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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 11. Das Staatsvolk.
wenn der Naturalisierte des einen Teils sich länger als zwei Jahre
in dem Gebiet des andern Teiles aufgehalten hat. Ferner hat das
Deutsche Reich mehrfach durch Verträge mit den süd- und mittel-
amerikanischen Staaten vereinbart, dass die Deutschen, die sich
in das Gebiet des andern Teiles begeben haben, um daselbst zu
leben, sich aber die Nationalität ihres Heimatlandes nach den Ge-
setzen desselben bewahrt haben, als Deutsche angesehen werden
sollen (und ebenso umgekehrt). Vgl. z. B. den Freundschafts-
u. s. w. Vertrag des Deutschen Reiches mit Nikaragua vom
4. Februar 1896 (R. G. Bl. 1897 S. 171) Art. 10 § 1.

Ferner kehrt regelmässig in den deutschen Verträgen eine
Bestimmung wieder, für die der Freundschafts- u. s. w. Vertrag des
Deutschen Reiches mit Honduras vom 12. Dezember 1887 (R. G. Bl.
1888 S. 262) als Beispiel dienen mag.

Hier wird vereinbart, dass die in Honduras geborenen ehe-
lichen Kinder eines Deutschen als Deutsche, die in Deutschland
geborenen Kinder eines hondurenischen Vaters als Hondurener gelten
sollen; die grossjährigen Söhne müssen aber nachweisen, dass sie
die auf den Militärdienst ihrer Nation bezüglichen Gesetze erfüllt
haben, widrigenfalls sie als Bürger ihres Geburtslands angesehen
werden können. Nach dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-
vertrag des Deutschen Reiches mit Costa Rica vom 18. Mai 1875
(R. G. Bl. 1877 S. 13) haben die Söhne das Recht, zur Zeit, wo
sie nach ihren vaterländischen Gesetzen die Grossjährigkeit erlangen,
sich für die Nationalität ihres Geburtsstaates zu entscheiden (soge-
nanntes Optionsrecht; nicht mit der oben § 10 II 3 besprochenen
Optionsklausel zu verwechseln).

Auch der Abschluss von Kollektivverträgen ist wiederholt,
aber bisher ohne Erfolg, vorgeschlagen worden.

Vgl. insbesondere die Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht, 1896,
und dazu Catellana, R. J. XXIX 248.

III.

Der Staat schützt seine Angehörigen, mögen sie sich im Inland
oder im Ausland aufhalten, gegen das im internationalen Verkehr von
einem fremden Staat unmittelbar oder mittelbar ihnen zugefügte oder
drohende Unrecht.


§ 11. Das Staatsvolk.
wenn der Naturalisierte des einen Teils sich länger als zwei Jahre
in dem Gebiet des andern Teiles aufgehalten hat. Ferner hat das
Deutsche Reich mehrfach durch Verträge mit den süd- und mittel-
amerikanischen Staaten vereinbart, daſs die Deutschen, die sich
in das Gebiet des andern Teiles begeben haben, um daselbst zu
leben, sich aber die Nationalität ihres Heimatlandes nach den Ge-
setzen desselben bewahrt haben, als Deutsche angesehen werden
sollen (und ebenso umgekehrt). Vgl. z. B. den Freundschafts-
u. s. w. Vertrag des Deutschen Reiches mit Nikaragua vom
4. Februar 1896 (R. G. Bl. 1897 S. 171) Art. 10 § 1.

Ferner kehrt regelmäſsig in den deutschen Verträgen eine
Bestimmung wieder, für die der Freundschafts- u. s. w. Vertrag des
Deutschen Reiches mit Honduras vom 12. Dezember 1887 (R. G. Bl.
1888 S. 262) als Beispiel dienen mag.

