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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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2 Th. 3 Cap. Von dem
führen kann, und ein Unverstand, wenn man Waaren, die in
einer ohnedem noch nicht bekannten Handlung nicht gesuchet
werden, führen will; b) daß er, nichts, als gute und schöne
Waaren
einkaufe, und sich, gleich anfangs seiner Handlung,
in Reputation setze; c) daß er nur solche Waaren, die zu der
Zeit, da er den Handel anfängt, ihren Abgang haben, an-
schaffe, mithin sich nicht mit alten Moden, oder zu Anfange
des Sommers mit Winterwaaren, und so zu Anfange des
Winters mit Sommerwaaren etc. überhäufe; d) daß er solche
aus der ersten Hand, das ist, von den Großirern, oder noch
besser, wenn es Manufacturwaaren sind, aus den Fabriken
hole; u. s. w. Das übrige vom Einkaufe zu merken nöthige findet
man im 8 Cap. des 1 Theils. Noch weiter hat ein junger Kaufmann
zu sehen d) auf die Erhaltung der Waaren auf dem Lager, ihre Sor-
tirung
und ihren Aufputz in dem Gewölbe, u. s. w. e) auf die Ver-
fertigung der Handelsbücher, f) auf die Anschaffung der Handels-
c) nach dem
Antritte:
diener und Jungen, siehe den 509 und 510 §. 3) Nach dem Antritte
seiner Handlung, und da er bereits ein Kaufmann ist, muß er,
a) sich um
Commißio-
nen und
Vertrieb
der Waaren
bekümmern,
wenn er sein Glück machen will, a) sich um mehrere fremde
Commißionen, und um den Vertrieb der Waaren beküm-
mern. Was ihm die Erreichung jenes Endzwecks erleichtere,
lehret der 447 §. gleichwie man eine Anleitung zur Erlangung
der letztern Absicht in dem 184 und ff. §§. findet. Zu beyden
biethet ihm auch die Correspondenz die Hand; daher wir ferner
einem Kaufmanne als eine höchst nöthige Pflicht anpreisen,
b) corre-
spondiren.
daß er b) so viel möglich, und ihm thulich, eine punctuelle
Correspondenz in den vornehmsten Handelsstädten, bey
den Höfen, Armeen, etc. geschickt führe und unterhalte, im-
maßen überhaupt keine Commercien ohne Briefwechsel geführet
werden können. Jnsonderheit ist der Briefwechsel denen im Gan-
zen handelnden Kaufleuten auf vielerley Art höchst vortheilhaf-
tig und daher ihnen gar sehr zu empfehlen. Es kann derjeni-
ge, welcher eher, als andere, Nachricht bekommen kann, daß
z. E. Schiffe mit gewissen Waaren untergegangen, daß gewisse
Waaren nicht gerathen sind, daß der Wallfischfang nicht reich-
lich gewesen, daß die Durchfuhre der Waaren hier und da ver-
bothen werden solle, daß in diesem oder jenem Wechselplatze
gegenwärtig viele Geber und wenige Nehmer, oder viele Nehmer
und wenige Geber seyn, u. s. w. Gelegenheit und Mittel
haben, binnen etlichen Tagen, ja binnen etlichen Stunden, nur
durch ein Briefporto zuweilen etliche tausend Thaler zu erwer-
ben. Man lese hierbey den 33 und 34 §. und was wir §. 192
von dem Briefwechsel eines Kaufmanns an die Orte des Ein-
kaufs seiner Waaren aus der ersten Hand, ingleichen §. 251
von dem Großirer in Ansehung der Absetzung seiner Waaren,
gesaget haben. Zu der Correspondenz überhaupt wird erfor-
dert, (a) daß man einen Brief geschickt abzufassen wisse, wo-
von der 15 §. der Einleitung zur Kaufmannschaft aufzuschlagen
ist; und (b) daß man Sprachen verstehe, welche Sprachen
aber ein Kaufmann vorzüglich wissen müsse, zeiget der 25 §.

