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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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Schifffahrt.
ter anzunehmen; so kann der Schiffer davon so viel, als die
Fracht, der Zoll, und andere Kosten betragen, gerichtlich ver-
kaufen,
und was übrig bleibt, vermittelst gehörigen Protests
in sichere Verwahrung auf des Befrachters Gefahr und Rech-
nung niedersetzen. Sollte er aber aus dem verkauften Gute
nicht völlig befriediget werden können, so hat er seinen Regreß
an den Befrachter zu nehmen. (i) Er muß die Güter unbe-
schädigt liefern:
würde sich aber daran einiger Schade finden,
so muß der Empfänger, sofort nach geschehener Nachricht, den-
selben angeben und taxiren lassen. Denn wenn er einmal die
Güter in Empfang genommen, hat er weiter an den Schiffer
keinen Anspruch zu machen. (k) Den Ballast darf der Schif-
fer nicht an verbotene Orte und ins Fahrwasser zum Schaden
der Tiefe auswerfen. Von den Pflichten des Schiffers haben
wir weit umständlicher in unserer Akad. der Kaufl. unter
Schiffer gehandelt.

§. 672.

Sind die Güter| geloset, und nach dem Connoissemente wohlFracht des
Schiffers.

conditionirt geliefert: so ist der Empfänger gehalten, auch die
Fracht dafür ohne Anstand zu bezahlen, wofern nicht ein ge-
wisser Termin der Zahlung wegen, verabredet worden. Denn
nach den Seerechten und Gewohnheiten wird da, wo geloset
worden, auch die Fracht entrichtet. Und erlauben die Rechte
einem Schiffer, wenn er zu dem Empfänger oder Befrachter
keinen Glauben hat, auch derselbe keine genugsame Caution be-
stellen kann, oder will, daß| er so viel von dem eingeschifften
Gute am Bord behalten kann, bis er für die Fracht und alle
andere Unkosten vergnüget worden. Jmmittelst aber muß er
doch ordentlich protestiren lassen, und dem Kaufmanne eine ge-
wisse Zeit zur Bezahlung setzen. Stellet binnen solcher der
Kaufmann ihn nicht zufrieden; so hat er die Macht, von den
innenhabenden Gütern so viel zu nehmen, als nach Marktgan-
ge auf die Fracht laufen kann: jedoch geht er sicherer, wenn
er solche mit Genehmhaltung der Obrigkeit verkaufen läßt.
Es ist hiernächst kein Schiffer gehalten, für die Fracht Gut
anzunehmen. Wenn ein Schiffer Gold, Silber, Perlen und
andere Kostbarkeiten, oder andere Sachen, die eine besondere
Aufsicht erfordern, unter seinem eigenen Schlosse in Verwah-
rung hat; so muß ihm dafür eine besondere Belohnung vergütet
werden, die er aber in dem Falle, wenn er das Schiff dafür
verpfändet, nur zum vierten Theile bekömmt, da hingegen die
andern drey Theile die Rheder nehmen.

§. 673.

Ueber das bedungene Frachtgeld bekömmt der Schiffer aufKapplacken.
den Kauffahrteyschiffen, nach heutigem Seegebrauche, noch ein
gewisses Geld oder eine Ergötzlichkeit für jede Tonne von Kauf-
mannswaaren, die in das Schiff geladen wird: und dieses
heißt das Kapplacken, welches dem Wortverstande nach so viel
heißen soll, als zu einer Kappe, oder einem Kleide. Gemeinig-
lich beträgt solches von jedem Mark 1 ßl. jedoch pfleget es mei-

stentheils

Schifffahrt.
ter anzunehmen; ſo kann der Schiffer davon ſo viel, als die
Fracht, der Zoll, und andere Koſten betragen, gerichtlich ver-
kaufen,
und was uͤbrig bleibt, vermittelſt gehoͤrigen Proteſts
in ſichere Verwahrung auf des Befrachters Gefahr und Rech-
nung niederſetzen. Sollte er aber aus dem verkauften Gute
nicht voͤllig befriediget werden koͤnnen, ſo hat er ſeinen Regreß
an den Befrachter zu nehmen. (i) Er muß die Guͤter unbe-
ſchaͤdigt liefern:
wuͤrde ſich aber daran einiger Schade finden,
ſo muß der Empfaͤnger, ſofort nach geſchehener Nachricht, den-
ſelben angeben und taxiren laſſen. Denn wenn er einmal die
Guͤter in Empfang genommen, hat er weiter an den Schiffer
keinen Anſpruch zu machen. (k) Den Ballaſt darf der Schif-
fer nicht an verbotene Orte und ins Fahrwaſſer zum Schaden
der Tiefe auswerfen. Von den Pflichten des Schiffers haben
wir weit umſtaͤndlicher in unſerer Akad. der Kaufl. unter
Schiffer gehandelt.

§. 672.

Sind die Guͤter| geloſet, und nach dem Connoiſſemente wohlFracht des
Schiffers.

