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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
Pilger und Mönche aller Nationalitäten sollen die gleichen Rechte,
Vorteile und Privilegien geniessen." -- "Das Recht der amt-
lichen Schutzgewährung
steht den diplomatischen und konsu-
larischen Vertretern der Mächte in der Türkei sowohl bezüglich
der vorerwähnten Personen als auch der von denselben zu reli-
giösen, Wohlthätigkeits- und anderen Zwecken an den Heiligen
Orten und anderwärts gemachten Anlagen zu." -- "Die bestehenden
Rechte Frankreichs werden ausdrücklich gewahrt, und man ist ein-
verstanden darüber, dass kein Eingriff in den gegenwärtigen Zu-
stand an den Heiligen Orten geschehen soll." -- "Die Mönche des
Berges Athos, aus welchem Lande sie auch immer stammen mögen,
sollen in ihren bisherigen Besitzungen und Vorrechten geschützt
bleiben und, ohne irgend welche Ausnahme, eine vollständige Gleich-
heit der Rechte und Prärogative geniessen."

Umgekehrt hat Österreich-Ungarn in dem Vertrag mit der
Türkei vom 21. April 1879 (Artikel 2) allen Bewohnern der besetzten
Provinzen die freie Religionsübung zugesichert.

4. Auch Artikel 6 Absatz 3 der Kongoakte vom 26. Februar
1885
(R. G. Bl. 1885 S. 215) gewährleistet die Religionsfreiheit.

"Gewissensfreiheit und religiöse Duldung werden sowohl den
Eingeborenen wie den Landesangehörigen und Fremden ausdrück-
lich gewährleistet. Die freie und öffentliche Ausübung aller Kulte,
das Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebäude und der Ein-
richtung von Missionen, welcher Art Kultus dieselben angehören
mögen, soll keinerlei Beschränkung noch Hinderung unterliegen."

5. Durch die Verträge, welche China mit Russland und andern
Staaten geschlossen hat, verpflichtete jener Staat sich, seine christlichen
Unterthanen gleich den Angehörigen aller andern Konfessionen zu be-
schützen, die christlichen Missionen nicht zu stören und ihnen den
Zutritt auch in nichtgeöffnete Teile des Landes zu gestatten.

Damit ist den christlichen Mächten ein wichtiges Interventions-
recht zum Schutze des Christentums in China eingeräumt.

II. Der Schutz sittlicher und humanitärer Interessen.

1. Über die Massregeln zur Bekämpfung des Sklavenhandels vgl.
den folgenden Paragraphen.


III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
Pilger und Mönche aller Nationalitäten sollen die gleichen Rechte,
Vorteile und Privilegien genieſsen.“ — „Das Recht der amt-
lichen Schutzgewährung
steht den diplomatischen und konsu-
larischen Vertretern der Mächte in der Türkei sowohl bezüglich
der vorerwähnten Personen als auch der von denselben zu reli-
giösen, Wohlthätigkeits- und anderen Zwecken an den Heiligen
Orten und anderwärts gemachten Anlagen zu.“ — „Die bestehenden
Rechte Frankreichs werden ausdrücklich gewahrt, und man ist ein-
verstanden darüber, daſs kein Eingriff in den gegenwärtigen Zu-
stand an den Heiligen Orten geschehen soll.“ — „Die Mönche des
Berges Athos, aus welchem Lande sie auch immer stammen mögen,
sollen in ihren bisherigen Besitzungen und Vorrechten geschützt
bleiben und, ohne irgend welche Ausnahme, eine vollständige Gleich-
heit der Rechte und Prärogative genieſsen.“

Umgekehrt hat Österreich-Ungarn in dem Vertrag mit der
Türkei vom 21. April 1879 (Artikel 2) allen Bewohnern der besetzten
Provinzen die freie Religionsübung zugesichert.

4. Auch Artikel 6 Absatz 3 der Kongoakte vom 26. Februar
1885
(R. G. Bl. 1885 S. 215) gewährleistet die Religionsfreiheit.

„Gewissensfreiheit und religiöse Duldung werden sowohl den
Eingeborenen wie den Landesangehörigen und Fremden ausdrück-
lich gewährleistet. Die freie und öffentliche Ausübung aller Kulte,
das Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebäude und der Ein-
richtung von Missionen, welcher Art Kultus dieselben angehören
mögen, soll keinerlei Beschränkung noch Hinderung unterliegen.“

5. Durch die Verträge, welche China mit Ruſsland und andern
Staaten geschlossen hat, verpflichtete jener Staat sich, seine christlichen
Unterthanen gleich den Angehörigen aller andern Konfessionen zu be-
schützen, die christlichen Missionen nicht zu stören und ihnen den
Zutritt auch in nichtgeöffnete Teile des Landes zu gestatten.

Damit ist den christlichen Mächten ein wichtiges Interventions-
recht zum Schutze des Christentums in China eingeräumt.

II. Der Schutz sittlicher und humanitärer Interessen.

1. Über die Maſsregeln zur Bekämpfung des Sklavenhandels vgl.
den folgenden Paragraphen.


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[186/0208] III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. Pilger und Mönche aller Nationalitäten sollen die gleichen Rechte, Vorteile und Privilegien genieſsen.“ — „Das Recht der amt- lichen Schutzgewährung steht den diplomatischen und konsu- larischen Vertretern der Mächte in der Türkei sowohl bezüglich der vorerwähnten Personen als auch der von denselben zu reli- giösen, Wohlthätigkeits- und anderen Zwecken an den Heiligen Orten und anderwärts gemachten Anlagen zu.“ — „Die bestehenden Rechte Frankreichs werden ausdrücklich gewahrt, und man ist ein- verstanden darüber, daſs kein Eingriff in den gegenwärtigen Zu- stand an den Heiligen Orten geschehen soll.“ — „Die Mönche des Berges Athos, aus welchem Lande sie auch immer stammen mögen, sollen in ihren bisherigen Besitzungen und Vorrechten geschützt bleiben und, ohne irgend welche Ausnahme, eine vollständige Gleich- heit der Rechte und Prärogative genieſsen.“ Umgekehrt hat Österreich-Ungarn in dem Vertrag mit der Türkei vom 21. April 1879 (Artikel 2) allen Bewohnern der besetzten Provinzen die freie Religionsübung zugesichert. 4. Auch Artikel 6 Absatz 3 der Kongoakte vom 26. Februar 1885 (R. G. Bl. 1885 S. 215) gewährleistet die Religionsfreiheit. „Gewissensfreiheit und religiöse Duldung werden sowohl den Eingeborenen wie den Landesangehörigen und Fremden ausdrück- lich gewährleistet. Die freie und öffentliche Ausübung aller Kulte, das Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebäude und der Ein- richtung von Missionen, welcher Art Kultus dieselben angehören mögen, soll keinerlei Beschränkung noch Hinderung unterliegen.“ 5. Durch die Verträge, welche China mit Ruſsland und andern Staaten geschlossen hat, verpflichtete jener Staat sich, seine christlichen Unterthanen gleich den Angehörigen aller andern Konfessionen zu be- schützen, die christlichen Missionen nicht zu stören und ihnen den Zutritt auch in nichtgeöffnete Teile des Landes zu gestatten. Damit ist den christlichen Mächten ein wichtiges Interventions- recht zum Schutze des Christentums in China eingeräumt. II. Der Schutz sittlicher und humanitärer Interessen. 1. Über die Maſsregeln zur Bekämpfung des Sklavenhandels vgl. den folgenden Paragraphen.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/208>, abgerufen am 28.03.2024.