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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 33. Der internationale Schutz der Gesundheit.

2. Der wichtigste Fall der Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Auslieferung von Personen, die, in einem Staat wegen einer strafbaren
Handlung verfolgt oder verurteilt, in dem Gebiet eines andern Staates
sich aufhalten.

An dieser Stelle kann die wichtige Lehre nur gestreift werden.

Vgl. über alles Weitere v. Liszt, Lehrbuch des Strafrechts
§ 29 der 9. Aufl. (1898) und die dort angeführte Litteratur.

Der Aufenthaltsstaat ist zur Auslieferung nur auf Grund be-
sonderer Vereinbarungen (Auslieferungsverträge), und nur soweit
verpflichtet, als diese reichen. Er ist zur Auslieferung auch ohne
Vertrag berechtigt. Auslieferungsverträge sind zwischen zahlreichen
Staaten in grosser Zahl geschlossen. Dagegen hat der mehrfach
ausgesprochene Gedanke eines Staatenverbandes zum Zwecke der
Verfolgung und Auslieferung flüchtiger Verbrecher bisher keine Ver-
wirklichung gefunden. Besondere Verträge, meist Kartelle genannt,
betreffen die Auslieferung von geflüchteten Wehrpflichtigen, von
ausgetretenen Schiffsmannschaften (regelmässig in den Handels- und
Schiffahrtsverträgen vorgesehen), von Landstreichern u. s. w.

IV.
§ 33. Der internationale Schutz der Gesundheit.
I.

Auch hier sind zunächst zahlreiche Einzelverträge, insbesondere
zwischen den Grenzstaaten, zu verzeichnen.

Sie betreffen die gegenseitige Zulassung der in den Grenz-
gemeinden wohnenden Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen,
die Benutzung der Spitäler, das Verfahren bei Feststellung von
Geisteskrankheiten, die Beförderung von Geisteskranken in ihre
Heimat, das Beerdigungswesen, den Schutz gegen die Verschleppung
ansteckender Krankheiten u. s. w.

Daneben aber finden sich verschiedene Verträge, durch welche
sich ganze Staatengruppen zur gemeinsamen Bekämpfung verheerender
Krankheiten zusammengeschlossen haben.

II.

An erster Stelle ist der seit den 50er Jahren begonnene Kampf
gegen die Cholera zu erwähnen.


v. Liszt, Völkerrecht. 12
§ 33. Der internationale Schutz der Gesundheit.

2. Der wichtigste Fall der Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Auslieferung von Personen, die, in einem Staat wegen einer strafbaren
Handlung verfolgt oder verurteilt, in dem Gebiet eines andern Staates
sich aufhalten.

An dieser Stelle kann die wichtige Lehre nur gestreift werden.

Vgl. über alles Weitere v. Liszt, Lehrbuch des Strafrechts
§ 29 der 9. Aufl. (1898) und die dort angeführte Litteratur.

Der Aufenthaltsstaat ist zur Auslieferung nur auf Grund be-
sonderer Vereinbarungen (Auslieferungsverträge), und nur soweit
verpflichtet, als diese reichen. Er ist zur Auslieferung auch ohne
Vertrag berechtigt. Auslieferungsverträge sind zwischen zahlreichen
Staaten in groſser Zahl geschlossen. Dagegen hat der mehrfach
ausgesprochene Gedanke eines Staatenverbandes zum Zwecke der
Verfolgung und Auslieferung flüchtiger Verbrecher bisher keine Ver-
wirklichung gefunden. Besondere Verträge, meist Kartelle genannt,
betreffen die Auslieferung von geflüchteten Wehrpflichtigen, von
ausgetretenen Schiffsmannschaften (regelmäſsig in den Handels- und
Schiffahrtsverträgen vorgesehen), von Landstreichern u. s. w.

IV.
§ 33. Der internationale Schutz der Gesundheit.
I.

Auch hier sind zunächst zahlreiche Einzelverträge, insbesondere
zwischen den Grenzstaaten, zu verzeichnen.

Sie betreffen die gegenseitige Zulassung der in den Grenz-
gemeinden wohnenden Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen,
die Benutzung der Spitäler, das Verfahren bei Feststellung von
Geisteskrankheiten, die Beförderung von Geisteskranken in ihre
Heimat, das Beerdigungswesen, den Schutz gegen die Verschleppung
ansteckender Krankheiten u. s. w.

Daneben aber finden sich verschiedene Verträge, durch welche
sich ganze Staatengruppen zur gemeinsamen Bekämpfung verheerender
Krankheiten zusammengeschlossen haben.

II.

An erster Stelle ist der seit den 50er Jahren begonnene Kampf
gegen die Cholera zu erwähnen.


v. Liszt, Völkerrecht. 12
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[177/0199] § 33. Der internationale Schutz der Gesundheit. 2. Der wichtigste Fall der Rechtshilfe in Strafsachen ist die Auslieferung von Personen, die, in einem Staat wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder verurteilt, in dem Gebiet eines andern Staates sich aufhalten. An dieser Stelle kann die wichtige Lehre nur gestreift werden. Vgl. über alles Weitere v. Liszt, Lehrbuch des Strafrechts § 29 der 9. Aufl. (1898) und die dort angeführte Litteratur. Der Aufenthaltsstaat ist zur Auslieferung nur auf Grund be- sonderer Vereinbarungen (Auslieferungsverträge), und nur soweit verpflichtet, als diese reichen. Er ist zur Auslieferung auch ohne Vertrag berechtigt. Auslieferungsverträge sind zwischen zahlreichen Staaten in groſser Zahl geschlossen. Dagegen hat der mehrfach ausgesprochene Gedanke eines Staatenverbandes zum Zwecke der Verfolgung und Auslieferung flüchtiger Verbrecher bisher keine Ver- wirklichung gefunden. Besondere Verträge, meist Kartelle genannt, betreffen die Auslieferung von geflüchteten Wehrpflichtigen, von ausgetretenen Schiffsmannschaften (regelmäſsig in den Handels- und Schiffahrtsverträgen vorgesehen), von Landstreichern u. s. w. IV. § 33. Der internationale Schutz der Gesundheit. I. Auch hier sind zunächst zahlreiche Einzelverträge, insbesondere zwischen den Grenzstaaten, zu verzeichnen. Sie betreffen die gegenseitige Zulassung der in den Grenz- gemeinden wohnenden Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen, die Benutzung der Spitäler, das Verfahren bei Feststellung von Geisteskrankheiten, die Beförderung von Geisteskranken in ihre Heimat, das Beerdigungswesen, den Schutz gegen die Verschleppung ansteckender Krankheiten u. s. w. Daneben aber finden sich verschiedene Verträge, durch welche sich ganze Staatengruppen zur gemeinsamen Bekämpfung verheerender Krankheiten zusammengeschlossen haben. II. An erster Stelle ist der seit den 50er Jahren begonnene Kampf gegen die Cholera zu erwähnen. v. Liszt, Völkerrecht. 12

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/199>, abgerufen am 29.03.2024.