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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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2 Th. 4 Cap. Von dem
§. 518.
c) Buchhal-
ter,

Ein (c) Buchhalter (§. 515.) heißt bey vornehmen Kauf-
leuten derjenige Bediente, welcher das, was täglich gehandelt
und umgesetzet, aufgenommen und ausgeliefert, empfangen und
bezahlet, ein- und verwechselt, in Banco gebracht, und wieder
heraus geholet, aßigniret und rescontriret, an Waaren verkau-
fet und eingekaufet wird, und so ferner, genau, wohl und ordentlich
in gewisse Bücher, die unter dem Namen der Handelsbücher
bekannt sind, aufschreibt. Wenn ein großer Kaufmann nicht
zurück kommen will, so kann er eines Buchhalters auf keine
Weise entbehren. Man hat zweyerley Buchhalter, entweder
(a) solche, die mehr als ein Contoir bedienen, und anßer dem
Bücherführen und Rechnung ausschreiben, auch etwann der Re-
lation, die sie daraus dem Principale von seines Handels Zu-
stande vorstellen, sich sonst mit keinen andern Handelsgeschäff-
ten vermengen, sondern wenn sie ihre monatliche Berrichtung
eingezogen und billanziret haben, folglich sich auf ein ander
Contoir begeben, und daselbst dergleichen thun: oder es sind
(b) also genannte, und auch zu andern Handelsgeschäfften an-
genommene und besondere Handelsdiener, welche einig und al-
lein in eines einzigen Patrons Diensten stehen, und, weil sie
vor andern mehr Capacität und Erfahrung, auch gründlichere
Wissenschaft des Buchhaltens haben, von solchem auch über
die Bücher gesetzet werden. Hierdurch werden diese den andern
Bedienten vorgezogen, höher als andere salariret, und in die
Autorität gesetzet, denen unter ihnen stehenden, im Namen des
Patrons, und in dem, was zu dessen Handlung Nutzen gerei-
chet, befehlen zu können. Uebrigens ist einen Buchhalter ab-
geben, ein Werk von großer Wichtigkeit. Man sehe den 5 §.
der Einleit. zur Kaufm. und in unserer Akad. der Kaufl. die
Artikel: Buchhalter und Buchhalten.

§. 519.
d) Caßirer,

Ein (d) Caßirer (§. 515.) wird bey Kaufleuten derjenige
genennet, welcher die Geldcasse führet, und in Städten, da
keine öffentliche Banken sind, mit der Geldeinnahme und Aus-
gabe zu thun hat; und über solche monatlich dem Buchhalter
sein wohl geschlossenes Cassabuch überreichet, damit derselbe
aus solchem den Uebertrag in die Handelsbücher machen könne.
Ein mehrers von ihm steht in unserer Akad. der Kaufl. unter
Caßirer.

§. 520.
e) Contorist,

Ein (e) Contorist, oder Contoirist (§. 515.) ist in einer
großen Handlung derjenige Diener, welcher entweder (a) auf
dem Contoire die Correspondenz in allen vorfallenden Geschäff-
ten wohl zu führen weiß, auch sonst des Handels-Angelegenheit
sich, wo es die Noth erfordert, mit annehmen muß; oder der
(b) nur einen bloßen Caßirer abgiebt. Seine Eigenschaften
haben wir in unserer Akademie der Kaufl. unter Contoirist
angezeiget.

§. 521.
2 Th. 4 Cap. Von dem
§. 518.
c) Buchhal-
ter,

Ein (c) Buchhalter (§. 515.) heißt bey vornehmen Kauf-
leuten derjenige Bediente, welcher das, was taͤglich gehandelt
und umgeſetzet, aufgenommen und ausgeliefert, empfangen und
bezahlet, ein- und verwechſelt, in Banco gebracht, und wieder
heraus geholet, aßigniret und reſcontriret, an Waaren verkau-
fet und eingekaufet wird, und ſo ferner, genau, wohl und ordentlich
in gewiſſe Buͤcher, die unter dem Namen der Handelsbuͤcher
bekannt ſind, aufſchreibt. Wenn ein großer Kaufmann nicht
zuruͤck kommen will, ſo kann er eines Buchhalters auf keine
Weiſe entbehren. Man hat zweyerley Buchhalter, entweder
(a) ſolche, die mehr als ein Contoir bedienen, und anßer dem
Buͤcherfuͤhren und Rechnung ausſchreiben, auch etwann der Re-
lation, die ſie daraus dem Principale von ſeines Handels Zu-
ſtande vorſtellen, ſich ſonſt mit keinen andern Handelsgeſchaͤff-
ten vermengen, ſondern wenn ſie ihre monatliche Berrichtung
eingezogen und billanziret haben, folglich ſich auf ein ander
Contoir begeben, und daſelbſt dergleichen thun: oder es ſind
(b) alſo genannte, und auch zu andern Handelsgeſchaͤfften an-
genommene und beſondere Handelsdiener, welche einig und al-
lein in eines einzigen Patrons Dienſten ſtehen, und, weil ſie
vor andern mehr Capacitaͤt und Erfahrung, auch gruͤndlichere
Wiſſenſchaft des Buchhaltens haben, von ſolchem auch uͤber
die Buͤcher geſetzet werden. Hierdurch werden dieſe den andern
Bedienten vorgezogen, hoͤher als andere ſalariret, und in die
Autoritaͤt geſetzet, denen unter ihnen ſtehenden, im Namen des
Patrons, und in dem, was zu deſſen Handlung Nutzen gerei-
chet, befehlen zu koͤnnen. Uebrigens iſt einen Buchhalter ab-
geben, ein Werk von großer Wichtigkeit. Man ſehe den 5 §.
der Einleit. zur Kaufm. und in unſerer Akad. der Kaufl. die
Artikel: Buchhalter und Buchhalten.

