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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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und Jahrmärkten.
oder auch gegen andere zu vertauschen; Marktgut und Markt-
waaren,
oder Meßgut und Meßwaaren genennet.

§. 628.

Gleichwie diejenigen Kaufleute, welche die Messen besuchen,Markt- oder
Meßleute.

den Namen der Marktleute oder Meßleute und Meßkaufleute
führen. Und sagt man von den Kaufleuten und Kramern, wie
auch Kramerhandwerkern, welche eine Messe oder einen Jahr-
markt, um Waaren ein- oder zu verkaufen, besuchen, oder auch
Markttages den Markt mit Buden besetzen, und dahinein ihre
Manufacturwaaren zum feilen Kaufe bringen; daß sie die Messe
oder den Markt bauen.

§. 629.

Wie lange eine Messe oder Jahrmarkt daure, kann über-Dauer der
Messen und
Jahrmärkte.

haupt nicht bestimmet werden, weil die Meß- oder Jahr-
marktszeit
nach Verschiedenheit der Meß- oder Jahrmarkts-
örter verschieden ist. Jndessen kann man doch dieses sagen,
daß die Messen oder solennen Jahrmärkte insgemein ein, zwey
oder auch mehrere Wochen währen, da hingegen die gemeinen
Jahrmärkte nur 1, 2, selten mehrere Tage dauern. Jn unserer
Akad. der Kaufl. haben wir bey den vornehmsten Meßörtern
die Zeit ihrer solennen Jahrmärkte angegeben.

§. 630.

An vielen Meßorten ist gewöhnlich, daß die Messen ein-Ein- und
Ausläuten
der Messen.

und ausgeläutet werden; die Zeit aber solches Ein- und Aus-
läutens ist nicht aller Orten einerley. Gemeiniglich geschieht
das erstere mit Anfange der Meßzeit; doch geht an theils Orten,
als zu Frankfurt am Mayn, beydes zu verschiedenen Zeiten
vorher.

§. 631.

Die Geschäffte, welche auf Messen oder solennen Jahr-Meßge-
schäffte.

märkten von den Meßkaufleuten vorgenommen werden, be-
stehen hauptsächlich 1) im Ein- und Verkaufe, sowol als im
Barattiren; 2) in Präsentirung und Acceptirung der Meß-
tratten,
die gleich mit der Messe ihren Anfang nimmt; 3) in
Bezahlung der Wechsel- und anderer Schulden, zu der gesetz-
ten Zahlzeit, theils durch Scontriren, theils durch Cassa;
und 4) im Protestiren der Meßtratten, wenn die Bezahlung
am endlichen Zahltage nicht erfolget ist. Es ist aber die Dauer
der Zeit sowol der Präsentirung und Acceptation, als der Zah-
lung der Meßwechsel, nach den verschiedenen Meßorten ver-
schieden (§. 415, 416, und 417). Auf eine Messe oder auf einen
Markt wechseln
heißt, wenn die Bezahlung in einer Messe oder
Markte geschehen soll: gleichwie an einigen Orten, sonderlich
auf den Botzner und Frankfurter Märkten oder Messen, der ge-
druckte Zeddel, welcher den Cours anzeiget, den die Wechsel
den Markt oder die Messe über haben, das Markt- oder Meß-
conto
genennet wird.

(*) Markt- oder Meßconto heißt sonst aber auch eine Rechnung,
so bey ausländischer Proper- oder Compagniehandlung als-
denn gebrauchet wird, wenn man selbst auf die Messen
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und Jahrmaͤrkten.
oder auch gegen andere zu vertauſchen; Marktgut und Markt-
waaren,
oder Meßgut und Meßwaaren genennet.

§. 628.

Gleichwie diejenigen Kaufleute, welche die Meſſen beſuchen,Markt- oder
Meßleute.

den Namen der Marktleute oder Meßleute und Meßkaufleute
fuͤhren. Und ſagt man von den Kaufleuten und Kramern, wie
auch Kramerhandwerkern, welche eine Meſſe oder einen Jahr-
markt, um Waaren ein- oder zu verkaufen, beſuchen, oder auch
Markttages den Markt mit Buden beſetzen, und dahinein ihre
Manufacturwaaren zum feilen Kaufe bringen; daß ſie die Meſſe
oder den Markt bauen.

§. 629.

Wie lange eine Meſſe oder Jahrmarkt daure, kann uͤber-Dauer der
Meſſen und
Jahrmaͤrkte.

haupt nicht beſtimmet werden, weil die Meß- oder Jahr-
marktszeit
nach Verſchiedenheit der Meß- oder Jahrmarkts-
oͤrter verſchieden iſt. Jndeſſen kann man doch dieſes ſagen,
daß die Meſſen oder ſolennen Jahrmaͤrkte insgemein ein, zwey
oder auch mehrere Wochen waͤhren, da hingegen die gemeinen
Jahrmaͤrkte nur 1, 2, ſelten mehrere Tage dauern. Jn unſerer
Akad. der Kaufl. haben wir bey den vornehmſten Meßoͤrtern
die Zeit ihrer ſolennen Jahrmaͤrkte angegeben.

§. 630.

An vielen Meßorten iſt gewoͤhnlich, daß die Meſſen ein-Ein- und
Auslaͤuten
der Meſſen.

und ausgelaͤutet werden; die Zeit aber ſolches Ein- und Aus-
laͤutens iſt nicht aller Orten einerley. Gemeiniglich geſchieht
das erſtere mit Anfange der Meßzeit; doch geht an theils Orten,
als zu Frankfurt am Mayn, beydes zu verſchiedenen Zeiten
vorher.

