden“ (Artikel 25 Absatz 4).

Eine internationale Kommission soll die Ausführung für die
gegenwärtige Schiffahrtsakte (über den Kongo) sichern (Artikel 17).
Ihre Mitglieder sowie die von ihr ernannten Agenten sind in der
Ausübung ihrer Funktionen mit dem Privileg der Unverletzlich-
keit bekleidet. Der gleiche Schutz soll sich auf die Amtsräume,
Bureaus und Archive der Kommission erstrecken (Artikel 18). Für
den Niger ist die Überwachung den Uferstaaten vorbehalten worden.

IV.

Die internationalen Kanäle.

1. Der für die internationalen Ströme geltende Grundsatz der
Schiffahrtsfreiheit ist nach längeren Vorberatungen durch den Vertrag
vom 29. Oktober 1888 auch auf den Suezkanal ausgedehnt worden.

Der Vertrag wurde zu Konstantinopel, auf Grundlage der
Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht 1879 und der Kon-
ferenz zu Paris 1885, von Deutschland, Österreich-Ungarn, Spanien,
Frankreich, Groſsbritannien, Italien, den Niederlanden, Ruſsland und
der Türkei geschlossen.

Vgl. Travers-Twiſs, R. J. XIV 572, XVII 615.

Aſser, R. J. XX 529.

Derselbe, La convention de Constantinople pour garantir le libre usage
du Canal de Suez. 1888.

Roſsignol, Le Canal de Suez. Etude historique, juridique et politique. 1898.

Weitere Litteratur bei Carathéodory, H. H. II 386.

Aus den Bestimmungen des Vertrages sind die folgenden
hervorzuheben:

Der Kanal steht in Friedens- wie in Kriegszeiten jedem Handels-
und jedem Kriegsschiff ohne Unterschied der Flagge offen.

Die Mächte verpflichten sich, jeder Verletzung in Bezug auf
die freie Benützung des Kanals im Krieg wie im Frieden sich zu
enthalten; der Kanal darf unter keinen Umständen blokiert werden
(Artikel 1).

Da der Kanal mithin auch in Kriegszeiten den Kriegsschiffen
der Kriegführenden offen stehen wird, verpflichten sich die Ver-
tragsmächte, kein Kriegsrecht, keinen Akt der Feindseligkeit und

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[153/0175] § 27. Die Binnenschiffahrt u. d. internationalen Ströme u. Kanäle. sein und demgemäſs von den Kriegführenden geachtet und geschützt werden“ (Artikel 25 Absatz 4). Eine internationale Kommission soll die Ausführung für die gegenwärtige Schiffahrtsakte (über den Kongo) sichern (Artikel 17). Ihre Mitglieder sowie die von ihr ernannten Agenten sind in der Ausübung ihrer Funktionen mit dem Privileg der Unverletzlich- keit bekleidet. Der gleiche Schutz soll sich auf die Amtsräume, Bureaus und Archive der Kommission erstrecken (Artikel 18). Für den Niger ist die Überwachung den Uferstaaten vorbehalten worden. IV. Die internationalen Kanäle. 1. Der für die internationalen Ströme geltende Grundsatz der Schiffahrtsfreiheit ist nach längeren Vorberatungen durch den Vertrag vom 29. Oktober 1888 auch auf den Suezkanal ausgedehnt worden. Der Vertrag wurde zu Konstantinopel, auf Grundlage der Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht 1879 und der Kon- ferenz zu Paris 1885, von Deutschland, Österreich-Ungarn, Spanien, Frankreich, Groſsbritannien, Italien, den Niederlanden, Ruſsland und der Türkei geschlossen. Vgl. Travers-Twiſs, R. J. XIV 572, XVII 615. Aſser, R. J. XX 529. Derselbe, La convention de Constantinople pour garantir le libre usage du Canal de Suez. 1888. Roſsignol, Le Canal de Suez. Etude historique, juridique et politique. 1898. Weitere Litteratur bei Carathéodory, H. H. II 386. Aus den Bestimmungen des Vertrages sind die folgenden hervorzuheben: Der Kanal steht in Friedens- wie in Kriegszeiten jedem Handels- und jedem Kriegsschiff ohne Unterschied der Flagge offen. Die Mächte verpflichten sich, jeder Verletzung in Bezug auf die freie Benützung des Kanals im Krieg wie im Frieden sich zu enthalten; der Kanal darf unter keinen Umständen blokiert werden (Artikel 1). Da der Kanal mithin auch in Kriegszeiten den Kriegsschiffen der Kriegführenden offen stehen wird, verpflichten sich die Ver- tragsmächte, kein Kriegsrecht, keinen Akt der Feindseligkeit und

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/175>, abgerufen am 29.03.2024.