§. 519.
d) Caßirer,

Ein (d) Caßirer (§. 515.) wird bey Kaufleuten derjenige
genennet, welcher die Geldcaſſe fuͤhret, und in Staͤdten, da
keine oͤffentliche Banken ſind, mit der Geldeinnahme und Aus-
gabe zu thun hat; und uͤber ſolche monatlich dem Buchhalter
ſein wohl geſchloſſenes Caſſabuch uͤberreichet, damit derſelbe
aus ſolchem den Uebertrag in die Handelsbuͤcher machen koͤnne.
Ein mehrers von ihm ſteht in unſerer Akad. der Kaufl. unter
Caßirer.

§. 520.
e) Contoriſt,

Ein (e) Contoriſt, oder Contoiriſt (§. 515.) iſt in einer
großen Handlung derjenige Diener, welcher entweder (a) auf
dem Contoire die Correſpondenz in allen vorfallenden Geſchaͤff-
ten wohl zu fuͤhren weiß, auch ſonſt des Handels-Angelegenheit
ſich, wo es die Noth erfordert, mit annehmen muß; oder der
(b) nur einen bloßen Caßirer abgiebt. Seine Eigenſchaften
haben wir in unſerer Akademie der Kaufl. unter Contoiriſt
angezeiget.

§. 521.
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[264/0868] 2 Th. 4 Cap. Von dem §. 518. Ein (c) Buchhalter (§. 515.) heißt bey vornehmen Kauf- leuten derjenige Bediente, welcher das, was taͤglich gehandelt und umgeſetzet, aufgenommen und ausgeliefert, empfangen und bezahlet, ein- und verwechſelt, in Banco gebracht, und wieder heraus geholet, aßigniret und reſcontriret, an Waaren verkau- fet und eingekaufet wird, und ſo ferner, genau, wohl und ordentlich in gewiſſe Buͤcher, die unter dem Namen der Handelsbuͤcher bekannt ſind, aufſchreibt. Wenn ein großer Kaufmann nicht zuruͤck kommen will, ſo kann er eines Buchhalters auf keine Weiſe entbehren. Man hat zweyerley Buchhalter, entweder (a) ſolche, die mehr als ein Contoir bedienen, und anßer dem Buͤcherfuͤhren und Rechnung ausſchreiben, auch etwann der Re- lation, die ſie daraus dem Principale von ſeines Handels Zu- ſtande vorſtellen, ſich ſonſt mit keinen andern Handelsgeſchaͤff- ten vermengen, ſondern wenn ſie ihre monatliche Berrichtung eingezogen und billanziret haben, folglich ſich auf ein ander Contoir begeben, und daſelbſt dergleichen thun: oder es ſind (b) alſo genannte, und auch zu andern Handelsgeſchaͤfften an- genommene und beſondere Handelsdiener, welche einig und al- lein in eines einzigen Patrons Dienſten ſtehen, und, weil ſie vor andern mehr Capacitaͤt und Erfahrung, auch gruͤndlichere Wiſſenſchaft des Buchhaltens haben, von ſolchem auch uͤber die Buͤcher geſetzet werden. Hierdurch werden dieſe den andern Bedienten vorgezogen, hoͤher als andere ſalariret, und in die Autoritaͤt geſetzet, denen unter ihnen ſtehenden, im Namen des Patrons, und in dem, was zu deſſen Handlung Nutzen gerei- chet, befehlen zu koͤnnen. Uebrigens iſt einen Buchhalter ab- geben, ein Werk von großer Wichtigkeit. Man ſehe den 5 §. der Einleit. zur Kaufm. und in unſerer Akad. der Kaufl. die Artikel: Buchhalter und Buchhalten. §. 519. Ein (d) Caßirer (§. 515.) wird bey Kaufleuten derjenige genennet, welcher die Geldcaſſe fuͤhret, und in Staͤdten, da keine oͤffentliche Banken ſind, mit der Geldeinnahme und Aus- gabe zu thun hat; und uͤber ſolche monatlich dem Buchhalter ſein wohl geſchloſſenes Caſſabuch uͤberreichet, damit derſelbe aus ſolchem den Uebertrag in die Handelsbuͤcher machen koͤnne. Ein mehrers von ihm ſteht in unſerer Akad. der Kaufl. unter Caßirer. §. 520. Ein (e) Contoriſt, oder Contoiriſt (§. 515.) iſt in einer großen Handlung derjenige Diener, welcher entweder (a) auf dem Contoire die Correſpondenz in allen vorfallenden Geſchaͤff- ten wohl zu fuͤhren weiß, auch ſonſt des Handels-Angelegenheit ſich, wo es die Noth erfordert, mit annehmen muß; oder der (b) nur einen bloßen Caßirer abgiebt. Seine Eigenſchaften haben wir in unſerer Akademie der Kaufl. unter Contoiriſt angezeiget. §. 521.

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/868>, abgerufen am 18.04.2024.