nur

2 Th. 3 Cap. Von dem
fuͤhren kann, und ein Unverſtand, wenn man Waaren, die in
einer ohnedem noch nicht bekannten Handlung nicht geſuchet
werden, fuͤhren will; b) daß er, nichts, als gute und ſchoͤne
Waaren
einkaufe, und ſich, gleich anfangs ſeiner Handlung,
in Reputation ſetze; c) daß er nur ſolche Waaren, die zu der
Zeit, da er den Handel anfaͤngt, ihren Abgang haben, an-
ſchaffe, mithin ſich nicht mit alten Moden, oder zu Anfange
des Sommers mit Winterwaaren, und ſo zu Anfange des
Winters mit Sommerwaaren ꝛc. uͤberhaͤufe; d) daß er ſolche
aus der erſten Hand, das iſt, von den Großirern, oder noch
beſſer, wenn es Manufacturwaaren ſind, aus den Fabriken
hole; u. ſ. w. Das uͤbrige vom Einkaufe zu merken noͤthige findet
man im 8 Cap. des 1 Theils. Noch weiter hat ein junger Kaufmann
zu ſehen d) auf die Erhaltung der Waaren auf dem Lager, ihre Sor-
tirung
und ihren Aufputz in dem Gewoͤlbe, u. ſ. w. e) auf die Ver-
fertigung der Handelsbuͤcher, f) auf die Anſchaffung der Handels-
c) nach dem
Antritte:
diener und Jungen, ſiehe den 509 und 510 §. 3) Nach dem Antritte
ſeiner Handlung, und da er bereits ein Kaufmann iſt, muß er,
a) ſich um
Commißio-
nen und
Vertrieb
der Waaren
bekuͤmmern,
wenn er ſein Gluͤck machen will, a) ſich um mehrere fremde
Commißionen, und um den Vertrieb der Waaren bekuͤm-
mern. Was ihm die Erreichung jenes Endzwecks erleichtere,
lehret der 447 §. gleichwie man eine Anleitung zur Erlangung
der letztern Abſicht in dem 184 und ff. §§. findet. Zu beyden
biethet ihm auch die Correſpondenz die Hand; daher wir ferner
einem Kaufmanne als eine hoͤchſt noͤthige Pflicht anpreiſen,
b) corre-
ſpondiren.
daß er b) ſo viel moͤglich, und ihm thulich, eine punctuelle
Correſpondenz in den vornehmſten Handelsſtaͤdten, bey
den Hoͤfen, Armeen, ꝛc. geſchickt fuͤhre und unterhalte, im-
maßen uͤberhaupt keine Commercien ohne Briefwechſel gefuͤhret
werden koͤnnen. Jnſonderheit iſt der Briefwechſel denen im Gan-
zen handelnden Kaufleuten auf vielerley Art hoͤchſt vortheilhaf-
tig und daher ihnen gar ſehr zu empfehlen. Es kann derjeni-
ge, welcher eher, als andere, Nachricht bekommen kann, daß
z. E. Schiffe mit gewiſſen Waaren untergegangen, daß gewiſſe
Waaren nicht gerathen ſind, daß der Wallfiſchfang nicht reich-
lich geweſen, daß die Durchfuhre der Waaren hier und da ver-
bothen werden ſolle, daß in dieſem oder jenem Wechſelplatze
gegenwaͤrtig viele Geber und wenige Nehmer, oder viele Nehmer
und wenige Geber ſeyn, u. ſ. w. Gelegenheit und Mittel
haben, binnen etlichen Tagen, ja binnen etlichen Stunden, nur
durch ein Briefporto zuweilen etliche tauſend Thaler zu erwer-
ben. Man leſe hierbey den 33 und 34 §. und was wir §. 192
von dem Briefwechſel eines Kaufmanns an die Orte des Ein-
kaufs ſeiner Waaren aus der erſten Hand, ingleichen §. 251
von dem Großirer in Anſehung der Abſetzung ſeiner Waaren,
geſaget haben. Zu der Correſpondenz uͤberhaupt wird erfor-
dert, (a) daß man einen Brief geſchickt abzufaſſen wiſſe, wo-
von der 15 §. der Einleitung zur Kaufmannſchaft aufzuſchlagen
iſt; und (b) daß man Sprachen verſtehe, welche Sprachen
aber ein Kaufmann vorzuͤglich wiſſen muͤſſe, zeiget der 25 §.

