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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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Kramerey und Handwerkskrame.
nöthigten Waaren von Großirern, bey diesen einmal ihren
Credit gemacht hätten, der Nutzen nicht ausbliebe, daß sie zur
Zeit, wenn die Waaren rar, niemals Mangel daran leiden
dürften, indem ein Großirer einen solchen, der bey ihm zu kau-
fen gewohnt, einem andern jederzeit vorziehe, der ordentlich in
den Manufacturen einkaufet, und nur aus Noth zu ihm kömmt.
Allein diese beyde Ursachen fallen weg, wenn man zwischen gros-
sen Manufacturanstalten, oder Manufacturherren, und zwi-
schen einzelnen Arbeitern, einen Unterschied machet. Jene sind
nichts anders, als eine Art Großirer, bey denen man eben-
falls seinen Credit machen kann, und die, gleich den Großi-
rern, einen Unterschied zwischen ihren Abnehmern machen:
einzelne Arbeiter hingegen, so insgemein arm sind, gebrauchen
freylich immer ihr Geld, das sie in die Arbeit gestecket, wieder
zu neuer Arbeit, und können daher keinen Credit geben; haben
auch selten so vielen Vorrath an Arbeit liegen, daß sie einen
dem andern vorziehen können. Jedoch es sind noch andere
Ursachen, welche die Verfechter der Großirer vorbringen, näm-
lich c) weil niemals ein Kramer bey den Arbeitern so schöne
Waaren bekommen könne, als bey den Großirern, da jene
nicht leicht ein sich ausnehmendes gutes Stücke allein wegge-
ben, immaßen ein solches die Großirer, so bey ihnen zu kaufen
gewohnet sind, noch viele andere Stücke mitzunehmen verau-
lasse; d) weil ein Kramer seinen Laden nicht verlassen, und in
die Manufacturanstalten, oder zu den Arbeitern, um Waaren
einzukaufen, reisen könne, es sey denn zu großem Nachtheile sei-
nes Gewerbes, indem zum Vertriebe der Waaren im Einzeln
seine Gegenwart nothwendig sey (§. 178.). Könnte er nun
nicht selbst in die Manufacturanstalten reisen, und die Waaren
daher holen, müsse er solches durch einen Commißionär besor-
gen lassen; aber auch hierbey finde er e) seinen Vortheil nicht,
theils weil ein Commißionär nicht so gut die Waaren nach ih-
rem verschiedenen Absatze auswählen, und der Committent die
Eigenschaften der Waaren so, wie er sie wünschet, nicht be-
schreiben oder bestellen könne; theils weil die Commißionen,
überhaupt betrachtet, insgemein dem Committenten nicht son-
derlich vortheilhaftig wären, siehe den 444 §. Diejenigen
im Gegentheile, (2) welche einem Kramer den Einkauf seiner
Waaren bey den Arbeitern und in den Manufacturen anrathen,
behaupten mit vollkommenem Rechte, a) daß der Einkauf der
Manufacturwaaren in den Manufacturanstalten und bey den
einzelnen Arbeitern, weil man in und bey ihnen aus der ersten
Hand kaufe, niemals so hoch komme, als der bey den Großi-
rern, und zwar dieser um so viel höher, als die Großirer dar-
an an ihren Waaren verdienen wollen; und b) daß folglich ein
Kramer mit seinen in Manufacturen und bey den Arbeitern er-
kauften Waaren mehr gewinne, als mit denen, die er von den
Großirern erhandelt (§. 152.). Aus der Vergleichung beyder
Gründe ergiebt sich, daß man obige Frage nicht ohne Unter-
schied beantworten könne. Denn, wenn einer (a) seine Waare

auf
K. S. (K)

Kramerey und Handwerkskrame.
noͤthigten Waaren von Großirern, bey dieſen einmal ihren
Credit gemacht haͤtten, der Nutzen nicht ausbliebe, daß ſie zur
Zeit, wenn die Waaren rar, niemals Mangel daran leiden
duͤrften, indem ein Großirer einen ſolchen, der bey ihm zu kau-
fen gewohnt, einem andern jederzeit vorziehe, der ordentlich in
den Manufacturen einkaufet, und nur aus Noth zu ihm koͤmmt.
