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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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selben, die er zurücke gelegt; die Ausrechnung der Länge und
Breite, die Abweichungen der Magnetnadel; die Sande und
Tiefen bemerken, siehe Steuermann in unserer Akadem. der
Kaufleute.
Auf den Schiffer und Steuermann folget (c) der(c) Loots
oder Pilote,

Loots oder Lootsmann, auch ein Pilote genannt, so ein Schiff-
oder Steuermann ist, welcher der Gegend und Anfuhrt eines
Hafens, einer Rhede, oder einer Küste, wohl kundig, und bestellet
ist, die ankommenden oder abgehenden Schiffe sicher ein- und
auszubringen, damit sie nicht auf die Sandbänke zu sitzen kom-
men, oder an die Klippen stoßen, und dadurch Schaden neh-
men können. Daher die Verrichtung der Lootsen oder die
Führung und Geleitung eines Schiffes in oder aus den Hafen,
damit es nicht Schaden nehmen könne, das Lootsen genennet
wird. Es befinden sich aber die Lootsen nicht auf allen Schif-
fen, und auch nicht zu aller Zeit; sondern es ist der Schiffer
nur alsdenn einen Lootsen anzunehmen schuldig, wenn er vor
Bayen, Ströme, oder auf Plätze kömmt, wo Lootsmanns-
fahrwasser
ist, das ist, wo dieselben gebraucht zu werden pfle-
gen, oder zu bekommen sind (§. 670). Wenn die Lootsen das
Schiff glücklich in den Hafen bringen, so bekommen sie billig
ihre bestimmte Belohnung, welche das Lootsgeld oder Loot-
sengeld,
ingleichen Pilotengeld, oder Pilotagiegeld genennet
wird, und an einigen Orten vermittelst einer gewissen Taxe
von der Obrigkeit bestimmet ist; an einigen Orten aber muß
der Schiffer, so gut er kann, mit dem Lootsen accordiren. Und
dieses Lootsgeld wird entweder dem Lootsen selbsten bey seinem
Abschiede vom Borde, gezahlet; oder auch solches auf den
Zoll- und Lootscontoirs erlegt. Außer dem durch die Ordon-
nanzen eines Ortes festgesetzten Lootsgelde darf der Lootse nichts
nehmen; an manchen Orten aber, sonderlich an denen, wo das
Lootsgeld zu Lande auf dem Zollhause, oder bey dem Lootscontoir,
bezahlet wird, bekömmt derselbe noch ein sogenanntes Voy- oder
Trinkgeld. Uebrigens wird das Lootsgeld in den Seerechten ein-
getheilet in ordentliches, wenn an gewöhnlichen Orten und Fahr-
wassern ein Loots eingenommen wird; und in außerordentliches,
wenn ein Schiff wegen überkommenen Lecks, oder in andern Noth-
fällen, einen Hafen suchet, oder vor ein Land kömmt, da es hafen
muß, aber daselbst unbekannt ist, siehe Loots in unserer Akad. der
Kaufl.
Ferner gehöret zu den Schiffofficiern (d) der Schiffschrei-(d) Schiff-
schreiber,

ber, welcher von der Ausrhedung des Schiffes, seiner Ammunition,
und seinem Proviante, dem ein- und ausgeladenen Gute, den
Namen und der Anzahl der Reisenden, dem Fuhrgelde, das sie
schuldig sind, und von allem, was auf dem Schiffe vorgeht,
ein richtiges Verzeichniß halten muß. Dieses Verzeichniß nen-
net man das Schiffbuch, und hat dasselbe im Gerichte voll-
kommenen Glauben. Er versieht auch auf dem Schiffe die
Stelle eines Actuarius oder Gerichtsschreibers, und eines No-
tarius, siehe Schiffschreiber in unserer Akad. der Kaufleute.
Hiernächst kommen auf dem Schiffe vor (e) der Ober- und(e) Ober-
und Unter-
meister.

