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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
Südamerika gebracht wurden, sowie der Handel mit polynesi-
schen Kontraktarbeiten
(Kanaken) nach Queensland, den Fidschi-
und den Gesellschaftsinseln, der in den 60er und 70er Jahren
dieses Jahrhunderts dem afrikanischen Sklavenhandel nicht viel nach-
gegeben haben dürfte, hat zu internationalen Vereinbarungen keinen
Anlass gegeben, sondern ist durch die einheimische Gesetzgebung
der beteiligten Länder mit Erfolg bekämpft worden.

Vgl. Sartorius v. Waltershausen, Handwörterbuch der Staatswissen-
schaften. I. Ergänzungsband S. 265.

VII.
§ 37. Die Regelung gemeinsamer politischer Interessen.
I.

Die Verträge, welche sich auf diese Gruppe gemeinsamer Inter-
essen beziehen, sind im Laufe unseres Jahrhunderts mehr und mehr
hinter den ökonomischen Verträgen zurückgetreten. Dennoch haben
auch gemeinsame politische Interessen ihre Regelung, insbesondere
auf den grossen Staatenkongressen gefunden, deren an anderer Stelle
gedacht worden ist. Es genügt, an die beiden Kongresse zu Paris
1856 und Berlin 1878 zu erinnern, durch welche wenigstens in grossen
Umrissen auf Jahre hinaus der Lösung der Orientalischen Frage die
Bahnen vorgezeichnet worden sind. Diese Verträge, durch welche die
stufenweise Befreiung der Balkanstaaten von der türkischen Herrschaft
durchgeführt worden ist, können zugleich auch als Beispiele für eine
der wichtigsten Gruppen der politischen Verträge gelten: die Staats-
gründungsverträge. In diese Gruppe gehört auch die Schlussakte der
Kongokonferenz von 1885.

II.

Noch viel zahlreicher aber sind die zwischen einzelnen
Staaten
geschlossenen einschlagenden Verträge. Ohne auf Voll-
ständigkeit Anspruch zu machen, mag die folgende Übersicht das
weite Gebiet der politischen Staatenverträge veranschaulichen.

1. Verträge über Gründung oder Auflösung von Staaten:

Gründung des Deutschen Reichs durch die vom Norddeutschen
Bund mit den süddeutschen Staaten geschlossenen Verträge; Grün-
dung der grossen Republik von Central-Amerika (oben § 5 III S. 25);
österreichisch-ungarischer Ausgleich von 1867.


III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
Südamerika gebracht wurden, sowie der Handel mit polynesi-
schen Kontraktarbeiten
(Kanaken) nach Queensland, den Fidschi-
und den Gesellschaftsinseln, der in den 60er und 70er Jahren
dieses Jahrhunderts dem afrikanischen Sklavenhandel nicht viel nach-
gegeben haben dürfte, hat zu internationalen Vereinbarungen keinen
Anlaſs gegeben, sondern ist durch die einheimische Gesetzgebung
der beteiligten Länder mit Erfolg bekämpft worden.

Vgl. Sartorius v. Waltershausen, Handwörterbuch der Staatswissen-
schaften. I. Ergänzungsband S. 265.

VII.
§ 37. Die Regelung gemeinsamer politischer Interessen.
I.

Die Verträge, welche sich auf diese Gruppe gemeinsamer Inter-
essen beziehen, sind im Laufe unseres Jahrhunderts mehr und mehr
hinter den ökonomischen Verträgen zurückgetreten. Dennoch haben
auch gemeinsame politische Interessen ihre Regelung, insbesondere
auf den groſsen Staatenkongressen gefunden, deren an anderer Stelle
gedacht worden ist. Es genügt, an die beiden Kongresse zu Paris
1856 und Berlin 1878 zu erinnern, durch welche wenigstens in groſsen
Umrissen auf Jahre hinaus der Lösung der Orientalischen Frage die
Bahnen vorgezeichnet worden sind. Diese Verträge, durch welche die
stufenweise Befreiung der Balkanstaaten von der türkischen Herrschaft
durchgeführt worden ist, können zugleich auch als Beispiele für eine
der wichtigsten Gruppen der politischen Verträge gelten: die Staats-
gründungsverträge. In diese Gruppe gehört auch die Schluſsakte der
Kongokonferenz von 1885.

II.

Noch viel zahlreicher aber sind die zwischen einzelnen
Staaten
geschlossenen einschlagenden Verträge. Ohne auf Voll-
ständigkeit Anspruch zu machen, mag die folgende Übersicht das
weite Gebiet der politischen Staatenverträge veranschaulichen.

1. Verträge über Gründung oder Auflösung von Staaten:

Gründung des Deutschen Reichs durch die vom Norddeutschen
Bund mit den süddeutschen Staaten geschlossenen Verträge; Grün-
dung der groſsen Republik von Central-Amerika (oben § 5 III S. 25);
österreichisch-ungarischer Ausgleich von 1867.


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[196/0218] III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. Südamerika gebracht wurden, sowie der Handel mit polynesi- schen Kontraktarbeiten (Kanaken) nach Queensland, den Fidschi- und den Gesellschaftsinseln, der in den 60er und 70er Jahren dieses Jahrhunderts dem afrikanischen Sklavenhandel nicht viel nach- gegeben haben dürfte, hat zu internationalen Vereinbarungen keinen Anlaſs gegeben, sondern ist durch die einheimische Gesetzgebung der beteiligten Länder mit Erfolg bekämpft worden. Vgl. Sartorius v. Waltershausen, Handwörterbuch der Staatswissen- schaften. I. Ergänzungsband S. 265. VII. § 37. Die Regelung gemeinsamer politischer Interessen. I. Die Verträge, welche sich auf diese Gruppe gemeinsamer Inter- essen beziehen, sind im Laufe unseres Jahrhunderts mehr und mehr hinter den ökonomischen Verträgen zurückgetreten. Dennoch haben auch gemeinsame politische Interessen ihre Regelung, insbesondere auf den groſsen Staatenkongressen gefunden, deren an anderer Stelle gedacht worden ist. Es genügt, an die beiden Kongresse zu Paris 1856 und Berlin 1878 zu erinnern, durch welche wenigstens in groſsen Umrissen auf Jahre hinaus der Lösung der Orientalischen Frage die Bahnen vorgezeichnet worden sind. Diese Verträge, durch welche die stufenweise Befreiung der Balkanstaaten von der türkischen Herrschaft durchgeführt worden ist, können zugleich auch als Beispiele für eine der wichtigsten Gruppen der politischen Verträge gelten: die Staats- gründungsverträge. In diese Gruppe gehört auch die Schluſsakte der Kongokonferenz von 1885. II. Noch viel zahlreicher aber sind die zwischen einzelnen Staaten geschlossenen einschlagenden Verträge. Ohne auf Voll- ständigkeit Anspruch zu machen, mag die folgende Übersicht das weite Gebiet der politischen Staatenverträge veranschaulichen. 1. Verträge über Gründung oder Auflösung von Staaten: Gründung des Deutschen Reichs durch die vom Norddeutschen Bund mit den süddeutschen Staaten geschlossenen Verträge; Grün- dung der groſsen Republik von Central-Amerika (oben § 5 III S. 25); österreichisch-ungarischer Ausgleich von 1867.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/218>, abgerufen am 29.03.2024.