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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 17. Die Ämter der "völkerrechtlichen Unionen".
welchen jede ein Mitglied ernennen wird. Die griechische Regie-
rung wird ein Gesetz annehmen lassen, das vorher von den Mächten
gebilligt worden ist, durch welches die Thätigkeit der Kommission
geregelt wird und durch welches Erhebung und Verwendung der-
jenigen Einkünfte, die genügend sind, um die Zinsen der zum
Zweck der Kriegsentschädigung aufgenommenen Anleihen und die
übrigen nationalen Schulden zu decken, unter die absolute Kon-
trolle der genannten Kommission
gestellt werden.

V.

Ganz besondere Bedeutung haben die internationen Ämter der
völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaften (Unionen) erlangt, von
denen im nächsten Paragraphen besonders die Rede sein wird.

VI.

Endlich aber finden sich auch die ersten Anzeichen zur Bildung
internationaler Gerichtshöfe.
Vgl. über sie unten § 18.

§ 17. Die internationalen Ämter der "völkerrechtlichen
Verwaltungsgemeinschaften".

Moynier, Les Bureaux internationaux des Unions universelles. 1892.

Descamps, Les offices internationaux et leur avenir. 1894.

Meili, Die internationalen Unionen über das Recht der Weltverkehrs-
anstalten und des geistigen Eigentums. 1889.

Renault, R. G. III 14.

Kazansky, R. J. XXIX 238.

I.

Die internationalen Verwaltungsgemeinschaften sind dauernde
Vereinigungen von einer nicht geschlossenen Staatengruppe zur gemein-
samen Förderung abgegrenzter gemeinsamer Interessen. Sie werden
mithin durch ein doppeltes Merkmal gekennzeichnet. Es handelt sich
einmal nicht um einen geschlossenen Kreis von Staaten, etwa um die
Grossmächte, sondern grundsätzlich wenigstens steht der Beitritt zu den
getroffenen Vereinbarungen jedem Staate offen, der gewissen Voraus-
setzungen entspricht. Dann aber kennzeichnen sich diese Gemein-
schaften durch ihren auf Dauer berechneten Charakter, der in der
Einsetzung ständiger Verwaltungsämter sowie in den regelmässig wieder-
kehrenden Konferenzen seinen Ausdruck findet. In dieser Gestalt
stammen die Unionen aus der Mitte der 60er Jahre dieses Jahrhunderts.
Sie sind heute neun an der Zahl. Eine kräftige Weiterentwicklung
kann ihnen mit Bestimmtheit vorausgesagt werden.


§ 17. Die Ämter der „völkerrechtlichen Unionen“.
welchen jede ein Mitglied ernennen wird. Die griechische Regie-
rung wird ein Gesetz annehmen lassen, das vorher von den Mächten
gebilligt worden ist, durch welches die Thätigkeit der Kommission
geregelt wird und durch welches Erhebung und Verwendung der-
jenigen Einkünfte, die genügend sind, um die Zinsen der zum
Zweck der Kriegsentschädigung aufgenommenen Anleihen und die
übrigen nationalen Schulden zu decken, unter die absolute Kon-
trolle der genannten Kommission
gestellt werden.

V.

Ganz besondere Bedeutung haben die internationen Ämter der
völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaften (Unionen) erlangt, von
denen im nächsten Paragraphen besonders die Rede sein wird.

VI.

Endlich aber finden sich auch die ersten Anzeichen zur Bildung
internationaler Gerichtshöfe.
Vgl. über sie unten § 18.

§ 17. Die internationalen Ämter der „völkerrechtlichen
Verwaltungsgemeinschaften“.

Moynier, Les Bureaux internationaux des Unions universelles. 1892.

Descamps, Les offices internationaux et leur avenir. 1894.

Meili, Die internationalen Unionen über das Recht der Weltverkehrs-
anstalten und des geistigen Eigentums. 1889.

Renault, R. G. III 14.

Kazansky, R. J. XXIX 238.

I.

Die internationalen Verwaltungsgemeinschaften sind dauernde
Vereinigungen von einer nicht geschlossenen Staatengruppe zur gemein-
samen Förderung abgegrenzter gemeinsamer Interessen. Sie werden
mithin durch ein doppeltes Merkmal gekennzeichnet. Es handelt sich
einmal nicht um einen geschlossenen Kreis von Staaten, etwa um die
Groſsmächte, sondern grundsätzlich wenigstens steht der Beitritt zu den
getroffenen Vereinbarungen jedem Staate offen, der gewissen Voraus-
setzungen entspricht. Dann aber kennzeichnen sich diese Gemein-
schaften durch ihren auf Dauer berechneten Charakter, der in der
Einsetzung ständiger Verwaltungsämter sowie in den regelmäſsig wieder-
kehrenden Konferenzen seinen Ausdruck findet. In dieser Gestalt
stammen die Unionen aus der Mitte der 60er Jahre dieses Jahrhunderts.
Sie sind heute neun an der Zahl. Eine kräftige Weiterentwicklung
kann ihnen mit Bestimmtheit vorausgesagt werden.


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[95/0117] § 17. Die Ämter der „völkerrechtlichen Unionen“. welchen jede ein Mitglied ernennen wird. Die griechische Regie- rung wird ein Gesetz annehmen lassen, das vorher von den Mächten gebilligt worden ist, durch welches die Thätigkeit der Kommission geregelt wird und durch welches Erhebung und Verwendung der- jenigen Einkünfte, die genügend sind, um die Zinsen der zum Zweck der Kriegsentschädigung aufgenommenen Anleihen und die übrigen nationalen Schulden zu decken, unter die absolute Kon- trolle der genannten Kommission gestellt werden. V. Ganz besondere Bedeutung haben die internationen Ämter der völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaften (Unionen) erlangt, von denen im nächsten Paragraphen besonders die Rede sein wird. VI. Endlich aber finden sich auch die ersten Anzeichen zur Bildung internationaler Gerichtshöfe. Vgl. über sie unten § 18. § 17. Die internationalen Ämter der „völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaften“. Moynier, Les Bureaux internationaux des Unions universelles. 1892. Descamps, Les offices internationaux et leur avenir. 1894. Meili, Die internationalen Unionen über das Recht der Weltverkehrs- anstalten und des geistigen Eigentums. 1889. Renault, R. G. III 14. Kazansky, R. J. XXIX 238. I. Die internationalen Verwaltungsgemeinschaften sind dauernde Vereinigungen von einer nicht geschlossenen Staatengruppe zur gemein- samen Förderung abgegrenzter gemeinsamer Interessen. Sie werden mithin durch ein doppeltes Merkmal gekennzeichnet. Es handelt sich einmal nicht um einen geschlossenen Kreis von Staaten, etwa um die Groſsmächte, sondern grundsätzlich wenigstens steht der Beitritt zu den getroffenen Vereinbarungen jedem Staate offen, der gewissen Voraus- setzungen entspricht. Dann aber kennzeichnen sich diese Gemein- schaften durch ihren auf Dauer berechneten Charakter, der in der Einsetzung ständiger Verwaltungsämter sowie in den regelmäſsig wieder- kehrenden Konferenzen seinen Ausdruck findet. In dieser Gestalt stammen die Unionen aus der Mitte der 60er Jahre dieses Jahrhunderts. Sie sind heute neun an der Zahl. Eine kräftige Weiterentwicklung kann ihnen mit Bestimmtheit vorausgesagt werden.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/117>, abgerufen am 28.03.2024.