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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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2 Th. 3 Cap. Von dem
Correspon-
dent oder
Freund.
oder Handelsprincipal. Wer unter Kaufleuten ein Cor-
respondent
oder Freund heiße, ist im 437 §. erkläret.
§. 495.
Nöthige
Stücke, daß
einer ein
Kaufmann
sey.

Daß aber einer ein Handelsmann werde, dazu wird er-
fordert: 1) daß er die Handlung gehörig gelernet habe, oder
doch wenigstens verstehe; insonderheit aber muß er diejenige
Handlungsart, die er zu treiben gedenkt, wohl begriffen haben,
und hauptsächlich wissen, worinnen ihre Schwäche und Stärke,
ihr Vortheil und Schaden, bestehe: 2) daß er der Matrikel der
Kaufleute einverleibet, und, wo an einem Orte die Kaufleute,
oder sogenannten Kramer, in eine Zunft, Jnnung oder Gilde
eingeschlossen sind, in dieselbige aufgenommen sey ; und
3) daß er wirklich Handlung treibe, und Geschicklichkeit besitze,
selbige unter göttlichem Segen fortzuführen. Jndessen verdienet
gleichwol nicht ein jeder den Namen eines wahren Kaufmanns,
der seine Jahre ausgestanden hat, der der Matrikel der Kauf-
leute einverleibet ist, und der auch wirklich Handlung treibt:
so wenig ein jeder den Namen eines wahren Gelehrten führet,
der die gehörigen Jahre auf Schulen und Universitäten zuge-
bracht und in seinem erhaltenen Amte das, was er gelernet,
nach dem Schlendrian ausübet. Zu dem Ehrentitel eines wah-
ren Kaufmanns wird ungemein mehr erfordert, wie wir bald
anführen werden (siehe den 506 §.) wenn wir zuförderst die
verschiedenen Gattungen der Kaufleute werden namhaft ge-
macht haben.

(*) Was in den deutschen Handelsstädten, wo reale und
mit gewissen Statuten versehene Kaufmannschaft getrieben
wird, ingleichen wo die Kramerinnungen und Gilden noch
genau gehalten werden, wegen der Söhne eines Kauf-
manns
oder Kramers sowol als derer, die nicht von ihren
Aeltern her der Zunft oder Gilde fähig sind, verordnet sey,
findet man kürzlich berühret in unserer Akad. der Kaufl.
im Artikel: Handelsmann. Siehe auch oben den 261 §.
§. 496.
Gattungen
der Handels-
leute:
1) unächte:

Man hat aber auch bey Erzählung der verschiedenen Gat-
tungen der Handelsleute
einen Unterschied zwischen den ächten
und unächten zu machen. Unter den (1) unächten verstehen
wir diejenigen, welche sich durch ihre wucherliche und betrüge-
a) Propoli-
sten,
b) Monopo-
listen,
c) Kornjuden
d) Banke-
rottirer.
rische Handlungsart des Namens der Handelsleute unwürdig
machen. Dergleichen sind: a) Die Auf- und Fürkäufer oder
Propolisten; b) die Einigkäufer oder Zwangkäufer, insge-
mein Monopolisten genannt; c) die Kornjuden; d) die Ban-
kerottirer
(§. 116); und andere mehr.

§. 497.
(2) ächte:

Die (2) ächten Handelsleute können also aufgestellet wer-
den, daß man vor allen Dingen einen Unterschied macht, zwi-
schen denen, die vor sich ganz allein, das ist, vor ihre einzelne
Person; oder in Gesellschaft mit andern handeln. Jn dem letz-
tern Falle, wenn mehrere mit einander eine Handlung zu trei-

ben
2 Th. 3 Cap. Von dem
Correſpon-
dent oder
Freund.
oder Handelsprincipal. Wer unter Kaufleuten ein Cor-
reſpondent
oder Freund heiße, iſt im 437 §. erklaͤret.
§. 495.
Noͤthige
Stuͤcke, daß
einer ein
Kaufmann
ſey.

Daß aber einer ein Handelsmann werde, dazu wird er-
fordert: 1) daß er die Handlung gehoͤrig gelernet habe, oder
doch wenigſtens verſtehe; inſonderheit aber muß er diejenige
Handlungsart, die er zu treiben gedenkt, wohl begriffen haben,
und hauptſaͤchlich wiſſen, worinnen ihre Schwaͤche und Staͤrke,
ihr Vortheil und Schaden, beſtehe: 2) daß er der Matrikel der
Kaufleute einverleibet, und, wo an einem Orte die Kaufleute,
oder ſogenannten Kramer, in eine Zunft, Jnnung oder Gilde
eingeſchloſſen ſind, in dieſelbige aufgenommen ſey ; und
3) daß er wirklich Handlung treibe, und Geſchicklichkeit beſitze,
ſelbige unter goͤttlichem Segen fortzufuͤhren. Jndeſſen verdienet
gleichwol nicht ein jeder den Namen eines wahren Kaufmanns,
der ſeine Jahre ausgeſtanden hat, der der Matrikel der Kauf-
leute einverleibet iſt, und der auch wirklich Handlung treibt:
ſo wenig ein jeder den Namen eines wahren Gelehrten fuͤhret,
der die gehoͤrigen Jahre auf Schulen und Univerſitaͤten zuge-
bracht und in ſeinem erhaltenen Amte das, was er gelernet,
nach dem Schlendrian ausuͤbet. Zu dem Ehrentitel eines wah-
ren Kaufmanns wird ungemein mehr erfordert, wie wir bald
anfuͤhren werden (ſiehe den 506 §.) wenn wir zufoͤrderſt die
verſchiedenen Gattungen der Kaufleute werden namhaft ge-
macht haben.

