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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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1 Th. 5 Cap. Vom Credite,
denlast ein Concurswesen sich ereignet; h) säumiger Schuldner,
böser Schuldner, übler Bezahler,
welcher die Bezahlung sei-
ner Schuld zu gesetzter Zeit ohne Noth entweder weiter hinaus
schiebt, oder gar unterläßt; i) flüchtiger Schuldner, welcher
seiner Schulden halber, und aus Besorgung des Arrests, von
dem Orte seiner bisherigen Wohnung wirklich entweicht; k) der
Flucht verdächtiger Schuldner,
von welchem bekannt ist, daß
er nicht zu bezahlen habe, sondern mehr schuldig sey, als er in
dem Werth und Vermögen hat, und von dem man daher mit
Recht vermuthen kann, daß er einmal davon gehen werde.

§. 98.

Hiernächst hat man auch von den Schulden selbsten
Eintheilun-
gen der
Schulden:
1) in Activ-
und Paßiv-
schulden.
verschiedene Gattungen und Eintheilungen. Also theilet man
die Schulden ein 1) in Activ- und in Paßiv-Schulden. Das-
was ein anderer mir zu zahlen schuldig ist, wird in Ansehung
meiner eine Activschuld, ingleichen eine Schuldforderung, oder
eine außenstehende Schuld genannt: hingegen was ich einem
andern zu zahlen schuldig bin, wird, ebenfalls in Ansehung
meiner, eine Paßivschuld genannt. Beyde Gattungen werden
von den Kaufleuten in verschiedener Absicht wieder verschie-
dentlich eingetheilet. Die (a) Activschulden sind nämlich ent-
weder a) gute, oder gewisse, sichere, und exigibile Schulden,
die gewiß bezahlet werden, und die man leicht eincaßiren kann;
oder b) zweifelhafte, ungewisse und unsichere Schulden, die
ungewiß sind, ob sie werden bezahlet werden; und verlorne
oder böse Schulden, von denen man schlechterdings nichts hoffen
darf. Der (b) Paßivschulden zählen sie ebenfalls dreyerley
Gattungen, nämlich a) das Depositogeld, welchen Namen
Deposito-
geld.
bey den Kaufleuten dasjenige Geld führet, welches sie, zur
besseren Fortsetzung ihrer Handlung, auf Zins aufgenommen
haben; b) das, was sie Privatpersonen, die keine Kaufleute
sind, schuldig sind; und c) das, was sie Kaufleuten schuldig
sind, mit denen sie im Handel stehen.

§. 99.

Weiter werden die Schulden eingetheilet 2) in einseitige
2) in einseiti-
ge und zwey-
seitige
Schulden.
und in zweyseitige. Eine (a) einseitige oder einfache Schuld
heißt eine Schuld, da nur ein Schuldner und ein Gläubiger ist,
ohne daß beyde mit einander abzurechnen haben: Das Gegen-
theil davon, wenn beyderseits, Gläubiger und Schuldner, ein-
ander schuldig sind, und also nicht nur der eine des andern
Gläubiger und Schuldner ist, sondern auch beyde mit ein-
ander abzurechnen haben, wird eine (b) zweyseitige Schuld
genennet.

§. 100.
3) in betagte
u. unbetagte
Schulden.

Noch weiter theilet man die Schulden ein 3) in betagte
und in unbetagte. Eine (a) betagte Schuld heißt diejenige,

deren

1 Th. 5 Cap. Vom Credite,
denlaſt ein Concursweſen ſich ereignet; h) ſaͤumiger Schuldner,
boͤſer Schuldner, uͤbler Bezahler,
welcher die Bezahlung ſei-
ner Schuld zu geſetzter Zeit ohne Noth entweder weiter hinaus
ſchiebt, oder gar unterlaͤßt; i) fluͤchtiger Schuldner, welcher
ſeiner Schulden halber, und aus Beſorgung des Arreſts, von
dem Orte ſeiner bisherigen Wohnung wirklich entweicht; k) der
Flucht verdaͤchtiger Schuldner,
von welchem bekannt iſt, daß
er nicht zu bezahlen habe, ſondern mehr ſchuldig ſey, als er in
dem Werth und Vermoͤgen hat, und von dem man daher mit
Recht vermuthen kann, daß er einmal davon gehen werde.

§. 98.

Hiernaͤchſt hat man auch von den Schulden ſelbſten
Eintheilun-
gen der
Schulden:
1) in Activ-
und Paßiv-
ſchulden.
verſchiedene Gattungen und Eintheilungen. Alſo theilet man
die Schulden ein 1) in Activ- und in Paßiv-Schulden. Das-
was ein anderer mir zu zahlen ſchuldig iſt, wird in Anſehung
meiner eine Activſchuld, ingleichen eine Schuldforderung, oder
eine außenſtehende Schuld genannt: hingegen was ich einem
andern zu zahlen ſchuldig bin, wird, ebenfalls in Anſehung
meiner, eine Paßivſchuld genannt. Beyde Gattungen werden
von den Kaufleuten in verſchiedener Abſicht wieder verſchie-
dentlich eingetheilet. Die (a) Activſchulden ſind naͤmlich ent-
weder a) gute, oder gewiſſe, ſichere, und exigibile Schulden,
die gewiß bezahlet werden, und die man leicht eincaßiren kann;
oder b) zweifelhafte, ungewiſſe und unſichere Schulden, die
ungewiß ſind, ob ſie werden bezahlet werden; und verlorne
oder boͤſe Schulden, von denen man ſchlechterdings nichts hoffen
darf. Der (b) Paßivſchulden zaͤhlen ſie ebenfalls dreyerley
Gattungen, naͤmlich a) das Depoſitogeld, welchen Namen
Depoſito-
geld.
bey den Kaufleuten dasjenige Geld fuͤhret, welches ſie, zur
beſſeren Fortſetzung ihrer Handlung, auf Zins aufgenommen
haben; b) das, was ſie Privatperſonen, die keine Kaufleute
ſind, ſchuldig ſind; und c) das, was ſie Kaufleuten ſchuldig
ſind, mit denen ſie im Handel ſtehen.

