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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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Bezeichnen, Auspacken und Abgaben.
gehen; besonders aber, wie man die Waaren (hauptsächlich die
vielerley Kramwaaren) wohl zu ordnen; mit Boy, Frieß, gro-
bem Packtuch und Leinwand und folglich mit Stroh und Matten
wohl vor dem Regen zu bewahren habe; wie man mit Stricken
sonderbare Schlingen über die Packstöcke zu machen habe, wo-
durch hernach die Ballen um so viel fester zugeschnüret werden
können; wie die Ballen, sie seyn groß oder klein, einzunähen;
ein Faß zu verpichen, oder zu verschmieren, und zu- oder aufzu-
schlagen sey u. s. w. Und können sie die erstern Verrichtungen
gar leicht den ordentlichen Ballenbindern und Packern abler-
nen, wenn sie auf diese, während ihrer Arbeit, genau Achtung
geben. Jedoch haben Diener und Jungen beym Einpacken auch
dahin zu sehen, 2) daß sie sich nicht über Vermögen mit Auf-
heben, Tragen, und dergleichen angreifen, und dadurch ihrer
Gesundheit Schaden zufügen: gleichwie denn auch ein Han-
delspatron darinnen die Vernunft gebrauchen muß, daß er
nicht einen oft noch zarten Knaben um seine Gesundheit bringe,
immaßen er sonst vor den erlittenen Schaden billigen Abtrag
zu thun hat. Es können sich aber auch die Jungen selber da-
für in Acht nehmen, wenn sie im Aufheben schwerer Ballen
die Füße zusammen, und den Odem an sich halten, da sie denn
nicht leicht einen Bruch zu besorgen haben. Desgleichen müs-
sen Diener und Jungen beym Einpacken, 3) wenn es schmutzige
Waaren sind, sich darnach ankleiden, um frisch zugreifen
zu können.

§. 235.

Der Kaufmann hat hingegen dafür zu sorgen, 1) daß dasPflichten der
Kaufleute
dabey,

Ein- und Auspacken durch seine Leute oder Packers allezeit nach
der Rechnung und Factura geschehe, und hat er sorgfältigst
darauf zu sehen, ob alles und jedes nach solcher Rechnung oder
Factura vorhanden, oder etwas davon zurück gelassen sey;
und 2) daß, wenn das Ein- oder Auspacken von fremden Pa-
ckern und Ballenbindern geschieht, er, oder vielmehr seine Leute,
auf jener ihre Hände fleißig Acht geben, damit solche nicht,
ehe man es gewahr wird, etwas auf die Seite bringen, oder
andern heimlich zustecken.

§. 236.

Sind die Waaren eingepackt, so müssen sie hierauf be-III. Bezeich-
nen der
Waare;
1) Absicht.
2) wohin es
geschieht?
3) Gattungen
der Zeichen:

zeichnet
oder markiret werden, um sie dadurch von andern
Waaren zu unterscheiden, die zugleich mit verführet werden.
Solches Bezeichnen oder Markiren geschieht auf die Fäßer,
Tonnen, Kisten, Ballen, Packe etc. in welchen sich die zu versen-
denden Waaren befinden. Selbige läßt der Kaufmann nicht
nur mit seinem Handelszeichen, oder dem Handelszeichen dessen,
der die Waaren empfangen soll; sondern auch oftmals mit ge-
wissen Nebenzeichen bezeichnen und markiren. Unter dem
(1) Handelszeichen, welches auch zuweilen die Handelsmarke
oder das Handelssignet pfleget genennet zu werden, wird nichts

anders
(J) 3

Bezeichnen, Auspacken und Abgaben.
gehen; beſonders aber, wie man die Waaren (hauptſaͤchlich die
vielerley Kramwaaren) wohl zu ordnen; mit Boy, Frieß, gro-
bem Packtuch und Leinwand und folglich mit Stroh und Matten
wohl vor dem Regen zu bewahren habe; wie man mit Stricken
ſonderbare Schlingen uͤber die Packſtoͤcke zu machen habe, wo-
durch hernach die Ballen um ſo viel feſter zugeſchnuͤret werden
koͤnnen; wie die Ballen, ſie ſeyn groß oder klein, einzunaͤhen;
ein Faß zu verpichen, oder zu verſchmieren, und zu- oder aufzu-
ſchlagen ſey u. ſ. w. Und koͤnnen ſie die erſtern Verrichtungen
gar leicht den ordentlichen Ballenbindern und Packern abler-
nen, wenn ſie auf dieſe, waͤhrend ihrer Arbeit, genau Achtung
geben. Jedoch haben Diener und Jungen beym Einpacken auch
dahin zu ſehen, 2) daß ſie ſich nicht uͤber Vermoͤgen mit Auf-
heben, Tragen, und dergleichen angreifen, und dadurch ihrer
Geſundheit Schaden zufuͤgen: gleichwie denn auch ein Han-
delspatron darinnen die Vernunft gebrauchen muß, daß er
nicht einen oft noch zarten Knaben um ſeine Geſundheit bringe,
immaßen er ſonſt vor den erlittenen Schaden billigen Abtrag
zu thun hat. Es koͤnnen ſich aber auch die Jungen ſelber da-
fuͤr in Acht nehmen, wenn ſie im Aufheben ſchwerer Ballen
die Fuͤße zuſammen, und den Odem an ſich halten, da ſie denn
nicht leicht einen Bruch zu beſorgen haben. Desgleichen muͤſ-
ſen Diener und Jungen beym Einpacken, 3) wenn es ſchmutzige
Waaren ſind, ſich darnach ankleiden, um friſch zugreifen
zu koͤnnen.

