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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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erforderlichen Personen.
mannschaft, als zur Caperey siehe den 649 §. c) zur Errich-d) Banco
tung und Erhaltung einer Banco; d) zur Abschickung unde) Colonien,
Unterhaltung der Colonien in den neu entdeckten oder eroberten
Ländern, siehe den 728 §. e) in Absicht auf die Buchhandlung,f) Bücher,
zur Beförderung der Herausgabe großer und kostbarer, so alter
als neuer Werke, dergleichen z. E. die 1737 zu London errichte-
te Gesellschaft der Beförderer guter Bücher, englisch the
Society for the encouragement of learning;
f
) bey vorhaben-g) Lieferung
der Lebens-
mittel zu
Kriegszeiten

den Kriegsrüstungen zu Wasser und zu Lande, zur Lieferung
der Lebensmittel, und, in Ansehung der Lieferung zu Lande,
absonderlich zur Besorgung der Fourage, der Etapen, und Ho-
spitäler; u. a. m. Ja auch g) die Assecuranzcompagnienh) Assecu-
ranzen.

(§. 310.) gehören hieher.

§. 491.

Mit dem Namen der (2) eigentlichen Handelsgesellschaftenb) eigent-
liche:

belegen wir diejenigen, welche die Betreibung der Handlung
zu ihrer Absicht haben. Diese werden nun wieder eingetheilet(a) öffent-
liche,
(b) Privat-
gesellschaften

a) in öffentliche Handlungscompagnien, von denen wir im
7 Capitel Nachricht geben werden; und b) in Privargesellschaf-
ten
oder particuläre Compagnien. Diese letzteren sind, wenn
2 bis 3, selten aber mehrere Kaufleute zusammentreten, welche
ihren Handel dergestalt gemeinschaftlich treiben, daß sie beydes
Gewinn als Verlust mit einander theilen. Eine solche Hand-
lung wird eine Compagniehandlung genennet: und weil sie
nicht anders tractiret wird, denn entweder als eine Propre- oder
als eine Commißions-Handlung: so haben wir sie schon unter
denen Handlungsgattungen im 19 Capitel des 1 Theiles abge-
handelt. Zu den eigentlichen Handelsgesellschaften können
auch c) die Gesellschaften reisender Kaufleute, welche die Na-(c) Gesell-
schaften rei-
sender
Kaufleute:
Caravane,

men der Caravanen und der Caffilas führen, gezählet werden.
Es wird nämlich bey den Morgenländern durch das Wort (a) Ca-
ravane
eine große Gesellschaft reisender Kaufleute angedeutet,
welche zusammenkommen, um desto sicherer vor den Strauch-
dieben und Straßenräubern zu reisen. Diese Caravanen sind sonder-
lich in Asien sehr gebräuchlich, als welches Land wegen der Wüste-
neyen, streifenden Tartarn und Araber, auch anderer barba-
rischen Völker, sehr unsicher durchzureisen ist: weswegen sich
denn vielmals etliche hundert Kaufleute mit ihren Pferden und
Last tragenden Kameelen zusammen thun, und zuweilen unter
einer starken Bedeckung von Soldaten ihre Reise solchergestalt
fortsetzen, auch wol ein Haupt unter sich erwählen, welcher
Caravan-Bachi genennet wird, siehe in unserer Akad. der
Kaufl.
den Artikel Caravane. Und so ist auch (b) Caffila eineCaffila,
Gesellschaft von Kaufleuten, oder Reisenden, oder vielmehr ein
aus beyden bestehender Haufe, der sich zusammen begeben, um
desto sicherer die weitläuftigen Staaten des großen Mogols und
andere Gegenden vom festen Lande Jndiens, zu durchreisen.
Es giebt auch eben dergleichen Caffilas, welche einen Theil der
africanischen Wüsten, sonderlich die man das Sandmeer heißt,

