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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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3 Th. 6 Cap. Von der
ist, daß das Wasser durch seine Fugen, oder durch Löcher, die
es unter dem Wasser bekommen hat, allzuheftig eindringt;
3) stranden,3) daß es strandet, oder an den Strand getrieben wird, wel-
ches so viel ist, als mit dem Kiele des Schiffes gegen den Grund
des Meeres oder eines Flusses also anstoßen, daß das Schiff,
wegen Mangel des Wassers, auf dem Strande sitzen bleibt,
und nicht wieder flott wird, es sey denn, daß es durch die
Fluth wieder erhoben werde. Es geschieht auch bisweilen mit
Fleiß, daß ein Schiffer sein Schiff an den Strand setzet, um
dadurch den Seeräubern, odern feindlichen Schiffen zu entge-
hen; was des Schiffers Pflicht dabey sey, lehret der 670 §.
4) Untergang4) daß es untergeht, das ist, daß die Wellen dasselbe ganz
und gar verschlingen, welches z. E. geschieht, wenn das Schiff
überladen worden: und alsdenn wird es ein gesunkenes Schiff
5) Schiff-
bruch,
genennet; 5) daß es scheitert, oder Schiffbruch leidet, das ist,
daß es zerbricht, oder zerstoßen wird, wenn es wider einen Fel-
sen läuft, oder von einem andern Schiffe überseegelt wird. Ge-
meiniglich wird unter dem Schiffbruche auch das Untergehen
eines Schiffes ohne Scheiterung mit begriffen. Die Schiffe,
so lange sie in voller See sind, leiden niemals Schiffbruch,
wenn sie nur durch gute Schiffer und Steuermänner geführet
werden, daß also die Ursache des Schiffbruches in diesen beyden
zu suchen ist, siehe Schiffbruch in unserer Akad. der Kaufl.
6) Beschlag6) Daß es in Beschlag genommen wird: und heißt Schiffe
in Beschlag nehmen,
wenn ein Herr des Landes fremde Schiffe
in seinen Häfen aufhalten und nicht abfolgen läßt, entweder
wegen verlangter Genugthuung (Satisfaction) von einem an-
dern Herrn, dessen Unterthanen sie zugehören; oder damit er sich
derselben sowol, als des darauf befindlichen Schiffvolks, ab-
sonderlich in Kriegszeiten zum Transport oder Ueberfahrt der
Soldaten, wenn in seinen Häfen nicht so viele Schiffe vorhan-
den, als zu dem Vorhaben nöthig sind, vor eine dagegen ge-
bührende Bezahlung selbst bedienen könne. Es geschieht aber
dieses Beschlagen der Schiffe auf zweyerley Art: entweder durch
ein Generalverbot, welches alle und jede Schiffe angeht; der-
gleichen die Engländer oftmals thun, wenn sie irgend eine Un-
ternehmung, oder eine neue Zeitung geheim halten wollen;
oder aber durch ein Particularverbot, welches nur die Kauf-
fahrteyschiffe anbetrifft, um die Matrosen, so darauf dienen,
zu nöthigen, auf den Kriegsschiffen Dienste zu nehmen, welche
man sonst nicht leicht zu bemannen weiß. Dieses letzte Verbot
ist der Handlung sehr nachtheilig, und soll von Rechtswegen
nur in den wichtigsten Angelegenheiten, und bey solchen, wo-
von das Wohlseyn des Staats abhängt, Statt haben. End-
lich gehöret noch zu den Verunglückungen eines Schiffes, wenn
7) Aufbrin-
gen,
es 7) aufgebracht, das ist, wenn es in der See hinweggenom-
men, und in einen Hafen gebracht wird. Ein solches auf der
Prise.See erbeutetes Schiff wird eine Prise genannt. Solches Auf-
bringen der Schiffe geschieht entweder durch die Seeräuber, oder
durch die feindlichen Schiffe (§. 649). Wenn ein Capitain eine

Prise

3 Th. 6 Cap. Von der
iſt, daß das Waſſer durch ſeine Fugen, oder durch Loͤcher, die
es unter dem Waſſer bekommen hat, allzuheftig eindringt;
3) ſtranden,3) daß es ſtrandet, oder an den Strand getrieben wird, wel-
ches ſo viel iſt, als mit dem Kiele des Schiffes gegen den Grund
des Meeres oder eines Fluſſes alſo anſtoßen, daß das Schiff,
wegen Mangel des Waſſers, auf dem Strande ſitzen bleibt,
und nicht wieder flott wird, es ſey denn, daß es durch die
Fluth wieder erhoben werde. Es geſchieht auch bisweilen mit
Fleiß, daß ein Schiffer ſein Schiff an den Strand ſetzet, um
dadurch den Seeraͤubern, odern feindlichen Schiffen zu entge-
hen; was des Schiffers Pflicht dabey ſey, lehret der 670 §.