Allein dieſe beyde Urſachen fallen weg, wenn man zwiſchen groſ-
ſen Manufacturanſtalten, oder Manufacturherren, und zwi-
ſchen einzelnen Arbeitern, einen Unterſchied machet. Jene ſind
nichts anders, als eine Art Großirer, bey denen man eben-
falls ſeinen Credit machen kann, und die, gleich den Großi-
rern, einen Unterſchied zwiſchen ihren Abnehmern machen:
einzelne Arbeiter hingegen, ſo insgemein arm ſind, gebrauchen
freylich immer ihr Geld, das ſie in die Arbeit geſtecket, wieder
zu neuer Arbeit, und koͤnnen daher keinen Credit geben; haben
auch ſelten ſo vielen Vorrath an Arbeit liegen, daß ſie einen
dem andern vorziehen koͤnnen. Jedoch es ſind noch andere
Urſachen, welche die Verfechter der Großirer vorbringen, naͤm-
lich c) weil niemals ein Kramer bey den Arbeitern ſo ſchoͤne
Waaren bekommen koͤnne, als bey den Großirern, da jene
nicht leicht ein ſich ausnehmendes gutes Stuͤcke allein wegge-
ben, immaßen ein ſolches die Großirer, ſo bey ihnen zu kaufen
gewohnet ſind, noch viele andere Stuͤcke mitzunehmen verau-
laſſe; d) weil ein Kramer ſeinen Laden nicht verlaſſen, und in
die Manufacturanſtalten, oder zu den Arbeitern, um Waaren
einzukaufen, reiſen koͤnne, es ſey denn zu großem Nachtheile ſei-
nes Gewerbes, indem zum Vertriebe der Waaren im Einzeln
ſeine Gegenwart nothwendig ſey (§. 178.). Koͤnnte er nun
nicht ſelbſt in die Manufacturanſtalten reiſen, und die Waaren
daher holen, muͤſſe er ſolches durch einen Commißionaͤr beſor-
gen laſſen; aber auch hierbey finde er e) ſeinen Vortheil nicht,
theils weil ein Commißionaͤr nicht ſo gut die Waaren nach ih-
rem verſchiedenen Abſatze auswaͤhlen, und der Committent die
Eigenſchaften der Waaren ſo, wie er ſie wuͤnſchet, nicht be-
ſchreiben oder beſtellen koͤnne; theils weil die Commißionen,
uͤberhaupt betrachtet, insgemein dem Committenten nicht ſon-
derlich vortheilhaftig waͤren, ſiehe den 444 §. Diejenigen
im Gegentheile, (2) welche einem Kramer den Einkauf ſeiner
Waaren bey den Arbeitern und in den Manufacturen anrathen,
behaupten mit vollkommenem Rechte, a) daß der Einkauf der
Manufacturwaaren in den Manufacturanſtalten und bey den
einzelnen Arbeitern, weil man in und bey ihnen aus der erſten
Hand kaufe, niemals ſo hoch komme, als der bey den Großi-
rern, und zwar dieſer um ſo viel hoͤher, als die Großirer dar-
an an ihren Waaren verdienen wollen; und b) daß folglich ein
Kramer mit ſeinen in Manufacturen und bey den Arbeitern er-
kauften Waaren mehr gewinne, als mit denen, die er von den
Großirern erhandelt (§. 152.). Aus der Vergleichung beyder
Gruͤnde ergiebt ſich, daß man obige Frage nicht ohne Unter-
ſchied beantworten koͤnne. Denn, wenn einer (a) ſeine Waare

auf
K. S. (K)
