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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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Compagnie- und Speditions-Handel.
§. 437.

Hierbey erinnern wir, daß bey Kaufleuten zwischen einemUnterschied
eines Com-
mißionärs
und Corre-
spondentens
oder Freun-
des.

Correspondenten und einem Commißionär zwar einiger, jedoch
ganz schlechter Unterschied sey. Es heißt aber bey Kaufleuten
derjenige ein Correspondent, welcher mit einem an einem an-
dern Orte wohnhaften, sowol in Waaren als Wechseln ne-
gotiiret; und welchen sie meistentheils nur ihren Freund nen-
nen. Daher heißt Correspondenz bey ihnen eine Verkehrung
in Handels- und Wechsel-Sachen. Wenn demnach ein Kaufmann
oder Banquier mit vielen andern in auswärtigen Plätzen und
Ländern, sowol in Handels- als Wechsel-Sachen zu verkehren hat;
so sagt man von ihm, daß er eine große Correspondenz habe. Bey-
der, sowol des Correspondentens als des Commißionärs, Ver-
richtungen und Verbindlichkeiten sind einander gleichförmig;
und der Unterschied beyder, besteht darinn, daß der letztere
nicht eben allemal ein Kaufmann oder Banquier seyn darf, da
hingegen der erstere gemeiniglich eine von diesen beyden Quali-
täten zu haben pfleget. Sonst aber läßt sich auch der Unter-
schied zwischen einem Correspondenten im weitern, und einem
Commißionär im engern Verstande also erklären: der Corre-
spondent ist entweder überhaupt ein Bevollmächtigter dessen,
der das Gut an ihn schicket; oder sein eigener Herr, der das
Eigenthum der Ladung erhält. Jn dem ersten Falle gilt von
ihm, was von dem Commißionär gilt; in dem letztern aber
müssen seine und des Befrachters Rechte gegeneinander nach
den Regeln des Verbindnisses, welches sie unter sich eingegan-
gen sind, beurtheilet werden.

§. 438.

Die Vollmacht, so Kaufleute an jemanden geben, an statt,Procura.
und im Namen ihrer gewisse Negotien zu schließen, Gelder zu
erheben, Wechselbriefe und andere Briefe zu unterschreiben,
Wechselbriefe zu verhandeln etc. heißt unter Kaufleuten eine Pro-
cura.
Also sagt man: Dieser Diener hat von seinem abwesen-
den Patron Procura.

§. 439.

Der Verhaltungsbefehl hingegen, oder die Vorschrift, soOrdre:
ein Kaufmann an seinen Factor, Mäckler, oder Bedienten in der
committirten Sache ergehen läßt; heißt die Ordre. Einera) ihre
Strenge u.

kaufmännischen Ordre muß ordentlicher Weise, ihrem vollkom-
menen Jnhalte und dem klaren Buchstaben nach, auf das streng-
ste nachgelebet, und sie nicht überschritten werden, so, daß es
auch unter den Kaufleuten zum Sprüchworte geworden ist:
Folge Ordre und thue Quaad (unrecht,) weil nämlich ein Com-
mißionär nicht allezeit wissen kann, was sein Committent vor
Absichten hat, obgleich die gegebene Ordre manchmal wider-
sinnig lautet. Ein anderes hieher gehöriges Sprüchwort unter
Kaufleuten ist: Wer Commißion überschreitet, der verliert,
das heißt, für dessen Rechnung ist es. Also darf der Commis-
sionär, z. E. wenn der Committent die Elle für 6 Thaler be-
gehrte, solche nicht für 7 Thaler kaufen, ob sie schon sehr gut

und
Compagnie- und Speditions-Handel.
§. 437.

Hierbey erinnern wir, daß bey Kaufleuten zwiſchen einemUnterſchied
eines Com-
mißionaͤrs
und Corre-
ſpondentens
oder Freun-
des.

