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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
die Befreiung der exterritorialen Personen von der Staatsgewalt (auch
von der Finanzhoheit) des Aufenthaltsstaates
(oben §§ 8 IV, 12 II, 14 IV,
15 III).

Im übrigen bestimmt sich Verfassung und Verwaltung eines
jeden Staates nach seiner nationalen Gesetzgebung. Das gilt ins-
besondere von den Rechtsregeln über Erwerb und Verlust der
Staatsangehörigkeit (oben § 11 I). Die Vereinbarungen über die
Einsetzung gemischter Gerichtshöfe (oben § 18), über die Finanz-
kontrolle (oben § 16 IV), sowie über die konsularische Gerichtsbar-
keit (oben § 15 IV) sind bereits besprochen worden.

Über die "Ansätze einer internationalen Rechtshilfe in der Bevölkerungs-
kontrolle" (insbesondere Vertrag zwischen Belgien und der Schweiz
vom 14. Dezember 1889) vgl. die Greifswalder Diss. von Weissen-
born
. 1898.

II.

Wesentlich anders steht es auf dem Gebiet des Privatrechtes
und des Civilprozesses mit Einschluss der Rechtshilfe.

Hier ist zunächst der allgemeine Satz in Erinnerung zu rufen,
dass auch abgesehen von besonderen Vereinbarungen der Ausländer
grundsätzlich in allen privatrechtlichen Beziehungen dem Inländer
gleichsteht
(oben § 25 I). Wir finden ferner eine grosse Anzahl von
Verträgen zwischen einzelnen Staaten, durch welche die Durchfüh-
rung dieses Grundsatzes gesichert wird.

So zahlreiche (auch vom Deutschen Reich mit den verschie-
densten Ländern) geschlossene Verträge über Gleichstellung der
Ausländer mit den Inländern in Beziehung auf das litterarische
und gewerbliche Eigentum; über die Anerkennung der Rechts-
und Prozessfähigkeit ausländischer Vereine und Gesellschaften (vgl.
dazu Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht 1897); Rechts-
hilfeverträge aller Art; Verträge über die Befreiung des auslän-
dischen Klägers von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für
die Prozesskosten; über die Bewilligung des Armenrechtes an den
ausländischen Kläger u. s. w.

Es sind weiter zwischen einzelnen Staaten zahlreiche Verträge
über die Grundsätze des internationalen Privatrechtes, also über die
Beseitigung der Statutenkollision auf privatrechtlichem Gebiet, ge-
schlossen worden.


III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
die Befreiung der exterritorialen Personen von der Staatsgewalt (auch
von der Finanzhoheit) des Aufenthaltsstaates
(oben §§ 8 IV, 12 II, 14 IV,
15 III).

Im übrigen bestimmt sich Verfassung und Verwaltung eines
jeden Staates nach seiner nationalen Gesetzgebung. Das gilt ins-
besondere von den Rechtsregeln über Erwerb und Verlust der
Staatsangehörigkeit (oben § 11 I). Die Vereinbarungen über die
Einsetzung gemischter Gerichtshöfe (oben § 18), über die Finanz-
kontrolle (oben § 16 IV), sowie über die konsularische Gerichtsbar-
keit (oben § 15 IV) sind bereits besprochen worden.

Über die „Ansätze einer internationalen Rechtshilfe in der Bevölkerungs-
kontrolle“ (insbesondere Vertrag zwischen Belgien und der Schweiz
vom 14. Dezember 1889) vgl. die Greifswalder Diss. von Weiſsen-
born
. 1898.

II.

Wesentlich anders steht es auf dem Gebiet des Privatrechtes
und des Civilprozesses mit Einschluſs der Rechtshilfe.

Hier ist zunächst der allgemeine Satz in Erinnerung zu rufen,
daſs auch abgesehen von besonderen Vereinbarungen der Ausländer
grundsätzlich in allen privatrechtlichen Beziehungen dem Inländer
gleichsteht
(oben § 25 I). Wir finden ferner eine groſse Anzahl von
Verträgen zwischen einzelnen Staaten, durch welche die Durchfüh-
rung dieses Grundsatzes gesichert wird.

So zahlreiche (auch vom Deutschen Reich mit den verschie-
densten Ländern) geschlossene Verträge über Gleichstellung der
Ausländer mit den Inländern in Beziehung auf das litterarische
und gewerbliche Eigentum; über die Anerkennung der Rechts-
und Prozeſsfähigkeit ausländischer Vereine und Gesellschaften (vgl.
dazu Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht 1897); Rechts-
hilfeverträge aller Art; Verträge über die Befreiung des auslän-
dischen Klägers von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für
die Prozeſskosten; über die Bewilligung des Armenrechtes an den
ausländischen Kläger u. s. w.

Es sind weiter zwischen einzelnen Staaten zahlreiche Verträge
über die Grundsätze des internationalen Privatrechtes, also über die
Beseitigung der Statutenkollision auf privatrechtlichem Gebiet, ge-
schlossen worden.


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[168/0190] III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. die Befreiung der exterritorialen Personen von der Staatsgewalt (auch von der Finanzhoheit) des Aufenthaltsstaates (oben §§ 8 IV, 12 II, 14 IV, 15 III). Im übrigen bestimmt sich Verfassung und Verwaltung eines jeden Staates nach seiner nationalen Gesetzgebung. Das gilt ins- besondere von den Rechtsregeln über Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit (oben § 11 I). Die Vereinbarungen über die Einsetzung gemischter Gerichtshöfe (oben § 18), über die Finanz- kontrolle (oben § 16 IV), sowie über die konsularische Gerichtsbar- keit (oben § 15 IV) sind bereits besprochen worden. Über die „Ansätze einer internationalen Rechtshilfe in der Bevölkerungs- kontrolle“ (insbesondere Vertrag zwischen Belgien und der Schweiz vom 14. Dezember 1889) vgl. die Greifswalder Diss. von Weiſsen- born. 1898. II. Wesentlich anders steht es auf dem Gebiet des Privatrechtes und des Civilprozesses mit Einschluſs der Rechtshilfe. Hier ist zunächst der allgemeine Satz in Erinnerung zu rufen, daſs auch abgesehen von besonderen Vereinbarungen der Ausländer grundsätzlich in allen privatrechtlichen Beziehungen dem Inländer gleichsteht (oben § 25 I). Wir finden ferner eine groſse Anzahl von Verträgen zwischen einzelnen Staaten, durch welche die Durchfüh- rung dieses Grundsatzes gesichert wird. So zahlreiche (auch vom Deutschen Reich mit den verschie- densten Ländern) geschlossene Verträge über Gleichstellung der Ausländer mit den Inländern in Beziehung auf das litterarische und gewerbliche Eigentum; über die Anerkennung der Rechts- und Prozeſsfähigkeit ausländischer Vereine und Gesellschaften (vgl. dazu Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht 1897); Rechts- hilfeverträge aller Art; Verträge über die Befreiung des auslän- dischen Klägers von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeſskosten; über die Bewilligung des Armenrechtes an den ausländischen Kläger u. s. w. Es sind weiter zwischen einzelnen Staaten zahlreiche Verträge über die Grundsätze des internationalen Privatrechtes, also über die Beseitigung der Statutenkollision auf privatrechtlichem Gebiet, ge- schlossen worden.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/190>, abgerufen am 28.03.2024.