conditionirt geliefert: ſo iſt der Empfaͤnger gehalten, auch die
Fracht dafuͤr ohne Anſtand zu bezahlen, wofern nicht ein ge-
wiſſer Termin der Zahlung wegen, verabredet worden. Denn
nach den Seerechten und Gewohnheiten wird da, wo geloſet
worden, auch die Fracht entrichtet. Und erlauben die Rechte
einem Schiffer, wenn er zu dem Empfaͤnger oder Befrachter
keinen Glauben hat, auch derſelbe keine genugſame Caution be-
ſtellen kann, oder will, daß| er ſo viel von dem eingeſchifften
Gute am Bord behalten kann, bis er fuͤr die Fracht und alle
andere Unkoſten vergnuͤget worden. Jmmittelſt aber muß er
doch ordentlich proteſtiren laſſen, und dem Kaufmanne eine ge-
wiſſe Zeit zur Bezahlung ſetzen. Stellet binnen ſolcher der
Kaufmann ihn nicht zufrieden; ſo hat er die Macht, von den
innenhabenden Guͤtern ſo viel zu nehmen, als nach Marktgan-
ge auf die Fracht laufen kann: jedoch geht er ſicherer, wenn
er ſolche mit Genehmhaltung der Obrigkeit verkaufen laͤßt.
Es iſt hiernaͤchſt kein Schiffer gehalten, fuͤr die Fracht Gut
anzunehmen. Wenn ein Schiffer Gold, Silber, Perlen und
andere Koſtbarkeiten, oder andere Sachen, die eine beſondere
Aufſicht erfordern, unter ſeinem eigenen Schloſſe in Verwah-
rung hat; ſo muß ihm dafuͤr eine beſondere Belohnung verguͤtet
werden, die er aber in dem Falle, wenn er das Schiff dafuͤr
verpfaͤndet, nur zum vierten Theile bekoͤmmt, da hingegen die
andern drey Theile die Rheder nehmen.

§. 673.

Ueber das bedungene Frachtgeld bekoͤmmt der Schiffer aufKapplacken.
den Kauffahrteyſchiffen, nach heutigem Seegebrauche, noch ein
gewiſſes Geld oder eine Ergoͤtzlichkeit fuͤr jede Tonne von Kauf-
mannswaaren, die in das Schiff geladen wird: und dieſes
heißt das Kapplacken, welches dem Wortverſtande nach ſo viel
heißen ſoll, als zu einer Kappe, oder einem Kleide. Gemeinig-
lich betraͤgt ſolches von jedem Mark 1 ßl. jedoch pfleget es mei-

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[331/0935] Schifffahrt. ter anzunehmen; ſo kann der Schiffer davon ſo viel, als die Fracht, der Zoll, und andere Koſten betragen, gerichtlich ver- kaufen, und was uͤbrig bleibt, vermittelſt gehoͤrigen Proteſts in ſichere Verwahrung auf des Befrachters Gefahr und Rech- nung niederſetzen. Sollte er aber aus dem verkauften Gute nicht voͤllig befriediget werden koͤnnen, ſo hat er ſeinen Regreß an den Befrachter zu nehmen. (i) Er muß die Guͤter unbe- ſchaͤdigt liefern: wuͤrde ſich aber daran einiger Schade finden, ſo muß der Empfaͤnger, ſofort nach geſchehener Nachricht, den- ſelben angeben und taxiren laſſen. Denn wenn er einmal die Guͤter in Empfang genommen, hat er weiter an den Schiffer keinen Anſpruch zu machen. (k) Den Ballaſt darf der Schif- fer nicht an verbotene Orte und ins Fahrwaſſer zum Schaden der Tiefe auswerfen. Von den Pflichten des Schiffers haben wir weit umſtaͤndlicher in unſerer Akad. der Kaufl. unter Schiffer gehandelt. §. 672. Sind die Guͤter| geloſet, und nach dem Connoiſſemente wohl conditionirt geliefert: ſo iſt der Empfaͤnger gehalten, auch die Fracht dafuͤr ohne Anſtand zu bezahlen, wofern nicht ein ge- wiſſer Termin der Zahlung wegen, verabredet worden. Denn nach den Seerechten und Gewohnheiten wird da, wo geloſet worden, auch die Fracht entrichtet. Und erlauben die Rechte einem Schiffer, wenn er zu dem Empfaͤnger oder Befrachter keinen Glauben hat, auch derſelbe keine genugſame Caution be- ſtellen kann, oder will, daß| er ſo viel von dem eingeſchifften Gute am Bord behalten kann, bis er fuͤr die Fracht und alle andere Unkoſten vergnuͤget worden. Jmmittelſt aber muß er doch ordentlich proteſtiren laſſen, und dem Kaufmanne eine ge- wiſſe Zeit zur Bezahlung ſetzen. Stellet binnen ſolcher der Kaufmann ihn nicht zufrieden; ſo hat er die Macht, von den innenhabenden Guͤtern ſo viel zu nehmen, als nach Marktgan- ge auf die Fracht laufen kann: jedoch geht er ſicherer, wenn er ſolche mit Genehmhaltung der Obrigkeit verkaufen laͤßt. Es iſt hiernaͤchſt kein Schiffer gehalten, fuͤr die Fracht Gut anzunehmen. Wenn ein Schiffer Gold, Silber, Perlen und andere Koſtbarkeiten, oder andere Sachen, die eine beſondere Aufſicht erfordern, unter ſeinem eigenen Schloſſe in Verwah- rung hat; ſo muß ihm dafuͤr eine beſondere Belohnung verguͤtet werden, die er aber in dem Falle, wenn er das Schiff dafuͤr verpfaͤndet, nur zum vierten Theile bekoͤmmt, da hingegen die andern drey Theile die Rheder nehmen. Fracht des Schiffers. §. 673. Ueber das bedungene Frachtgeld bekoͤmmt der Schiffer auf den Kauffahrteyſchiffen, nach heutigem Seegebrauche, noch ein gewiſſes Geld oder eine Ergoͤtzlichkeit fuͤr jede Tonne von Kauf- mannswaaren, die in das Schiff geladen wird: und dieſes heißt das Kapplacken, welches dem Wortverſtande nach ſo viel heißen ſoll, als zu einer Kappe, oder einem Kleide. Gemeinig- lich betraͤgt ſolches von jedem Mark 1 ßl. jedoch pfleget es mei- ſtentheils Kapplacken.

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/935>, abgerufen am 28.03.2024.