Correſpondenten und einem Commißionaͤr zwar einiger, jedoch
ganz ſchlechter Unterſchied ſey. Es heißt aber bey Kaufleuten
derjenige ein Correſpondent, welcher mit einem an einem an-
dern Orte wohnhaften, ſowol in Waaren als Wechſeln ne-
gotiiret; und welchen ſie meiſtentheils nur ihren Freund nen-
nen. Daher heißt Correſpondenz bey ihnen eine Verkehrung
in Handels- und Wechſel-Sachen. Wenn demnach ein Kaufmann
oder Banquier mit vielen andern in auswaͤrtigen Plaͤtzen und
Laͤndern, ſowol in Handels- als Wechſel-Sachen zu verkehren hat;
ſo ſagt man von ihm, daß er eine große Correſpondenz habe. Bey-
der, ſowol des Correſpondentens als des Commißionaͤrs, Ver-
richtungen und Verbindlichkeiten ſind einander gleichfoͤrmig;
und der Unterſchied beyder, beſteht darinn, daß der letztere
nicht eben allemal ein Kaufmann oder Banquier ſeyn darf, da
hingegen der erſtere gemeiniglich eine von dieſen beyden Quali-
taͤten zu haben pfleget. Sonſt aber laͤßt ſich auch der Unter-
ſchied zwiſchen einem Correſpondenten im weitern, und einem
Commißionaͤr im engern Verſtande alſo erklaͤren: der Corre-
ſpondent iſt entweder uͤberhaupt ein Bevollmaͤchtigter deſſen,
der das Gut an ihn ſchicket; oder ſein eigener Herr, der das
Eigenthum der Ladung erhaͤlt. Jn dem erſten Falle gilt von
ihm, was von dem Commißionaͤr gilt; in dem letztern aber
muͤſſen ſeine und des Befrachters Rechte gegeneinander nach
den Regeln des Verbindniſſes, welches ſie unter ſich eingegan-
gen ſind, beurtheilet werden.

§. 438.

Die Vollmacht, ſo Kaufleute an jemanden geben, an ſtatt,Procura.
und im Namen ihrer gewiſſe Negotien zu ſchließen, Gelder zu
erheben, Wechſelbriefe und andere Briefe zu unterſchreiben,
Wechſelbriefe zu verhandeln ꝛc. heißt unter Kaufleuten eine Pro-
cura.
Alſo ſagt man: Dieſer Diener hat von ſeinem abweſen-
den Patron Procura.

§. 439.

Der Verhaltungsbefehl hingegen, oder die Vorſchrift, ſoOrdre:
ein Kaufmann an ſeinen Factor, Maͤckler, oder Bedienten in der
committirten Sache ergehen laͤßt; heißt die Ordre. Einera) ihre
Strenge u.

kaufmaͤnniſchen Ordre muß ordentlicher Weiſe, ihrem vollkom-
menen Jnhalte und dem klaren Buchſtaben nach, auf das ſtreng-
ſte nachgelebet, und ſie nicht uͤberſchritten werden, ſo, daß es
auch unter den Kaufleuten zum Spruͤchworte geworden iſt:
Folge Ordre und thue Quaad (unrecht,) weil naͤmlich ein Com-
mißionaͤr nicht allezeit wiſſen kann, was ſein Committent vor
Abſichten hat, obgleich die gegebene Ordre manchmal wider-
ſinnig lautet. Ein anderes hieher gehoͤriges Spruͤchwort unter
Kaufleuten iſt: Wer Commißion uͤberſchreitet, der verliert,
das heißt, fuͤr deſſen Rechnung iſt es. Alſo darf der Commiſ-
ſionaͤr, z. E. wenn der Committent die Elle fuͤr 6 Thaler be-
gehrte, ſolche nicht fuͤr 7 Thaler kaufen, ob ſie ſchon ſehr gut