4) Unteꝛgang4) daß es untergeht, das iſt, daß die Wellen daſſelbe ganz
und gar verſchlingen, welches z. E. geſchieht, wenn das Schiff
uͤberladen worden: und alsdenn wird es ein geſunkenes Schiff
5) Schiff-
bruch,
genennet; 5) daß es ſcheitert, oder Schiffbruch leidet, das iſt,
daß es zerbricht, oder zerſtoßen wird, wenn es wider einen Fel-
ſen laͤuft, oder von einem andern Schiffe uͤberſeegelt wird. Ge-
meiniglich wird unter dem Schiffbruche auch das Untergehen
eines Schiffes ohne Scheiterung mit begriffen. Die Schiffe,
ſo lange ſie in voller See ſind, leiden niemals Schiffbruch,
wenn ſie nur durch gute Schiffer und Steuermaͤnner gefuͤhret
werden, daß alſo die Urſache des Schiffbruches in dieſen beyden
zu ſuchen iſt, ſiehe Schiffbruch in unſerer Akad. der Kaufl.
6) Beſchlag6) Daß es in Beſchlag genommen wird: und heißt Schiffe
in Beſchlag nehmen,
wenn ein Herr des Landes fremde Schiffe
in ſeinen Haͤfen aufhalten und nicht abfolgen laͤßt, entweder
wegen verlangter Genugthuung (Satisfaction) von einem an-
dern Herrn, deſſen Unterthanen ſie zugehoͤren; oder damit er ſich
derſelben ſowol, als des darauf befindlichen Schiffvolks, ab-
ſonderlich in Kriegszeiten zum Tranſport oder Ueberfahrt der
Soldaten, wenn in ſeinen Haͤfen nicht ſo viele Schiffe vorhan-
den, als zu dem Vorhaben noͤthig ſind, vor eine dagegen ge-
buͤhrende Bezahlung ſelbſt bedienen koͤnne. Es geſchieht aber
dieſes Beſchlagen der Schiffe auf zweyerley Art: entweder durch
ein Generalverbot, welches alle und jede Schiffe angeht; der-
gleichen die Englaͤnder oftmals thun, wenn ſie irgend eine Un-
ternehmung, oder eine neue Zeitung geheim halten wollen;
oder aber durch ein Particularverbot, welches nur die Kauf-
fahrteyſchiffe anbetrifft, um die Matroſen, ſo darauf dienen,
zu noͤthigen, auf den Kriegsſchiffen Dienſte zu nehmen, welche
man ſonſt nicht leicht zu bemannen weiß. Dieſes letzte Verbot
iſt der Handlung ſehr nachtheilig, und ſoll von Rechtswegen
nur in den wichtigſten Angelegenheiten, und bey ſolchen, wo-
von das Wohlſeyn des Staats abhaͤngt, Statt haben. End-
lich gehoͤret noch zu den Verungluͤckungen eines Schiffes, wenn
7) Aufbrin-
gen,
es 7) aufgebracht, das iſt, wenn es in der See hinweggenom-
men, und in einen Hafen gebracht wird. Ein ſolches auf der
Priſe.See erbeutetes Schiff wird eine Priſe genannt. Solches Auf-
bringen der Schiffe geſchieht entweder durch die Seeraͤuber, oder
durch die feindlichen Schiffe (§. 649). Wenn ein Capitain eine