Untermeister, welche Namen zween Wundärzte führen, die

zur

Schifffahrt.
ſelben, die er zuruͤcke gelegt; die Ausrechnung der Laͤnge und
Breite, die Abweichungen der Magnetnadel; die Sande und
Tiefen bemerken, ſiehe Steuermann in unſerer Akadem. der
Kaufleute.
Auf den Schiffer und Steuermann folget (c) der(c) Loots
oder Pilote,

Loots oder Lootsmann, auch ein Pilote genannt, ſo ein Schiff-
oder Steuermann iſt, welcher der Gegend und Anfuhrt eines
Hafens, einer Rhede, oder einer Kuͤſte, wohl kundig, und beſtellet
iſt, die ankommenden oder abgehenden Schiffe ſicher ein- und
auszubringen, damit ſie nicht auf die Sandbaͤnke zu ſitzen kom-
men, oder an die Klippen ſtoßen, und dadurch Schaden neh-
men koͤnnen. Daher die Verrichtung der Lootſen oder die
Fuͤhrung und Geleitung eines Schiffes in oder aus den Hafen,
damit es nicht Schaden nehmen koͤnne, das Lootſen genennet
wird. Es befinden ſich aber die Lootſen nicht auf allen Schif-
fen, und auch nicht zu aller Zeit; ſondern es iſt der Schiffer
nur alsdenn einen Lootſen anzunehmen ſchuldig, wenn er vor
Bayen, Stroͤme, oder auf Plaͤtze koͤmmt, wo Lootsmanns-
fahrwaſſer
iſt, das iſt, wo dieſelben gebraucht zu werden pfle-
gen, oder zu bekommen ſind (§. 670). Wenn die Lootſen das
Schiff gluͤcklich in den Hafen bringen, ſo bekommen ſie billig
ihre beſtimmte Belohnung, welche das Lootsgeld oder Loot-
ſengeld,
ingleichen Pilotengeld, oder Pilotagiegeld genennet
wird, und an einigen Orten vermittelſt einer gewiſſen Taxe
von der Obrigkeit beſtimmet iſt; an einigen Orten aber muß
der Schiffer, ſo gut er kann, mit dem Lootſen accordiren. Und
dieſes Lootsgeld wird entweder dem Lootſen ſelbſten bey ſeinem
Abſchiede vom Borde, gezahlet; oder auch ſolches auf den
Zoll- und Lootscontoirs erlegt. Außer dem durch die Ordon-
nanzen eines Ortes feſtgeſetzten Lootsgelde darf der Lootſe nichts
nehmen; an manchen Orten aber, ſonderlich an denen, wo das
Lootsgeld zu Lande auf dem Zollhauſe, oder bey dem Lootscontoir,
bezahlet wird, bekoͤmmt derſelbe noch ein ſogenanntes Voy- oder
Trinkgeld. Uebrigens wird das Lootsgeld in den Seerechten ein-
getheilet in ordentliches, wenn an gewoͤhnlichen Orten und Fahr-
waſſern ein Loots eingenommen wird; und in außerordentliches,
wenn ein Schiff wegen uͤberkommenen Lecks, oder in andern Noth-
faͤllen, einen Hafen ſuchet, oder vor ein Land koͤmmt, da es hafen
muß, aber daſelbſt unbekannt iſt, ſiehe Loots in unſerer Akad. der
Kaufl.
Ferner gehoͤret zu den Schiffofficiern (d) der Schiffſchrei-(d) Schiff-
ſchreiber,

ber, welcher von der Ausrhedung des Schiffes, ſeiner Ammunition,
und ſeinem Proviante, dem ein- und ausgeladenen Gute, den
Namen und der Anzahl der Reiſenden, dem Fuhrgelde, das ſie
ſchuldig ſind, und von allem, was auf dem Schiffe vorgeht,
ein richtiges Verzeichniß halten muß. Dieſes Verzeichniß nen-
net man das Schiffbuch, und hat daſſelbe im Gerichte voll-
kommenen Glauben. Er verſieht auch auf dem Schiffe die
Stelle eines Actuarius oder Gerichtsſchreibers, und eines No-
tarius, ſiehe Schiffſchreiber in unſerer Akad. der Kaufleute.
Hiernaͤchſt kommen auf dem Schiffe vor (e) der Ober- und(e) Ober-
und Unter-
meiſter.