und
(Q) 2

erforderlichen Perſonen.
mannſchaft, als zur Caperey ſiehe den 649 §. c) zur Errich-d) Banco
tung und Erhaltung einer Banco; d) zur Abſchickung unde) Colonien,
Unterhaltung der Colonien in den neu entdeckten oder eroberten
Laͤndern, ſiehe den 728 §. e) in Abſicht auf die Buchhandlung,f) Buͤcher,
zur Befoͤrderung der Herausgabe großer und koſtbarer, ſo alter
als neuer Werke, dergleichen z. E. die 1737 zu London errichte-
te Geſellſchaft der Befoͤrderer guter Buͤcher, engliſch the
Society for the encouragement of learning;
f
) bey vorhaben-g) Lieferung
der Lebens-
mittel zu
Kriegszeiten

den Kriegsruͤſtungen zu Waſſer und zu Lande, zur Lieferung
der Lebensmittel, und, in Anſehung der Lieferung zu Lande,
abſonderlich zur Beſorgung der Fourage, der Etapen, und Ho-
ſpitaͤler; u. a. m. Ja auch g) die Aſſecuranzcompagnienh) Aſſecu-
ranzen.

(§. 310.) gehoͤren hieher.

§. 491.

Mit dem Namen der (2) eigentlichen Handelsgeſellſchaftenb) eigent-
liche:

belegen wir diejenigen, welche die Betreibung der Handlung
zu ihrer Abſicht haben. Dieſe werden nun wieder eingetheilet(a) oͤffent-
liche,
(b) Privat-
geſellſchaften

a) in oͤffentliche Handlungscompagnien, von denen wir im
7 Capitel Nachricht geben werden; und b) in Privargeſellſchaf-
ten
oder particulaͤre Compagnien. Dieſe letzteren ſind, wenn
2 bis 3, ſelten aber mehrere Kaufleute zuſammentreten, welche
ihren Handel dergeſtalt gemeinſchaftlich treiben, daß ſie beydes
Gewinn als Verluſt mit einander theilen. Eine ſolche Hand-
lung wird eine Compagniehandlung genennet: und weil ſie
nicht anders tractiret wird, denn entweder als eine Propre- oder
als eine Commißions-Handlung: ſo haben wir ſie ſchon unter
denen Handlungsgattungen im 19 Capitel des 1 Theiles abge-
handelt. Zu den eigentlichen Handelsgeſellſchaften koͤnnen
auch c) die Geſellſchaften reiſender Kaufleute, welche die Na-(c) Geſell-
ſchaften rei-
ſender
Kaufleute:
Caravane,

men der Caravanen und der Caffilas fuͤhren, gezaͤhlet werden.
Es wird naͤmlich bey den Morgenlaͤndern durch das Wort (a) Ca-
ravane
eine große Geſellſchaft reiſender Kaufleute angedeutet,
welche zuſammenkommen, um deſto ſicherer vor den Strauch-
dieben und Straßenraͤubern zu reiſen. Dieſe Caravanen ſind ſonder-
lich in Aſien ſehr gebraͤuchlich, als welches Land wegen der Wuͤſte-
neyen, ſtreifenden Tartarn und Araber, auch anderer barba-
riſchen Voͤlker, ſehr unſicher durchzureiſen iſt: weswegen ſich
denn vielmals etliche hundert Kaufleute mit ihren Pferden und
Laſt tragenden Kameelen zuſammen thun, und zuweilen unter
einer ſtarken Bedeckung von Soldaten ihre Reiſe ſolchergeſtalt
fortſetzen, auch wol ein Haupt unter ſich erwaͤhlen, welcher
Caravan-Bachi genennet wird, ſiehe in unſerer Akad. der
Kaufl.
den Artikel Caravane. Und ſo iſt auch (b) Caffila eineCaffila,
Geſellſchaft von Kaufleuten, oder Reiſenden, oder vielmehr ein
aus beyden beſtehender Haufe, der ſich zuſammen begeben, um
deſto ſicherer die weitlaͤuftigen Staaten des großen Mogols und
andere Gegenden vom feſten Lande Jndiens, zu durchreiſen.
Es giebt auch eben dergleichen Caffilas, welche einen Theil der
africaniſchen Wuͤſten, ſonderlich die man das Sandmeer heißt,

