Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

Bild:
<< vorherige Seite

§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege.
verschiedenheit über die festzuhaltende oder einzuführende Währung
keinen Erfolg gehabt haben, sind zwischen kleineren Staatengruppen
Münzunionen zu stande gekommen, die freilich insbesondere infolge
der Entwertung des Silbers sich keines besonderen Aufblühens zu
erfreuen hatten. Zu erwähnen sind:

1. Die lateinische Münzunion.

Sie wurde am 23. Dezember 1865 zwischen Frankreich, Bel-
gien, Italien und der Schweiz unter Annahme des festen Wert-
verhältnisses von Gold und Silber gleich 1 : 151/2, gegründet, 1868
durch den Beitritt von Griechenland verstärkt, später wiederholt
erneuert (so schon 1878 und später am 6. November 1885 und
15. November 1893 mit mannigfachen Änderungen).

2. Der skandinavische Münzverband.

Er wurde am 27. Mai 1873 zwischen Dänemark, Schweden
und Norwegen geschlossen.

II. Zu dem Zweck, die internationale Durchführung und die Ver-
vollkommnung des metrischen Systems zu sichern, haben am 20. Mai
1875 17 Staaten zu Paris eine internationale Meterkonvention (Conven-
tion internationale du metre)
(R. G. Bl. 1876 S. 191) geschlossen.

Die Konvention wurde unterzeichnet von Deutschland, Öster-
reich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Argentinien, Dänemark, Spanien,
den Vereinigten Staaten, Frankreich, Italien, Peru, Portugal, Russ-
land, Schweden-Norwegen, der Schweiz, der Türkei und Venezuela.
Ihr sind seither beigetreten Grossbritannien, Serbien, Rumänien,
Japan und Mexiko. Über die Organisation und die Arbeiten dieser
völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ist bereits oben § 17 II
gesprochen worden.

III.
§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege.

Lammasch in H. H. III 343.

I.

Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes pflegen die einzelnen
Staaten durchaus selbständig vorzugehen und auch vertragsmässige
Bindung der Autonomie zu vermeiden. Allgemein anerkannt ist nur

§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege.
verschiedenheit über die festzuhaltende oder einzuführende Währung
keinen Erfolg gehabt haben, sind zwischen kleineren Staatengruppen
Münzunionen zu stande gekommen, die freilich insbesondere infolge
der Entwertung des Silbers sich keines besonderen Aufblühens zu
erfreuen hatten. Zu erwähnen sind:

1. Die lateinische Münzunion.

Sie wurde am 23. Dezember 1865 zwischen Frankreich, Bel-
gien, Italien und der Schweiz unter Annahme des festen Wert-
verhältnisses von Gold und Silber gleich 1 : 15½, gegründet, 1868
durch den Beitritt von Griechenland verstärkt, später wiederholt
erneuert (so schon 1878 und später am 6. November 1885 und
15. November 1893 mit mannigfachen Änderungen).

2. Der skandinavische Münzverband.

Er wurde am 27. Mai 1873 zwischen Dänemark, Schweden
und Norwegen geschlossen.

II. Zu dem Zweck, die internationale Durchführung und die Ver-
vollkommnung des metrischen Systems zu sichern, haben am 20. Mai
1875 17 Staaten zu Paris eine internationale Meterkonvention (Conven-
tion internationale du mètre)
(R. G. Bl. 1876 S. 191) geschlossen.

Die Konvention wurde unterzeichnet von Deutschland, Öster-
reich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Argentinien, Dänemark, Spanien,
den Vereinigten Staaten, Frankreich, Italien, Peru, Portugal, Ruſs-
land, Schweden-Norwegen, der Schweiz, der Türkei und Venezuela.
Ihr sind seither beigetreten Groſsbritannien, Serbien, Rumänien,
Japan und Mexiko. Über die Organisation und die Arbeiten dieser
völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ist bereits oben § 17 II
gesprochen worden.

III.
§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege.

Lammasch in H. H. III 343.

I.

Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes pflegen die einzelnen
Staaten durchaus selbständig vorzugehen und auch vertragsmäſsige
Bindung der Autonomie zu vermeiden. Allgemein anerkannt ist nur

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0189" n="167"/><fw place="top" type="header">§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege.</fw><lb/>
verschiedenheit über die festzuhaltende oder einzuführende Währung<lb/>
keinen Erfolg gehabt haben, sind zwischen kleineren Staatengruppen<lb/><hi rendition="#b">Münzunionen</hi> zu stande gekommen, die freilich insbesondere infolge<lb/>
der Entwertung des Silbers sich keines besonderen Aufblühens zu<lb/>
erfreuen hatten. Zu erwähnen sind:</p><lb/>
              <p> <hi rendition="#b">1. Die lateinische Münzunion.</hi> </p><lb/>
              <p>Sie wurde am 23. Dezember 1865 zwischen Frankreich, Bel-<lb/>
gien, Italien und der Schweiz unter Annahme des festen Wert-<lb/>
verhältnisses von Gold und Silber gleich 1 : 15½, gegründet, 1868<lb/>
durch den Beitritt von Griechenland verstärkt, später wiederholt<lb/>
erneuert (so schon 1878 und später am 6. November 1885 und<lb/>
15. November 1893 mit mannigfachen Änderungen).</p><lb/>
              <p> <hi rendition="#b">2. Der skandinavische Münzverband.</hi> </p><lb/>
              <p>Er wurde am 27. Mai 1873 zwischen Dänemark, Schweden<lb/>
und Norwegen geschlossen.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#b">II. Zu dem Zweck, die internationale Durchführung und die Ver-<lb/>
vollkommnung des metrischen Systems zu sichern, haben am 20. Mai<lb/>
1875 17 Staaten zu Paris eine internationale Meterkonvention (Conven-<lb/>
tion internationale du mètre)</hi> (R. G. Bl. 1876 S. 191) <hi rendition="#b">geschlossen.</hi></p><lb/>
              <p>Die Konvention wurde unterzeichnet von Deutschland, Öster-<lb/>
reich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Argentinien, Dänemark, Spanien,<lb/>
den Vereinigten Staaten, Frankreich, Italien, Peru, Portugal, Ru&#x017F;s-<lb/>
land, Schweden-Norwegen, der Schweiz, der Türkei und Venezuela.<lb/>
Ihr sind seither beigetreten Gro&#x017F;sbritannien, Serbien, Rumänien,<lb/>
Japan und Mexiko. Über die Organisation und die Arbeiten dieser<lb/>
völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ist bereits oben § 17 II<lb/>
gesprochen worden.</p>
            </div>
          </div>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">III.</hi> </head><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#b">§ 32. Gesetzgebung und Rechtspflege.</hi> </head><lb/>
            <p><hi rendition="#g">Lammasch</hi> in H. H. III 343.</p><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#b">I.</hi> </head>
              <p> <hi rendition="#b">Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes pflegen die einzelnen<lb/>
Staaten durchaus selbständig vorzugehen und auch vertragsmä&#x017F;sige<lb/>
Bindung der Autonomie zu vermeiden. Allgemein anerkannt ist nur</hi><lb/>
              </p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[167/0189] § 32. Gesetzgebung und Rechtspflege. verschiedenheit über die festzuhaltende oder einzuführende Währung keinen Erfolg gehabt haben, sind zwischen kleineren Staatengruppen Münzunionen zu stande gekommen, die freilich insbesondere infolge der Entwertung des Silbers sich keines besonderen Aufblühens zu erfreuen hatten. Zu erwähnen sind: 1. Die lateinische Münzunion. Sie wurde am 23. Dezember 1865 zwischen Frankreich, Bel- gien, Italien und der Schweiz unter Annahme des festen Wert- verhältnisses von Gold und Silber gleich 1 : 15½, gegründet, 1868 durch den Beitritt von Griechenland verstärkt, später wiederholt erneuert (so schon 1878 und später am 6. November 1885 und 15. November 1893 mit mannigfachen Änderungen). 2. Der skandinavische Münzverband. Er wurde am 27. Mai 1873 zwischen Dänemark, Schweden und Norwegen geschlossen. II. Zu dem Zweck, die internationale Durchführung und die Ver- vollkommnung des metrischen Systems zu sichern, haben am 20. Mai 1875 17 Staaten zu Paris eine internationale Meterkonvention (Conven- tion internationale du mètre) (R. G. Bl. 1876 S. 191) geschlossen. Die Konvention wurde unterzeichnet von Deutschland, Öster- reich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Argentinien, Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten, Frankreich, Italien, Peru, Portugal, Ruſs- land, Schweden-Norwegen, der Schweiz, der Türkei und Venezuela. Ihr sind seither beigetreten Groſsbritannien, Serbien, Rumänien, Japan und Mexiko. Über die Organisation und die Arbeiten dieser völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ist bereits oben § 17 II gesprochen worden. III. § 32. Gesetzgebung und Rechtspflege. Lammasch in H. H. III 343. I. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes pflegen die einzelnen Staaten durchaus selbständig vorzugehen und auch vertragsmäſsige Bindung der Autonomie zu vermeiden. Allgemein anerkannt ist nur

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/189
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/189>, abgerufen am 28.03.2024.