nur
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[256/0860] 2 Th. 3 Cap. Von dem fuͤhren kann, und ein Unverſtand, wenn man Waaren, die in einer ohnedem noch nicht bekannten Handlung nicht geſuchet werden, fuͤhren will; b) daß er, nichts, als gute und ſchoͤne Waaren einkaufe, und ſich, gleich anfangs ſeiner Handlung, in Reputation ſetze; c) daß er nur ſolche Waaren, die zu der Zeit, da er den Handel anfaͤngt, ihren Abgang haben, an- ſchaffe, mithin ſich nicht mit alten Moden, oder zu Anfange des Sommers mit Winterwaaren, und ſo zu Anfange des Winters mit Sommerwaaren ꝛc. uͤberhaͤufe; d) daß er ſolche aus der erſten Hand, das iſt, von den Großirern, oder noch beſſer, wenn es Manufacturwaaren ſind, aus den Fabriken hole; u. ſ. w. Das uͤbrige vom Einkaufe zu merken noͤthige findet man im 8 Cap. des 1 Theils. Noch weiter hat ein junger Kaufmann zu ſehen d) auf die Erhaltung der Waaren auf dem Lager, ihre Sor- tirung und ihren Aufputz in dem Gewoͤlbe, u. ſ. w. e) auf die Ver- fertigung der Handelsbuͤcher, f) auf die Anſchaffung der Handels- diener und Jungen, ſiehe den 509 und 510 §. 3) Nach dem Antritte ſeiner Handlung, und da er bereits ein Kaufmann iſt, muß er, wenn er ſein Gluͤck machen will, a) ſich um mehrere fremde Commißionen, und um den Vertrieb der Waaren bekuͤm- mern. Was ihm die Erreichung jenes Endzwecks erleichtere, lehret der 447 §. gleichwie man eine Anleitung zur Erlangung der letztern Abſicht in dem 184 und ff. §§. findet. Zu beyden biethet ihm auch die Correſpondenz die Hand; daher wir ferner einem Kaufmanne als eine hoͤchſt noͤthige Pflicht anpreiſen, daß er b) ſo viel moͤglich, und ihm thulich, eine punctuelle Correſpondenz in den vornehmſten Handelsſtaͤdten, bey den Hoͤfen, Armeen, ꝛc. geſchickt fuͤhre und unterhalte, im- maßen uͤberhaupt keine Commercien ohne Briefwechſel gefuͤhret werden koͤnnen. Jnſonderheit iſt der Briefwechſel denen im Gan- zen handelnden Kaufleuten auf vielerley Art hoͤchſt vortheilhaf- tig und daher ihnen gar ſehr zu empfehlen. Es kann derjeni- ge, welcher eher, als andere, Nachricht bekommen kann, daß z. E. Schiffe mit gewiſſen Waaren untergegangen, daß gewiſſe Waaren nicht gerathen ſind, daß der Wallfiſchfang nicht reich- lich geweſen, daß die Durchfuhre der Waaren hier und da ver- bothen werden ſolle, daß in dieſem oder jenem Wechſelplatze gegenwaͤrtig viele Geber und wenige Nehmer, oder viele Nehmer und wenige Geber ſeyn, u. ſ. w. Gelegenheit und Mittel haben, binnen etlichen Tagen, ja binnen etlichen Stunden, nur durch ein Briefporto zuweilen etliche tauſend Thaler zu erwer- ben. Man leſe hierbey den 33 und 34 §. und was wir §. 192 von dem Briefwechſel eines Kaufmanns an die Orte des Ein- kaufs ſeiner Waaren aus der erſten Hand, ingleichen §. 251 von dem Großirer in Anſehung der Abſetzung ſeiner Waaren, geſaget haben. Zu der Correſpondenz uͤberhaupt wird erfor- dert, (a) daß man einen Brief geſchickt abzufaſſen wiſſe, wo- von der 15 §. der Einleitung zur Kaufmannſchaft aufzuſchlagen iſt; und (b) daß man Sprachen verſtehe, welche Sprachen aber ein Kaufmann vorzuͤglich wiſſen muͤſſe, zeiget der 25 §. nur c) nach dem Antritte: a) ſich um Commißio- nen und Vertrieb der Waaren bekuͤmmern, b) corre- ſpondiren.

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/860>, abgerufen am 23.04.2024.