(*) Was in den deutſchen Handelsſtaͤdten, wo reale und
mit gewiſſen Statuten verſehene Kaufmannſchaft getrieben
wird, ingleichen wo die Kramerinnungen und Gilden noch
genau gehalten werden, wegen der Soͤhne eines Kauf-
manns
oder Kramers ſowol als derer, die nicht von ihren
Aeltern her der Zunft oder Gilde faͤhig ſind, verordnet ſey,
findet man kuͤrzlich beruͤhret in unſerer Akad. der Kaufl.
im Artikel: Handelsmann. Siehe auch oben den 261 §.
§. 496.
Gattungen
der Handels-
leute:
1) unaͤchte:

Man hat aber auch bey Erzaͤhlung der verſchiedenen Gat-
tungen der Handelsleute
einen Unterſchied zwiſchen den aͤchten
und unaͤchten zu machen. Unter den (1) unaͤchten verſtehen
wir diejenigen, welche ſich durch ihre wucherliche und betruͤge-
a) Propoli-
ſten,
b) Monopo-
liſten,
c) Koꝛnjuden
d) Banke-
rottirer.
riſche Handlungsart des Namens der Handelsleute unwuͤrdig
machen. Dergleichen ſind: a) Die Auf- und Fuͤrkaͤufer oder
Propoliſten; b) die Einigkaͤufer oder Zwangkaͤufer, insge-
mein Monopoliſten genannt; c) die Kornjuden; d) die Ban-
kerottirer
(§. 116); und andere mehr.

§. 497.
(2) aͤchte:

Die (2) aͤchten Handelsleute koͤnnen alſo aufgeſtellet wer-
den, daß man vor allen Dingen einen Unterſchied macht, zwi-
ſchen denen, die vor ſich ganz allein, das iſt, vor ihre einzelne
Perſon; oder in Geſellſchaft mit andern handeln. Jn dem letz-
tern Falle, wenn mehrere mit einander eine Handlung zu trei-

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[246/0850] 2 Th. 3 Cap. Von dem ⁽**⁾ oder Handelsprincipal. Wer unter Kaufleuten ein Cor- reſpondent oder Freund heiße, iſt im 437 §. erklaͤret. §. 495. Daß aber einer ein Handelsmann werde, dazu wird er- fordert: 1) daß er die Handlung gehoͤrig gelernet habe, oder doch wenigſtens verſtehe; inſonderheit aber muß er diejenige Handlungsart, die er zu treiben gedenkt, wohl begriffen haben, und hauptſaͤchlich wiſſen, worinnen ihre Schwaͤche und Staͤrke, ihr Vortheil und Schaden, beſtehe: 2) daß er der Matrikel der Kaufleute einverleibet, und, wo an einem Orte die Kaufleute, oder ſogenannten Kramer, in eine Zunft, Jnnung oder Gilde eingeſchloſſen ſind, in dieſelbige aufgenommen ſey ; und 3) daß er wirklich Handlung treibe, und Geſchicklichkeit beſitze, ſelbige unter goͤttlichem Segen fortzufuͤhren. Jndeſſen verdienet gleichwol nicht ein jeder den Namen eines wahren Kaufmanns, der ſeine Jahre ausgeſtanden hat, der der Matrikel der Kauf- leute einverleibet iſt, und der auch wirklich Handlung treibt: ſo wenig ein jeder den Namen eines wahren Gelehrten fuͤhret, der die gehoͤrigen Jahre auf Schulen und Univerſitaͤten zuge- bracht und in ſeinem erhaltenen Amte das, was er gelernet, nach dem Schlendrian ausuͤbet. Zu dem Ehrentitel eines wah- ren Kaufmanns wird ungemein mehr erfordert, wie wir bald anfuͤhren werden (ſiehe den 506 §.) wenn wir zufoͤrderſt die verſchiedenen Gattungen der Kaufleute werden namhaft ge- macht haben. ⁽*⁾ Was in den deutſchen Handelsſtaͤdten, wo reale und mit gewiſſen Statuten verſehene Kaufmannſchaft getrieben wird, ingleichen wo die Kramerinnungen und Gilden noch genau gehalten werden, wegen der Soͤhne eines Kauf- manns oder Kramers ſowol als derer, die nicht von ihren Aeltern her der Zunft oder Gilde faͤhig ſind, verordnet ſey, findet man kuͤrzlich beruͤhret in unſerer Akad. der Kaufl. im Artikel: Handelsmann. Siehe auch oben den 261 §. §. 496. Man hat aber auch bey Erzaͤhlung der verſchiedenen Gat- tungen der Handelsleute einen Unterſchied zwiſchen den aͤchten und unaͤchten zu machen. Unter den (1) unaͤchten verſtehen wir diejenigen, welche ſich durch ihre wucherliche und betruͤge- riſche Handlungsart des Namens der Handelsleute unwuͤrdig machen. Dergleichen ſind: a) Die Auf- und Fuͤrkaͤufer oder Propoliſten; b) die Einigkaͤufer oder Zwangkaͤufer, insge- mein Monopoliſten genannt; c) die Kornjuden; d) die Ban- kerottirer (§. 116); und andere mehr. a) Propoli- ſten, b) Monopo- liſten, c) Koꝛnjuden d) Banke- rottirer. §. 497. Die (2) aͤchten Handelsleute koͤnnen alſo aufgeſtellet wer- den, daß man vor allen Dingen einen Unterſchied macht, zwi- ſchen denen, die vor ſich ganz allein, das iſt, vor ihre einzelne Perſon; oder in Geſellſchaft mit andern handeln. Jn dem letz- tern Falle, wenn mehrere mit einander eine Handlung zu trei- ben

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/850>, abgerufen am 28.03.2024.