§. 99.

Weiter werden die Schulden eingetheilet 2) in einſeitige
2) in einſeiti-
ge und zwey-
ſeitige
Schulden.
und in zweyſeitige. Eine (a) einſeitige oder einfache Schuld
heißt eine Schuld, da nur ein Schuldner und ein Glaͤubiger iſt,
ohne daß beyde mit einander abzurechnen haben: Das Gegen-
theil davon, wenn beyderſeits, Glaͤubiger und Schuldner, ein-
ander ſchuldig ſind, und alſo nicht nur der eine des andern
Glaͤubiger und Schuldner iſt, ſondern auch beyde mit ein-
ander abzurechnen haben, wird eine (b) zweyſeitige Schuld
genennet.

§. 100.
3) in betagte
u. unbetagte
Schulden.

Noch weiter theilet man die Schulden ein 3) in betagte
und in unbetagte. Eine (a) betagte Schuld heißt diejenige,

deren
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[76/0680] 1 Th. 5 Cap. Vom Credite, denlaſt ein Concursweſen ſich ereignet; h) ſaͤumiger Schuldner, boͤſer Schuldner, uͤbler Bezahler, welcher die Bezahlung ſei- ner Schuld zu geſetzter Zeit ohne Noth entweder weiter hinaus ſchiebt, oder gar unterlaͤßt; i) fluͤchtiger Schuldner, welcher ſeiner Schulden halber, und aus Beſorgung des Arreſts, von dem Orte ſeiner bisherigen Wohnung wirklich entweicht; k) der Flucht verdaͤchtiger Schuldner, von welchem bekannt iſt, daß er nicht zu bezahlen habe, ſondern mehr ſchuldig ſey, als er in dem Werth und Vermoͤgen hat, und von dem man daher mit Recht vermuthen kann, daß er einmal davon gehen werde. §. 98. Hiernaͤchſt hat man auch von den Schulden ſelbſten verſchiedene Gattungen und Eintheilungen. Alſo theilet man die Schulden ein 1) in Activ- und in Paßiv-Schulden. Das- was ein anderer mir zu zahlen ſchuldig iſt, wird in Anſehung meiner eine Activſchuld, ingleichen eine Schuldforderung, oder eine außenſtehende Schuld genannt: hingegen was ich einem andern zu zahlen ſchuldig bin, wird, ebenfalls in Anſehung meiner, eine Paßivſchuld genannt. Beyde Gattungen werden von den Kaufleuten in verſchiedener Abſicht wieder verſchie- dentlich eingetheilet. Die (a) Activſchulden ſind naͤmlich ent- weder a) gute, oder gewiſſe, ſichere, und exigibile Schulden, die gewiß bezahlet werden, und die man leicht eincaßiren kann; oder b) zweifelhafte, ungewiſſe und unſichere Schulden, die ungewiß ſind, ob ſie werden bezahlet werden; und verlorne oder boͤſe Schulden, von denen man ſchlechterdings nichts hoffen darf. Der (b) Paßivſchulden zaͤhlen ſie ebenfalls dreyerley Gattungen, naͤmlich a) das Depoſitogeld, welchen Namen bey den Kaufleuten dasjenige Geld fuͤhret, welches ſie, zur beſſeren Fortſetzung ihrer Handlung, auf Zins aufgenommen haben; b) das, was ſie Privatperſonen, die keine Kaufleute ſind, ſchuldig ſind; und c) das, was ſie Kaufleuten ſchuldig ſind, mit denen ſie im Handel ſtehen. Eintheilun- gen der Schulden: 1) in Activ- und Paßiv- ſchulden. Depoſito- geld. §. 99. Weiter werden die Schulden eingetheilet 2) in einſeitige und in zweyſeitige. Eine (a) einſeitige oder einfache Schuld heißt eine Schuld, da nur ein Schuldner und ein Glaͤubiger iſt, ohne daß beyde mit einander abzurechnen haben: Das Gegen- theil davon, wenn beyderſeits, Glaͤubiger und Schuldner, ein- ander ſchuldig ſind, und alſo nicht nur der eine des andern Glaͤubiger und Schuldner iſt, ſondern auch beyde mit ein- ander abzurechnen haben, wird eine (b) zweyſeitige Schuld genennet. 2) in einſeiti- ge und zwey- ſeitige Schulden. §. 100. Noch weiter theilet man die Schulden ein 3) in betagte und in unbetagte. Eine (a) betagte Schuld heißt diejenige, deren

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/680>, abgerufen am 29.03.2024.