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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 35. Der internationale Schutz ideeller Interessen.

Auch Artikel VIII ff. der Brüsseler Antisklavereiakte von 1890, in
welcher der Vertrieb von Feuerwaffen eingeschränkt wird, dient der
"Erhaltung der afrikanischen Völkerschaften, deren Fortbestehen zu
sichern der ausdrückliche Wille der Mächte ist"
(unten § 36).

Vgl. Gattier, R. J. XXVII 263.

5. Zur Regelung des Armenwesens sind verschiedene Verträge
zwischen einzelnen Staaten geschlossen worden.

Hierher gehören die Verträge über die gegenseitige Unter-
stützung hilfsbedürftiger Staatsangehöriger, insbesondere aber hilfs-
bedürftiger Seeleute. Vgl. z. B. deutsch-schweizerischen Nieder-
lassungsvertrag vom 31. Mai 1890 (R. G. Bl. 1890 S. 131) Artikel 11.
Über die Gewährung des Armenrechts im Civilprozess oben § 32 II.

6. Dagegen sind die Bemühungen, zu einer internationalen Rege-
lung der Arbeiterschutzgesetzgebung zu gelangen, bisher ohne Erfolg
geblieben.

Die Schweiz, welche durch Rundschreiben vom 15. März 1889
alle europäischen Industriestaaten zu gemeinsamen Beratungen ein-
geladen und von den meisten Staaten Zusagen erhalten hatte, trat
zurück, als der Deutsche Kaiser durch die Erlasse vom 4. Februar
1890 die Sache in die Hand nahm. Die Vertreter von 13 Mächten
tagten in Berlin vom 15. bis 29. März des Jahres 1890 unter
Vorsitz des Staatsministers v. Berlepsch. Aber sie haben nur Gut-
achten und Wünsche formuliert, und die in Aussicht genommene
Erneuerung der Beratungen hat bisher nicht stattgefunden.

Vgl. Rolin-Jaequemyns, R. S. XXII 1.

7. Auch eine internationale Vereinbarung zum Schutze der (über-
seeischen wie kontinentalen) Auswanderung ist bisher nicht zu stande
gekommen.

Wertvolle Vorarbeiten in den Verhandlungen des Instituts für Völker-
recht von 1897.

III. Der Schutz wissenschaftlicher Interessen.

1. Von den verschiedenen Einzelverträgen verdient Beachtung
der von Deutschland und Griechenland am 13./25. April 1874 ge-
schlossene Vertrag über die Ausführung von archäologischen Aus-
grabungen auf dem Boden des alten Olympia (R. G. Bl. 1875 S. 241).


§ 35. Der internationale Schutz ideeller Interessen.

Auch Artikel VIII ff. der Brüsseler Antisklavereiakte von 1890, in
welcher der Vertrieb von Feuerwaffen eingeschränkt wird, dient der
„Erhaltung der afrikanischen Völkerschaften, deren Fortbestehen zu
sichern der ausdrückliche Wille der Mächte ist“
(unten § 36).

Vgl. Gattier, R. J. XXVII 263.

5. Zur Regelung des Armenwesens sind verschiedene Verträge
zwischen einzelnen Staaten geschlossen worden.

Hierher gehören die Verträge über die gegenseitige Unter-
stützung hilfsbedürftiger Staatsangehöriger, insbesondere aber hilfs-
bedürftiger Seeleute. Vgl. z. B. deutsch-schweizerischen Nieder-
lassungsvertrag vom 31. Mai 1890 (R. G. Bl. 1890 S. 131) Artikel 11.
Über die Gewährung des Armenrechts im Civilprozeſs oben § 32 II.

6. Dagegen sind die Bemühungen, zu einer internationalen Rege-
lung der Arbeiterschutzgesetzgebung zu gelangen, bisher ohne Erfolg
geblieben.

