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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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Einleitung.
Grossmächte waren jedoch nicht im stande, die Loslösung der spa-
nischen und portugiesischen Kolonieen in Mittel- und Südamerika
und deren Umwandlung in selbständige Staaten zu hindern (1810
bis 1825; Monroe-Doctrin 1823, unten § 7 II). Und der grie-
chische Freiheitskrieg (1821--1829) endete nach dem russisch-
türkischen Frieden von Adrianopel (1829) mit der Anerkennung
der Unabhängigkeit Griechenlands durch die Londoner Konferenz
von 1830. Auch die Loslösung Belgiens von den Niederlanden fand
ihre Anerkennung durch die Grossmächte (Londoner Konferenz von
1830); das neu geschaffene Königreich Belgien wurde durch Vertrag
der Grossmächte vom 15. November 1831 (dem die Niederlande im
Vertrag vom 19. April 1839 beitraten) für dauernd neutral erklärt
und die Neutralität unter die Garantie der Mächte gestellt (unten
§ 6 III).

3. Das an kriegerischen Ereignissen wie an inneren Unruhen
reiche vierte Jahrzehnt hatte die Stellung der Grossmächte zuein-
ander wesentlich verschoben. Noch einmal fanden sie sich einmütig
zusammen, um in dem Londoner Traktat vom 8. Mai 1852 eine
neue Thronfolgeordnung für Dänemark und die Herzogtümer Schles-
wig und Holstein festzustellen. Dann brachte die russische Forde-
rung des Schutzrechts über alle Christen des türkischen Reiches
den Krimkrieg (1853--1856) zum Ausbruch. Er endete mit dem
dritten Pariser Frieden vom 30. März 1856.

IV. Periode: von 1856 bis 1878.

1. Für die Weiterbildung des Völkerrechts war der Pariser
Frieden von grösster Bedeutung. Die Türkei wurde in das "Euro-
päische Konzert" aufgenommen, das von den Donaumündungen ab-
gedrängte Russland musste in die Neutralisierung des Schwarzen
Meeres willigen (Aufhebung durch den Londoner Vertrag vom
13. März 1871; unten § 26 II) und seinem ausschliesslichen Schutz-
recht über die Christen in der Türkei entsagen. Die Freiheit der
Donauschiffahrt wurde von den Mächten ausgesprochen und ihre
Durchführung einer europäischen Kommission übertragen (unten

Einleitung.
Groſsmächte waren jedoch nicht im stande, die Loslösung der spa-
nischen und portugiesischen Kolonieen in Mittel- und Südamerika
und deren Umwandlung in selbständige Staaten zu hindern (1810
bis 1825; Monroe-Doctrin 1823, unten § 7 II). Und der grie-
chische Freiheitskrieg (1821—1829) endete nach dem russisch-
türkischen Frieden von Adrianopel (1829) mit der Anerkennung
der Unabhängigkeit Griechenlands durch die Londoner Konferenz
von 1830. Auch die Loslösung Belgiens von den Niederlanden fand
ihre Anerkennung durch die Groſsmächte (Londoner Konferenz von
1830); das neu geschaffene Königreich Belgien wurde durch Vertrag
der Groſsmächte vom 15. November 1831 (dem die Niederlande im
Vertrag vom 19. April 1839 beitraten) für dauernd neutral erklärt
und die Neutralität unter die Garantie der Mächte gestellt (unten
§ 6 III).

3. Das an kriegerischen Ereignissen wie an inneren Unruhen
reiche vierte Jahrzehnt hatte die Stellung der Groſsmächte zuein-
ander wesentlich verschoben. Noch einmal fanden sie sich einmütig
zusammen, um in dem Londoner Traktat vom 8. Mai 1852 eine
neue Thronfolgeordnung für Dänemark und die Herzogtümer Schles-
wig und Holstein festzustellen. Dann brachte die russische Forde-
rung des Schutzrechts über alle Christen des türkischen Reiches
den Krimkrieg (1853—1856) zum Ausbruch. Er endete mit dem
dritten Pariser Frieden vom 30. März 1856.

IV. Periode: von 1856 bis 1878.

1. Für die Weiterbildung des Völkerrechts war der Pariser
Frieden von gröſster Bedeutung. Die Türkei wurde in das „Euro-
päische Konzert“ aufgenommen, das von den Donaumündungen ab-
gedrängte Ruſsland muſste in die Neutralisierung des Schwarzen
Meeres willigen (Aufhebung durch den Londoner Vertrag vom
13. März 1871; unten § 26 II) und seinem ausschlieſslichen Schutz-
recht über die Christen in der Türkei entsagen. Die Freiheit der
Donauschiffahrt wurde von den Mächten ausgesprochen und ihre
Durchführung einer europäischen Kommission übertragen (unten

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[14/0036] Einleitung. Groſsmächte waren jedoch nicht im stande, die Loslösung der spa- nischen und portugiesischen Kolonieen in Mittel- und Südamerika und deren Umwandlung in selbständige Staaten zu hindern (1810 bis 1825; Monroe-Doctrin 1823, unten § 7 II). Und der grie- chische Freiheitskrieg (1821—1829) endete nach dem russisch- türkischen Frieden von Adrianopel (1829) mit der Anerkennung der Unabhängigkeit Griechenlands durch die Londoner Konferenz von 1830. Auch die Loslösung Belgiens von den Niederlanden fand ihre Anerkennung durch die Groſsmächte (Londoner Konferenz von 1830); das neu geschaffene Königreich Belgien wurde durch Vertrag der Groſsmächte vom 15. November 1831 (dem die Niederlande im Vertrag vom 19. April 1839 beitraten) für dauernd neutral erklärt und die Neutralität unter die Garantie der Mächte gestellt (unten § 6 III). 3. Das an kriegerischen Ereignissen wie an inneren Unruhen reiche vierte Jahrzehnt hatte die Stellung der Groſsmächte zuein- ander wesentlich verschoben. Noch einmal fanden sie sich einmütig zusammen, um in dem Londoner Traktat vom 8. Mai 1852 eine neue Thronfolgeordnung für Dänemark und die Herzogtümer Schles- wig und Holstein festzustellen. Dann brachte die russische Forde- rung des Schutzrechts über alle Christen des türkischen Reiches den Krimkrieg (1853—1856) zum Ausbruch. Er endete mit dem dritten Pariser Frieden vom 30. März 1856. IV. Periode: von 1856 bis 1878. 1. Für die Weiterbildung des Völkerrechts war der Pariser Frieden von gröſster Bedeutung. Die Türkei wurde in das „Euro- päische Konzert“ aufgenommen, das von den Donaumündungen ab- gedrängte Ruſsland muſste in die Neutralisierung des Schwarzen Meeres willigen (Aufhebung durch den Londoner Vertrag vom 13. März 1871; unten § 26 II) und seinem ausschlieſslichen Schutz- recht über die Christen in der Türkei entsagen. Die Freiheit der Donauschiffahrt wurde von den Mächten ausgesprochen und ihre Durchführung einer europäischen Kommission übertragen (unten

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/36>, abgerufen am 29.03.2024.