und
(Q) 2
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[243/0847] erforderlichen Perſonen. mannſchaft, als zur Caperey ſiehe den 649 §. c) zur Errich- tung und Erhaltung einer Banco; d) zur Abſchickung und Unterhaltung der Colonien in den neu entdeckten oder eroberten Laͤndern, ſiehe den 728 §. e) in Abſicht auf die Buchhandlung, zur Befoͤrderung der Herausgabe großer und koſtbarer, ſo alter als neuer Werke, dergleichen z. E. die 1737 zu London errichte- te Geſellſchaft der Befoͤrderer guter Buͤcher, engliſch the Society for the encouragement of learning; f) bey vorhaben- den Kriegsruͤſtungen zu Waſſer und zu Lande, zur Lieferung der Lebensmittel, und, in Anſehung der Lieferung zu Lande, abſonderlich zur Beſorgung der Fourage, der Etapen, und Ho- ſpitaͤler; u. a. m. Ja auch g) die Aſſecuranzcompagnien (§. 310.) gehoͤren hieher. d) Banco e) Colonien, f) Buͤcher, g) Lieferung der Lebens- mittel zu Kriegszeiten h) Aſſecu- ranzen. §. 491. Mit dem Namen der (2) eigentlichen Handelsgeſellſchaften belegen wir diejenigen, welche die Betreibung der Handlung zu ihrer Abſicht haben. Dieſe werden nun wieder eingetheilet a) in oͤffentliche Handlungscompagnien, von denen wir im 7 Capitel Nachricht geben werden; und b) in Privargeſellſchaf- ten oder particulaͤre Compagnien. Dieſe letzteren ſind, wenn 2 bis 3, ſelten aber mehrere Kaufleute zuſammentreten, welche ihren Handel dergeſtalt gemeinſchaftlich treiben, daß ſie beydes Gewinn als Verluſt mit einander theilen. Eine ſolche Hand- lung wird eine Compagniehandlung genennet: und weil ſie nicht anders tractiret wird, denn entweder als eine Propre- oder als eine Commißions-Handlung: ſo haben wir ſie ſchon unter denen Handlungsgattungen im 19 Capitel des 1 Theiles abge- handelt. Zu den eigentlichen Handelsgeſellſchaften koͤnnen auch c) die Geſellſchaften reiſender Kaufleute, welche die Na- men der Caravanen und der Caffilas fuͤhren, gezaͤhlet werden. Es wird naͤmlich bey den Morgenlaͤndern durch das Wort (a) Ca- ravane eine große Geſellſchaft reiſender Kaufleute angedeutet, welche zuſammenkommen, um deſto ſicherer vor den Strauch- dieben und Straßenraͤubern zu reiſen. Dieſe Caravanen ſind ſonder- lich in Aſien ſehr gebraͤuchlich, als welches Land wegen der Wuͤſte- neyen, ſtreifenden Tartarn und Araber, auch anderer barba- riſchen Voͤlker, ſehr unſicher durchzureiſen iſt: weswegen ſich denn vielmals etliche hundert Kaufleute mit ihren Pferden und Laſt tragenden Kameelen zuſammen thun, und zuweilen unter einer ſtarken Bedeckung von Soldaten ihre Reiſe ſolchergeſtalt fortſetzen, auch wol ein Haupt unter ſich erwaͤhlen, welcher Caravan-Bachi genennet wird, ſiehe in unſerer Akad. der Kaufl. den Artikel Caravane. Und ſo iſt auch (b) Caffila eine Geſellſchaft von Kaufleuten, oder Reiſenden, oder vielmehr ein aus beyden beſtehender Haufe, der ſich zuſammen begeben, um deſto ſicherer die weitlaͤuftigen Staaten des großen Mogols und andere Gegenden vom feſten Lande Jndiens, zu durchreiſen. Es giebt auch eben dergleichen Caffilas, welche einen Theil der africaniſchen Wuͤſten, ſonderlich die man das Sandmeer heißt, und b) eigent- liche: (a) oͤffent- liche, (b) Privat- geſellſchaften (c) Geſell- ſchaften rei- ſender Kaufleute: Caravane, Caffila, (Q) 2

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/847>, abgerufen am 29.03.2024.