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[219/0823] Compagnie- und Speditions-Handel. §. 437. Hierbey erinnern wir, daß bey Kaufleuten zwiſchen einem Correſpondenten und einem Commißionaͤr zwar einiger, jedoch ganz ſchlechter Unterſchied ſey. Es heißt aber bey Kaufleuten derjenige ein Correſpondent, welcher mit einem an einem an- dern Orte wohnhaften, ſowol in Waaren als Wechſeln ne- gotiiret; und welchen ſie meiſtentheils nur ihren Freund nen- nen. Daher heißt Correſpondenz bey ihnen eine Verkehrung in Handels- und Wechſel-Sachen. Wenn demnach ein Kaufmann oder Banquier mit vielen andern in auswaͤrtigen Plaͤtzen und Laͤndern, ſowol in Handels- als Wechſel-Sachen zu verkehren hat; ſo ſagt man von ihm, daß er eine große Correſpondenz habe. Bey- der, ſowol des Correſpondentens als des Commißionaͤrs, Ver- richtungen und Verbindlichkeiten ſind einander gleichfoͤrmig; und der Unterſchied beyder, beſteht darinn, daß der letztere nicht eben allemal ein Kaufmann oder Banquier ſeyn darf, da hingegen der erſtere gemeiniglich eine von dieſen beyden Quali- taͤten zu haben pfleget. Sonſt aber laͤßt ſich auch der Unter- ſchied zwiſchen einem Correſpondenten im weitern, und einem Commißionaͤr im engern Verſtande alſo erklaͤren: der Corre- ſpondent iſt entweder uͤberhaupt ein Bevollmaͤchtigter deſſen, der das Gut an ihn ſchicket; oder ſein eigener Herr, der das Eigenthum der Ladung erhaͤlt. Jn dem erſten Falle gilt von ihm, was von dem Commißionaͤr gilt; in dem letztern aber muͤſſen ſeine und des Befrachters Rechte gegeneinander nach den Regeln des Verbindniſſes, welches ſie unter ſich eingegan- gen ſind, beurtheilet werden. Unterſchied eines Com- mißionaͤrs und Corre- ſpondentens oder Freun- des. §. 438. Die Vollmacht, ſo Kaufleute an jemanden geben, an ſtatt, und im Namen ihrer gewiſſe Negotien zu ſchließen, Gelder zu erheben, Wechſelbriefe und andere Briefe zu unterſchreiben, Wechſelbriefe zu verhandeln ꝛc. heißt unter Kaufleuten eine Pro- cura. Alſo ſagt man: Dieſer Diener hat von ſeinem abweſen- den Patron Procura. Procura. §. 439. Der Verhaltungsbefehl hingegen, oder die Vorſchrift, ſo ein Kaufmann an ſeinen Factor, Maͤckler, oder Bedienten in der committirten Sache ergehen laͤßt; heißt die Ordre. Einer kaufmaͤnniſchen Ordre muß ordentlicher Weiſe, ihrem vollkom- menen Jnhalte und dem klaren Buchſtaben nach, auf das ſtreng- ſte nachgelebet, und ſie nicht uͤberſchritten werden, ſo, daß es auch unter den Kaufleuten zum Spruͤchworte geworden iſt: Folge Ordre und thue Quaad (unrecht,) weil naͤmlich ein Com- mißionaͤr nicht allezeit wiſſen kann, was ſein Committent vor Abſichten hat, obgleich die gegebene Ordre manchmal wider- ſinnig lautet. Ein anderes hieher gehoͤriges Spruͤchwort unter Kaufleuten iſt: Wer Commißion uͤberſchreitet, der verliert, das heißt, fuͤr deſſen Rechnung iſt es. Alſo darf der Commiſ- ſionaͤr, z. E. wenn der Committent die Elle fuͤr 6 Thaler be- gehrte, ſolche nicht fuͤr 7 Thaler kaufen, ob ſie ſchon ſehr gut und Ordre: a) ihre Strenge u.

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/823>, abgerufen am 29.03.2024.