Die Schweiz, welche durch Rundschreiben vom 15. März 1889
alle europäischen Industriestaaten zu gemeinsamen Beratungen ein-
geladen und von den meisten Staaten Zusagen erhalten hatte, trat
zurück, als der Deutsche Kaiser durch die Erlasse vom 4. Februar
1890 die Sache in die Hand nahm. Die Vertreter von 13 Mächten
tagten in Berlin vom 15. bis 29. März des Jahres 1890 unter
Vorsitz des Staatsministers v. Berlepsch. Aber sie haben nur Gut-
achten und Wünsche formuliert, und die in Aussicht genommene
Erneuerung der Beratungen hat bisher nicht stattgefunden.

Vgl. Rolin-Jaequemyns, R. S. XXII 1.

7. Auch eine internationale Vereinbarung zum Schutze der (über-
seeischen wie kontinentalen) Auswanderung ist bisher nicht zu stande
gekommen.

Wertvolle Vorarbeiten in den Verhandlungen des Instituts für Völker-
recht von 1897.

III. Der Schutz wissenschaftlicher Interessen.

1. Von den verschiedenen Einzelverträgen verdient Beachtung
der von Deutschland und Griechenland am 13./25. April 1874 ge-
schlossene Vertrag über die Ausführung von archäologischen Aus-
grabungen auf dem Boden des alten Olympia (R. G. Bl. 1875 S. 241).


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[189/0211] § 35. Der internationale Schutz ideeller Interessen. Auch Artikel VIII ff. der Brüsseler Antisklavereiakte von 1890, in welcher der Vertrieb von Feuerwaffen eingeschränkt wird, dient der „Erhaltung der afrikanischen Völkerschaften, deren Fortbestehen zu sichern der ausdrückliche Wille der Mächte ist“ (unten § 36). Vgl. Gattier, R. J. XXVII 263. 5. Zur Regelung des Armenwesens sind verschiedene Verträge zwischen einzelnen Staaten geschlossen worden. Hierher gehören die Verträge über die gegenseitige Unter- stützung hilfsbedürftiger Staatsangehöriger, insbesondere aber hilfs- bedürftiger Seeleute. Vgl. z. B. deutsch-schweizerischen Nieder- lassungsvertrag vom 31. Mai 1890 (R. G. Bl. 1890 S. 131) Artikel 11. Über die Gewährung des Armenrechts im Civilprozeſs oben § 32 II. 6. Dagegen sind die Bemühungen, zu einer internationalen Rege- lung der Arbeiterschutzgesetzgebung zu gelangen, bisher ohne Erfolg geblieben. Die Schweiz, welche durch Rundschreiben vom 15. März 1889 alle europäischen Industriestaaten zu gemeinsamen Beratungen ein- geladen und von den meisten Staaten Zusagen erhalten hatte, trat zurück, als der Deutsche Kaiser durch die Erlasse vom 4. Februar 1890 die Sache in die Hand nahm. Die Vertreter von 13 Mächten tagten in Berlin vom 15. bis 29. März des Jahres 1890 unter Vorsitz des Staatsministers v. Berlepsch. Aber sie haben nur Gut- achten und Wünsche formuliert, und die in Aussicht genommene Erneuerung der Beratungen hat bisher nicht stattgefunden. Vgl. Rolin-Jaequemyns, R. S. XXII 1. 7. Auch eine internationale Vereinbarung zum Schutze der (über- seeischen wie kontinentalen) Auswanderung ist bisher nicht zu stande gekommen. Wertvolle Vorarbeiten in den Verhandlungen des Instituts für Völker- recht von 1897. III. Der Schutz wissenschaftlicher Interessen. 1. Von den verschiedenen Einzelverträgen verdient Beachtung der von Deutschland und Griechenland am 13./25. April 1874 ge- schlossene Vertrag über die Ausführung von archäologischen Aus- grabungen auf dem Boden des alten Olympia (R. G. Bl. 1875 S. 241).

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 189. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/211>, abgerufen am 29.03.2024.