§. 631.

Die Geſchaͤffte, welche auf Meſſen oder ſolennen Jahr-Meßge-
ſchaͤffte.

maͤrkten von den Meßkaufleuten vorgenommen werden, be-
ſtehen hauptſaͤchlich 1) im Ein- und Verkaufe, ſowol als im
Barattiren; 2) in Praͤſentirung und Acceptirung der Meß-
tratten,
die gleich mit der Meſſe ihren Anfang nimmt; 3) in
Bezahlung der Wechſel- und anderer Schulden, zu der geſetz-
ten Zahlzeit, theils durch Scontriren, theils durch Caſſa;
und 4) im Proteſtiren der Meßtratten, wenn die Bezahlung
am endlichen Zahltage nicht erfolget iſt. Es iſt aber die Dauer
der Zeit ſowol der Praͤſentirung und Acceptation, als der Zah-
lung der Meßwechſel, nach den verſchiedenen Meßorten ver-
ſchieden (§. 415, 416, und 417). Auf eine Meſſe oder auf einen
Markt wechſeln
heißt, wenn die Bezahlung in einer Meſſe oder
Markte geſchehen ſoll: gleichwie an einigen Orten, ſonderlich
auf den Botzner und Frankfurter Maͤrkten oder Meſſen, der ge-
druckte Zeddel, welcher den Cours anzeiget, den die Wechſel
den Markt oder die Meſſe uͤber haben, das Markt- oder Meß-
conto
genennet wird.

(*) Markt- oder Meßconto heißt ſonſt aber auch eine Rechnung,
ſo bey auslaͤndiſcher Proper- oder Compagniehandlung als-
denn gebrauchet wird, wenn man ſelbſt auf die Meſſen
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[309/0913] und Jahrmaͤrkten. oder auch gegen andere zu vertauſchen; Marktgut und Markt- waaren, oder Meßgut und Meßwaaren genennet. §. 628. Gleichwie diejenigen Kaufleute, welche die Meſſen beſuchen, den Namen der Marktleute oder Meßleute und Meßkaufleute fuͤhren. Und ſagt man von den Kaufleuten und Kramern, wie auch Kramerhandwerkern, welche eine Meſſe oder einen Jahr- markt, um Waaren ein- oder zu verkaufen, beſuchen, oder auch Markttages den Markt mit Buden beſetzen, und dahinein ihre Manufacturwaaren zum feilen Kaufe bringen; daß ſie die Meſſe oder den Markt bauen. Markt- oder Meßleute. §. 629. Wie lange eine Meſſe oder Jahrmarkt daure, kann uͤber- haupt nicht beſtimmet werden, weil die Meß- oder Jahr- marktszeit nach Verſchiedenheit der Meß- oder Jahrmarkts- oͤrter verſchieden iſt. Jndeſſen kann man doch dieſes ſagen, daß die Meſſen oder ſolennen Jahrmaͤrkte insgemein ein, zwey oder auch mehrere Wochen waͤhren, da hingegen die gemeinen Jahrmaͤrkte nur 1, 2, ſelten mehrere Tage dauern. Jn unſerer Akad. der Kaufl. haben wir bey den vornehmſten Meßoͤrtern die Zeit ihrer ſolennen Jahrmaͤrkte angegeben. Dauer der Meſſen und Jahrmaͤrkte. §. 630. An vielen Meßorten iſt gewoͤhnlich, daß die Meſſen ein- und ausgelaͤutet werden; die Zeit aber ſolches Ein- und Aus- laͤutens iſt nicht aller Orten einerley. Gemeiniglich geſchieht das erſtere mit Anfange der Meßzeit; doch geht an theils Orten, als zu Frankfurt am Mayn, beydes zu verſchiedenen Zeiten vorher. Ein- und Auslaͤuten der Meſſen. §. 631. Die Geſchaͤffte, welche auf Meſſen oder ſolennen Jahr- maͤrkten von den Meßkaufleuten vorgenommen werden, be- ſtehen hauptſaͤchlich 1) im Ein- und Verkaufe, ſowol als im Barattiren; 2) in Praͤſentirung und Acceptirung der Meß- tratten, die gleich mit der Meſſe ihren Anfang nimmt; 3) in Bezahlung der Wechſel- und anderer Schulden, zu der geſetz- ten Zahlzeit, theils durch Scontriren, theils durch Caſſa; und 4) im Proteſtiren der Meßtratten, wenn die Bezahlung am endlichen Zahltage nicht erfolget iſt. Es iſt aber die Dauer der Zeit ſowol der Praͤſentirung und Acceptation, als der Zah- lung der Meßwechſel, nach den verſchiedenen Meßorten ver- ſchieden (§. 415, 416, und 417). Auf eine Meſſe oder auf einen Markt wechſeln heißt, wenn die Bezahlung in einer Meſſe oder Markte geſchehen ſoll: gleichwie an einigen Orten, ſonderlich auf den Botzner und Frankfurter Maͤrkten oder Meſſen, der ge- druckte Zeddel, welcher den Cours anzeiget, den die Wechſel den Markt oder die Meſſe uͤber haben, das Markt- oder Meß- conto genennet wird. Meßge- ſchaͤffte. ⁽*⁾ Markt- oder Meßconto heißt ſonſt aber auch eine Rechnung, ſo bey auslaͤndiſcher Proper- oder Compagniehandlung als- denn gebrauchet wird, wenn man ſelbſt auf die Meſſen hinrei- (U) 3

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/913>, abgerufen am 19.04.2024.