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[145/0749] Kramerey und Handwerkskrame. noͤthigten Waaren von Großirern, bey dieſen einmal ihren Credit gemacht haͤtten, der Nutzen nicht ausbliebe, daß ſie zur Zeit, wenn die Waaren rar, niemals Mangel daran leiden duͤrften, indem ein Großirer einen ſolchen, der bey ihm zu kau- fen gewohnt, einem andern jederzeit vorziehe, der ordentlich in den Manufacturen einkaufet, und nur aus Noth zu ihm koͤmmt. Allein dieſe beyde Urſachen fallen weg, wenn man zwiſchen groſ- ſen Manufacturanſtalten, oder Manufacturherren, und zwi- ſchen einzelnen Arbeitern, einen Unterſchied machet. Jene ſind nichts anders, als eine Art Großirer, bey denen man eben- falls ſeinen Credit machen kann, und die, gleich den Großi- rern, einen Unterſchied zwiſchen ihren Abnehmern machen: einzelne Arbeiter hingegen, ſo insgemein arm ſind, gebrauchen freylich immer ihr Geld, das ſie in die Arbeit geſtecket, wieder zu neuer Arbeit, und koͤnnen daher keinen Credit geben; haben auch ſelten ſo vielen Vorrath an Arbeit liegen, daß ſie einen dem andern vorziehen koͤnnen. Jedoch es ſind noch andere Urſachen, welche die Verfechter der Großirer vorbringen, naͤm- lich c) weil niemals ein Kramer bey den Arbeitern ſo ſchoͤne Waaren bekommen koͤnne, als bey den Großirern, da jene nicht leicht ein ſich ausnehmendes gutes Stuͤcke allein wegge- ben, immaßen ein ſolches die Großirer, ſo bey ihnen zu kaufen gewohnet ſind, noch viele andere Stuͤcke mitzunehmen verau- laſſe; d) weil ein Kramer ſeinen Laden nicht verlaſſen, und in die Manufacturanſtalten, oder zu den Arbeitern, um Waaren einzukaufen, reiſen koͤnne, es ſey denn zu großem Nachtheile ſei- nes Gewerbes, indem zum Vertriebe der Waaren im Einzeln ſeine Gegenwart nothwendig ſey (§. 178.). Koͤnnte er nun nicht ſelbſt in die Manufacturanſtalten reiſen, und die Waaren daher holen, muͤſſe er ſolches durch einen Commißionaͤr beſor- gen laſſen; aber auch hierbey finde er e) ſeinen Vortheil nicht, theils weil ein Commißionaͤr nicht ſo gut die Waaren nach ih- rem verſchiedenen Abſatze auswaͤhlen, und der Committent die Eigenſchaften der Waaren ſo, wie er ſie wuͤnſchet, nicht be- ſchreiben oder beſtellen koͤnne; theils weil die Commißionen, uͤberhaupt betrachtet, insgemein dem Committenten nicht ſon- derlich vortheilhaftig waͤren, ſiehe den 444 §. Diejenigen im Gegentheile, (2) welche einem Kramer den Einkauf ſeiner Waaren bey den Arbeitern und in den Manufacturen anrathen, behaupten mit vollkommenem Rechte, a) daß der Einkauf der Manufacturwaaren in den Manufacturanſtalten und bey den einzelnen Arbeitern, weil man in und bey ihnen aus der erſten Hand kaufe, niemals ſo hoch komme, als der bey den Großi- rern, und zwar dieſer um ſo viel hoͤher, als die Großirer dar- an an ihren Waaren verdienen wollen; und b) daß folglich ein Kramer mit ſeinen in Manufacturen und bey den Arbeitern er- kauften Waaren mehr gewinne, als mit denen, die er von den Großirern erhandelt (§. 152.). Aus der Vergleichung beyder Gruͤnde ergiebt ſich, daß man obige Frage nicht ohne Unter- ſchied beantworten koͤnne. Denn, wenn einer (a) ſeine Waare auf K. S. (K)

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/749>, abgerufen am 28.03.2024.