§. 235.

Der Kaufmann hat hingegen dafuͤr zu ſorgen, 1) daß dasPflichten der
Kaufleute
dabey,

Ein- und Auspacken durch ſeine Leute oder Packers allezeit nach
der Rechnung und Factura geſchehe, und hat er ſorgfaͤltigſt
darauf zu ſehen, ob alles und jedes nach ſolcher Rechnung oder
Factura vorhanden, oder etwas davon zuruͤck gelaſſen ſey;
und 2) daß, wenn das Ein- oder Auspacken von fremden Pa-
ckern und Ballenbindern geſchieht, er, oder vielmehr ſeine Leute,
auf jener ihre Haͤnde fleißig Acht geben, damit ſolche nicht,
ehe man es gewahr wird, etwas auf die Seite bringen, oder
andern heimlich zuſtecken.

§. 236.

Sind die Waaren eingepackt, ſo muͤſſen ſie hierauf be-III. Bezeich-
nen der
Waare;
1) Abſicht.
2) wohin es
geſchieht?
3) Gattungē
der Zeichen:

zeichnet
oder markiret werden, um ſie dadurch von andern
Waaren zu unterſcheiden, die zugleich mit verfuͤhret werden.
Solches Bezeichnen oder Markiren geſchieht auf die Faͤßer,
Tonnen, Kiſten, Ballen, Packe ꝛc. in welchen ſich die zu verſen-
denden Waaren befinden. Selbige laͤßt der Kaufmann nicht
nur mit ſeinem Handelszeichen, oder dem Handelszeichen deſſen,
der die Waaren empfangen ſoll; ſondern auch oftmals mit ge-
wiſſen Nebenzeichen bezeichnen und markiren. Unter dem
(1) Handelszeichen, welches auch zuweilen die Handelsmarke
oder das Handelsſignet pfleget genennet zu werden, wird nichts

anders
(J) 3
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[133/0737] Bezeichnen, Auspacken und Abgaben. gehen; beſonders aber, wie man die Waaren (hauptſaͤchlich die vielerley Kramwaaren) wohl zu ordnen; mit Boy, Frieß, gro- bem Packtuch und Leinwand und folglich mit Stroh und Matten wohl vor dem Regen zu bewahren habe; wie man mit Stricken ſonderbare Schlingen uͤber die Packſtoͤcke zu machen habe, wo- durch hernach die Ballen um ſo viel feſter zugeſchnuͤret werden koͤnnen; wie die Ballen, ſie ſeyn groß oder klein, einzunaͤhen; ein Faß zu verpichen, oder zu verſchmieren, und zu- oder aufzu- ſchlagen ſey u. ſ. w. Und koͤnnen ſie die erſtern Verrichtungen gar leicht den ordentlichen Ballenbindern und Packern abler- nen, wenn ſie auf dieſe, waͤhrend ihrer Arbeit, genau Achtung geben. Jedoch haben Diener und Jungen beym Einpacken auch dahin zu ſehen, 2) daß ſie ſich nicht uͤber Vermoͤgen mit Auf- heben, Tragen, und dergleichen angreifen, und dadurch ihrer Geſundheit Schaden zufuͤgen: gleichwie denn auch ein Han- delspatron darinnen die Vernunft gebrauchen muß, daß er nicht einen oft noch zarten Knaben um ſeine Geſundheit bringe, immaßen er ſonſt vor den erlittenen Schaden billigen Abtrag zu thun hat. Es koͤnnen ſich aber auch die Jungen ſelber da- fuͤr in Acht nehmen, wenn ſie im Aufheben ſchwerer Ballen die Fuͤße zuſammen, und den Odem an ſich halten, da ſie denn nicht leicht einen Bruch zu beſorgen haben. Desgleichen muͤſ- ſen Diener und Jungen beym Einpacken, 3) wenn es ſchmutzige Waaren ſind, ſich darnach ankleiden, um friſch zugreifen zu koͤnnen. §. 235. Der Kaufmann hat hingegen dafuͤr zu ſorgen, 1) daß das Ein- und Auspacken durch ſeine Leute oder Packers allezeit nach der Rechnung und Factura geſchehe, und hat er ſorgfaͤltigſt darauf zu ſehen, ob alles und jedes nach ſolcher Rechnung oder Factura vorhanden, oder etwas davon zuruͤck gelaſſen ſey; und 2) daß, wenn das Ein- oder Auspacken von fremden Pa- ckern und Ballenbindern geſchieht, er, oder vielmehr ſeine Leute, auf jener ihre Haͤnde fleißig Acht geben, damit ſolche nicht, ehe man es gewahr wird, etwas auf die Seite bringen, oder andern heimlich zuſtecken. Pflichten der Kaufleute dabey, §. 236. Sind die Waaren eingepackt, ſo muͤſſen ſie hierauf be- zeichnet oder markiret werden, um ſie dadurch von andern Waaren zu unterſcheiden, die zugleich mit verfuͤhret werden. Solches Bezeichnen oder Markiren geſchieht auf die Faͤßer, Tonnen, Kiſten, Ballen, Packe ꝛc. in welchen ſich die zu verſen- denden Waaren befinden. Selbige laͤßt der Kaufmann nicht nur mit ſeinem Handelszeichen, oder dem Handelszeichen deſſen, der die Waaren empfangen ſoll; ſondern auch oftmals mit ge- wiſſen Nebenzeichen bezeichnen und markiren. Unter dem (1) Handelszeichen, welches auch zuweilen die Handelsmarke oder das Handelsſignet pfleget genennet zu werden, wird nichts anders (J) 3

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/737>, abgerufen am 25.04.2024.