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[336/0940] 3 Th. 6 Cap. Von der iſt, daß das Waſſer durch ſeine Fugen, oder durch Loͤcher, die es unter dem Waſſer bekommen hat, allzuheftig eindringt; 3) daß es ſtrandet, oder an den Strand getrieben wird, wel- ches ſo viel iſt, als mit dem Kiele des Schiffes gegen den Grund des Meeres oder eines Fluſſes alſo anſtoßen, daß das Schiff, wegen Mangel des Waſſers, auf dem Strande ſitzen bleibt, und nicht wieder flott wird, es ſey denn, daß es durch die Fluth wieder erhoben werde. Es geſchieht auch bisweilen mit Fleiß, daß ein Schiffer ſein Schiff an den Strand ſetzet, um dadurch den Seeraͤubern, odern feindlichen Schiffen zu entge- hen; was des Schiffers Pflicht dabey ſey, lehret der 670 §. 4) daß es untergeht, das iſt, daß die Wellen daſſelbe ganz und gar verſchlingen, welches z. E. geſchieht, wenn das Schiff uͤberladen worden: und alsdenn wird es ein geſunkenes Schiff genennet; 5) daß es ſcheitert, oder Schiffbruch leidet, das iſt, daß es zerbricht, oder zerſtoßen wird, wenn es wider einen Fel- ſen laͤuft, oder von einem andern Schiffe uͤberſeegelt wird. Ge- meiniglich wird unter dem Schiffbruche auch das Untergehen eines Schiffes ohne Scheiterung mit begriffen. Die Schiffe, ſo lange ſie in voller See ſind, leiden niemals Schiffbruch, wenn ſie nur durch gute Schiffer und Steuermaͤnner gefuͤhret werden, daß alſo die Urſache des Schiffbruches in dieſen beyden zu ſuchen iſt, ſiehe Schiffbruch in unſerer Akad. der Kaufl. 6) Daß es in Beſchlag genommen wird: und heißt Schiffe in Beſchlag nehmen, wenn ein Herr des Landes fremde Schiffe in ſeinen Haͤfen aufhalten und nicht abfolgen laͤßt, entweder wegen verlangter Genugthuung (Satisfaction) von einem an- dern Herrn, deſſen Unterthanen ſie zugehoͤren; oder damit er ſich derſelben ſowol, als des darauf befindlichen Schiffvolks, ab- ſonderlich in Kriegszeiten zum Tranſport oder Ueberfahrt der Soldaten, wenn in ſeinen Haͤfen nicht ſo viele Schiffe vorhan- den, als zu dem Vorhaben noͤthig ſind, vor eine dagegen ge- buͤhrende Bezahlung ſelbſt bedienen koͤnne. Es geſchieht aber dieſes Beſchlagen der Schiffe auf zweyerley Art: entweder durch ein Generalverbot, welches alle und jede Schiffe angeht; der- gleichen die Englaͤnder oftmals thun, wenn ſie irgend eine Un- ternehmung, oder eine neue Zeitung geheim halten wollen; oder aber durch ein Particularverbot, welches nur die Kauf- fahrteyſchiffe anbetrifft, um die Matroſen, ſo darauf dienen, zu noͤthigen, auf den Kriegsſchiffen Dienſte zu nehmen, welche man ſonſt nicht leicht zu bemannen weiß. Dieſes letzte Verbot iſt der Handlung ſehr nachtheilig, und ſoll von Rechtswegen nur in den wichtigſten Angelegenheiten, und bey ſolchen, wo- von das Wohlſeyn des Staats abhaͤngt, Statt haben. End- lich gehoͤret noch zu den Verungluͤckungen eines Schiffes, wenn es 7) aufgebracht, das iſt, wenn es in der See hinweggenom- men, und in einen Hafen gebracht wird. Ein ſolches auf der See erbeutetes Schiff wird eine Priſe genannt. Solches Auf- bringen der Schiffe geſchieht entweder durch die Seeraͤuber, oder durch die feindlichen Schiffe (§. 649). Wenn ein Capitain eine Priſe 3) ſtranden, 4) Unteꝛgang 5) Schiff- bruch, 6) Beſchlag 7) Aufbrin- gen, Priſe.

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/940>, abgerufen am 19.04.2024.