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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
e) Dagegen hat, wenigstens nach dem Anspruch der meisten Mächte,
der Uferstaat die unbedingte Gerichtsbarkeit bei Seeunfällen, die
sich in seinen Küstengewässern ereignen.

So nicht nur nach englischem Recht (vgl. Act von 1878),
sondern auch nach dem deutschen Reichsgesetz vom 27. Juli 1877
(R. G. Bl. S. 549), betreffend die Untersuchung von Seeunfällen.

f) Recht und Pflicht der Neutralität erstrecken sich auch auf die
Küstengewässer.
V.

Die Gebietshoheit umfasst auch die nationalen Staatsschiffe, die
auch in fremden Küsten- und Eigengewässern von der Staatsgewalt
des Aufenthaltstaates befreit sind, sowie die nationalen Schiffe auf
offener See.

Ferber, Internationale Rechtsverhältnisse der Kriegs- und Handelsschiffe
im Krieg und Frieden. 1895.

Stoerk, H. H. II 434.

Perels, L. A. I 461, 677.

Es ist daher nicht nur die Ausübung jeder Staatshoheit durch
einen andern als denjenigen Staat ausgeschlossen, dem das Schiff
seiner Flagge nach angehört, sondern die Schiffe gelten überhaupt
und in allen Beziehungen als "schwimmende Gebietsteile" dieses
Staates. Das an Bord eines französischen Schiffes auf offener See
geborene Kind ist in Frankreich geboren, die abgeschlossenen Ver-
träge sind in Frankreich geschlossen, die begangenen Delikte in
Frankreich begangen. Flüchtet sich ein Verbrecher auf ein solches
Schiff, so gelten für seine Auslieferung (von dem Hausrecht des
Kapitäns abgesehen) dieselben Rechtsregeln, als wenn er sich auf
das Landgebiet geflüchtet hätte. Entsprechend ist die Rechtslage
eines an Bord des Schiffes gelangten Sklaven zu beurteilen.

Zu den Staatsschiffen gehören in erster Linie die Kriegs-
schiffe; aber auch alle andern Schiffe, die dauernd und ausschliess-
lich im Dienst des Staates verwendet werden (so Zollkutter, Sanitäts-
schiffe u. s. w.). Postschiffe, die fast immer auch die Beförderung
von Personen und Waren übernehmen, gehören, von besonderer
Vereinbarung abgesehen, nicht hierher; ebensowenig Handelsschiffe,
die das fremde Staatsoberhaupt oder den Gesandten des fremden

I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
e) Dagegen hat, wenigstens nach dem Anspruch der meisten Mächte,
der Uferstaat die unbedingte Gerichtsbarkeit bei Seeunfällen, die
sich in seinen Küstengewässern ereignen.

So nicht nur nach englischem Recht (vgl. Act von 1878),
sondern auch nach dem deutschen Reichsgesetz vom 27. Juli 1877
(R. G. Bl. S. 549), betreffend die Untersuchung von Seeunfällen.

f) Recht und Pflicht der Neutralität erstrecken sich auch auf die
Küstengewässer.
V.

Die Gebietshoheit umfaſst auch die nationalen Staatsschiffe, die
auch in fremden Küsten- und Eigengewässern von der Staatsgewalt
des Aufenthaltstaates befreit sind, sowie die nationalen Schiffe auf
offener See.

Ferber, Internationale Rechtsverhältnisse der Kriegs- und Handelsschiffe
im Krieg und Frieden. 1895.

Stoerk, H. H. II 434.

Perels, L. A. I 461, 677.

Es ist daher nicht nur die Ausübung jeder Staatshoheit durch
einen andern als denjenigen Staat ausgeschlossen, dem das Schiff
seiner Flagge nach angehört, sondern die Schiffe gelten überhaupt
und in allen Beziehungen als „schwimmende Gebietsteile“ dieses
Staates. Das an Bord eines französischen Schiffes auf offener See
geborene Kind ist in Frankreich geboren, die abgeschlossenen Ver-
träge sind in Frankreich geschlossen, die begangenen Delikte in
Frankreich begangen. Flüchtet sich ein Verbrecher auf ein solches
Schiff, so gelten für seine Auslieferung (von dem Hausrecht des
Kapitäns abgesehen) dieselben Rechtsregeln, als wenn er sich auf
das Landgebiet geflüchtet hätte. Entsprechend ist die Rechtslage
eines an Bord des Schiffes gelangten Sklaven zu beurteilen.

Zu den Staatsschiffen gehören in erster Linie die Kriegs-
schiffe; aber auch alle andern Schiffe, die dauernd und ausschlieſs-
lich im Dienst des Staates verwendet werden (so Zollkutter, Sanitäts-
schiffe u. s. w.). Postschiffe, die fast immer auch die Beförderung
von Personen und Waren übernehmen, gehören, von besonderer
Vereinbarung abgesehen, nicht hierher; ebensowenig Handelsschiffe,
die das fremde Staatsoberhaupt oder den Gesandten des fremden

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[54/0076] I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. e) Dagegen hat, wenigstens nach dem Anspruch der meisten Mächte, der Uferstaat die unbedingte Gerichtsbarkeit bei Seeunfällen, die sich in seinen Küstengewässern ereignen. So nicht nur nach englischem Recht (vgl. Act von 1878), sondern auch nach dem deutschen Reichsgesetz vom 27. Juli 1877 (R. G. Bl. S. 549), betreffend die Untersuchung von Seeunfällen. f) Recht und Pflicht der Neutralität erstrecken sich auch auf die Küstengewässer. V. Die Gebietshoheit umfaſst auch die nationalen Staatsschiffe, die auch in fremden Küsten- und Eigengewässern von der Staatsgewalt des Aufenthaltstaates befreit sind, sowie die nationalen Schiffe auf offener See. Ferber, Internationale Rechtsverhältnisse der Kriegs- und Handelsschiffe im Krieg und Frieden. 1895. Stoerk, H. H. II 434. Perels, L. A. I 461, 677. Es ist daher nicht nur die Ausübung jeder Staatshoheit durch einen andern als denjenigen Staat ausgeschlossen, dem das Schiff seiner Flagge nach angehört, sondern die Schiffe gelten überhaupt und in allen Beziehungen als „schwimmende Gebietsteile“ dieses Staates. Das an Bord eines französischen Schiffes auf offener See geborene Kind ist in Frankreich geboren, die abgeschlossenen Ver- träge sind in Frankreich geschlossen, die begangenen Delikte in Frankreich begangen. Flüchtet sich ein Verbrecher auf ein solches Schiff, so gelten für seine Auslieferung (von dem Hausrecht des Kapitäns abgesehen) dieselben Rechtsregeln, als wenn er sich auf das Landgebiet geflüchtet hätte. Entsprechend ist die Rechtslage eines an Bord des Schiffes gelangten Sklaven zu beurteilen. Zu den Staatsschiffen gehören in erster Linie die Kriegs- schiffe; aber auch alle andern Schiffe, die dauernd und ausschlieſs- lich im Dienst des Staates verwendet werden (so Zollkutter, Sanitäts- schiffe u. s. w.). Postschiffe, die fast immer auch die Beförderung von Personen und Waren übernehmen, gehören, von besonderer Vereinbarung abgesehen, nicht hierher; ebensowenig Handelsschiffe, die das fremde Staatsoberhaupt oder den Gesandten des fremden

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/76>, abgerufen am 29.03.2024.