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[333/0937] Schifffahrt. ſelben, die er zuruͤcke gelegt; die Ausrechnung der Laͤnge und Breite, die Abweichungen der Magnetnadel; die Sande und Tiefen bemerken, ſiehe Steuermann in unſerer Akadem. der Kaufleute. Auf den Schiffer und Steuermann folget (c) der Loots oder Lootsmann, auch ein Pilote genannt, ſo ein Schiff- oder Steuermann iſt, welcher der Gegend und Anfuhrt eines Hafens, einer Rhede, oder einer Kuͤſte, wohl kundig, und beſtellet iſt, die ankommenden oder abgehenden Schiffe ſicher ein- und auszubringen, damit ſie nicht auf die Sandbaͤnke zu ſitzen kom- men, oder an die Klippen ſtoßen, und dadurch Schaden neh- men koͤnnen. Daher die Verrichtung der Lootſen oder die Fuͤhrung und Geleitung eines Schiffes in oder aus den Hafen, damit es nicht Schaden nehmen koͤnne, das Lootſen genennet wird. Es befinden ſich aber die Lootſen nicht auf allen Schif- fen, und auch nicht zu aller Zeit; ſondern es iſt der Schiffer nur alsdenn einen Lootſen anzunehmen ſchuldig, wenn er vor Bayen, Stroͤme, oder auf Plaͤtze koͤmmt, wo Lootsmanns- fahrwaſſer iſt, das iſt, wo dieſelben gebraucht zu werden pfle- gen, oder zu bekommen ſind (§. 670). Wenn die Lootſen das Schiff gluͤcklich in den Hafen bringen, ſo bekommen ſie billig ihre beſtimmte Belohnung, welche das Lootsgeld oder Loot- ſengeld, ingleichen Pilotengeld, oder Pilotagiegeld genennet wird, und an einigen Orten vermittelſt einer gewiſſen Taxe von der Obrigkeit beſtimmet iſt; an einigen Orten aber muß der Schiffer, ſo gut er kann, mit dem Lootſen accordiren. Und dieſes Lootsgeld wird entweder dem Lootſen ſelbſten bey ſeinem Abſchiede vom Borde, gezahlet; oder auch ſolches auf den Zoll- und Lootscontoirs erlegt. Außer dem durch die Ordon- nanzen eines Ortes feſtgeſetzten Lootsgelde darf der Lootſe nichts nehmen; an manchen Orten aber, ſonderlich an denen, wo das Lootsgeld zu Lande auf dem Zollhauſe, oder bey dem Lootscontoir, bezahlet wird, bekoͤmmt derſelbe noch ein ſogenanntes Voy- oder Trinkgeld. Uebrigens wird das Lootsgeld in den Seerechten ein- getheilet in ordentliches, wenn an gewoͤhnlichen Orten und Fahr- waſſern ein Loots eingenommen wird; und in außerordentliches, wenn ein Schiff wegen uͤberkommenen Lecks, oder in andern Noth- faͤllen, einen Hafen ſuchet, oder vor ein Land koͤmmt, da es hafen muß, aber daſelbſt unbekannt iſt, ſiehe Loots in unſerer Akad. der Kaufl. Ferner gehoͤret zu den Schiffofficiern (d) der Schiffſchrei- ber, welcher von der Ausrhedung des Schiffes, ſeiner Ammunition, und ſeinem Proviante, dem ein- und ausgeladenen Gute, den Namen und der Anzahl der Reiſenden, dem Fuhrgelde, das ſie ſchuldig ſind, und von allem, was auf dem Schiffe vorgeht, ein richtiges Verzeichniß halten muß. Dieſes Verzeichniß nen- net man das Schiffbuch, und hat daſſelbe im Gerichte voll- kommenen Glauben. Er verſieht auch auf dem Schiffe die Stelle eines Actuarius oder Gerichtsſchreibers, und eines No- tarius, ſiehe Schiffſchreiber in unſerer Akad. der Kaufleute. Hiernaͤchſt kommen auf dem Schiffe vor (e) der Ober- und Untermeiſter, welche Namen zween Wundaͤrzte fuͤhren, die zur (c) Loots oder Pilote, (d) Schiff- ſchreiber, (e) Ober- und Unter- meiſter.

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/937>, abgerufen am 28.03.2024.