Hier wird vereinbart, daſs die in Honduras geborenen ehe-
lichen Kinder eines Deutschen als Deutsche, die in Deutschland
geborenen Kinder eines hondurenischen Vaters als Hondurener gelten
sollen; die groſsjährigen Söhne müssen aber nachweisen, daſs sie
die auf den Militärdienst ihrer Nation bezüglichen Gesetze erfüllt
haben, widrigenfalls sie als Bürger ihres Geburtslands angesehen
werden können. Nach dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-
vertrag des Deutschen Reiches mit Costa Rica vom 18. Mai 1875
(R. G. Bl. 1877 S. 13) haben die Söhne das Recht, zur Zeit, wo
sie nach ihren vaterländischen Gesetzen die Groſsjährigkeit erlangen,
sich für die Nationalität ihres Geburtsstaates zu entscheiden (soge-
nanntes Optionsrecht; nicht mit der oben § 10 II 3 besprochenen
Optionsklausel zu verwechseln).

Auch der Abschluſs von Kollektivverträgen ist wiederholt,
aber bisher ohne Erfolg, vorgeschlagen worden.

Vgl. insbesondere die Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht, 1896,
und dazu Catellana, R. J. XXIX 248.

III.

Der Staat schützt seine Angehörigen, mögen sie sich im Inland
oder im Ausland aufhalten, gegen das im internationalen Verkehr von
einem fremden Staat unmittelbar oder mittelbar ihnen zugefügte oder
drohende Unrecht.


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[63/0085] § 11. Das Staatsvolk. wenn der Naturalisierte des einen Teils sich länger als zwei Jahre in dem Gebiet des andern Teiles aufgehalten hat. Ferner hat das Deutsche Reich mehrfach durch Verträge mit den süd- und mittel- amerikanischen Staaten vereinbart, daſs die Deutschen, die sich in das Gebiet des andern Teiles begeben haben, um daselbst zu leben, sich aber die Nationalität ihres Heimatlandes nach den Ge- setzen desselben bewahrt haben, als Deutsche angesehen werden sollen (und ebenso umgekehrt). Vgl. z. B. den Freundschafts- u. s. w. Vertrag des Deutschen Reiches mit Nikaragua vom 4. Februar 1896 (R. G. Bl. 1897 S. 171) Art. 10 § 1. Ferner kehrt regelmäſsig in den deutschen Verträgen eine Bestimmung wieder, für die der Freundschafts- u. s. w. Vertrag des Deutschen Reiches mit Honduras vom 12. Dezember 1887 (R. G. Bl. 1888 S. 262) als Beispiel dienen mag. Hier wird vereinbart, daſs die in Honduras geborenen ehe- lichen Kinder eines Deutschen als Deutsche, die in Deutschland geborenen Kinder eines hondurenischen Vaters als Hondurener gelten sollen; die groſsjährigen Söhne müssen aber nachweisen, daſs sie die auf den Militärdienst ihrer Nation bezüglichen Gesetze erfüllt haben, widrigenfalls sie als Bürger ihres Geburtslands angesehen werden können. Nach dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts- vertrag des Deutschen Reiches mit Costa Rica vom 18. Mai 1875 (R. G. Bl. 1877 S. 13) haben die Söhne das Recht, zur Zeit, wo sie nach ihren vaterländischen Gesetzen die Groſsjährigkeit erlangen, sich für die Nationalität ihres Geburtsstaates zu entscheiden (soge- nanntes Optionsrecht; nicht mit der oben § 10 II 3 besprochenen Optionsklausel zu verwechseln). Auch der Abschluſs von Kollektivverträgen ist wiederholt, aber bisher ohne Erfolg, vorgeschlagen worden. Vgl. insbesondere die Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht, 1896, und dazu Catellana, R. J. XXIX 248. III. Der Staat schützt seine Angehörigen, mögen sie sich im Inland oder im Ausland aufhalten, gegen das im internationalen Verkehr von einem fremden Staat unmittelbar oder mittelbar ihnen zugefügte oder drohende Unrecht.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/85>, abgerufen am 28.03.2024.