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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, daß er sich die Beförderung des zwischen dem Obristen Hoff- und Reichs General-Post-Meister vorseyenden gütlichen Vergleichs bestens möchte empfohlen seyn lassen, de Anno 1665.

Leopold etc.

Hochwürdiger Fürst, lieber Andächtiger,

EUer Liebden ist vorhero bekannt, was in dem Churfürstlichen Project der beständigen Käyserlichen Wahl- Capitulation sowohl, als der weltlichen Fürsten darüber verfasten Monitis, unter andern auch Articulo vel Numero 29. wegen des Reichs-Post-Wesens enthalten, dergestalt, wenn erstberührten Monitis nachgegangen werden solte, wir dieses uns und unsern Vorfahren zugestandenen Post-Regals ipso Facto würden destituiret werden. Ob wir nun wohl auf so gestalte Erinnerung uns so schlechter Dingen von der uns diß Orts zustehender Befugniß nicht verdringen lassen, sondern unsere Gerechtsame sowohl, als des allgemeinen Wesens hiebey versirendes Interesse bestmöglichst behaupten werden; so müssen wir doch, in fernerer Nachsinnung, aus was Ursachen ermeldte weltliche Stände zu dergleichen Erinnerung bewegt worden, bemercken, daß neben etlichen geklagten Excessen, hierzu unser Erb- und General-Reichs-Post-Meister auch dadurch Anlaß geben, daß er der bey unserm Käyserl. Reichs-Hoff-Rath cum plenissima causae cognitione über den zwischen ihme, und unsern Ober-Reichs-Hof-Post-Meistern, Carln, Grafen von Paar, noch Anno 1636. entstandenen und ad Processum gedienen Streitigkeiten ergangenen Sentenz und Lehen-Revers zuwider, Krafft des-

Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, daß er sich die Beförderung des zwischen dem Obristen Hoff- und Reichs General-Post-Meister vorseyenden gütlichen Vergleichs bestens möchte empfohlen seyn lassen, de Anno 1665.

Leopold etc.

Hochwürdiger Fürst, lieber Andächtiger,

EUer Liebden ist vorhero bekannt, was in dem Churfürstlichen Project der beständigen Käyserlichen Wahl- Capitulation sowohl, als der weltlichen Fürsten darüber verfasten Monitis, unter andern auch Articulo vel Numero 29. wegen des Reichs-Post-Wesens enthalten, dergestalt, wenn erstberührten Monitis nachgegangen werden solte, wir dieses uns und unsern Vorfahren zugestandenen Post-Regals ipso Facto würden destituiret werden. Ob wir nun wohl auf so gestalte Erinnerung uns so schlechter Dingen von der uns diß Orts zustehender Befugniß nicht verdringen lassen, sondern unsere Gerechtsame sowohl, als des allgemeinen Wesens hiebey versirendes Interesse bestmöglichst behaupten werden; so müssen wir doch, in fernerer Nachsinnung, aus was Ursachen ermeldte weltliche Stände zu dergleichen Erinnerung bewegt worden, bemercken, daß neben etlichen geklagten Excessen, hierzu unser Erb- und General-Reichs-Post-Meister auch dadurch Anlaß geben, daß er der bey unserm Käyserl. Reichs-Hoff-Rath cum plenissima causae cognitione über den zwischen ihme, und unsern Ober-Reichs-Hof-Post-Meistern, Carln, Grafen von Paar, noch Anno 1636. entstandenen und ad Processum gedienen Streitigkeiten ergangenen Sentenz und Lehen-Revers zuwider, Krafft des-

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                     Reichs-Post-Wesens enthalten, dergestalt, wenn erstberührten Monitis
                     nachgegangen werden solte, wir dieses uns und unsern Vorfahren zugestandenen
                     Post-Regals ipso Facto würden destituiret werden. Ob wir nun wohl auf so
                     gestalte Erinnerung uns so schlechter Dingen von der uns diß Orts zustehender
                     Befugniß nicht verdringen lassen, sondern unsere Gerechtsame sowohl, als des
                     allgemeinen Wesens hiebey versirendes Interesse bestmöglichst behaupten werden;
                     so müssen wir doch, in fernerer Nachsinnung, aus was Ursachen ermeldte weltliche
                     Stände zu dergleichen Erinnerung bewegt worden, bemercken, daß neben etlichen
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                     dadurch Anlaß geben, daß er der bey unserm Käyserl. Reichs-Hoff-Rath cum
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[88/0124] Bischoff Guidobaldum zu Saltzburg, daß er sich die Beförderung des zwischen dem Obristen Hoff- und Reichs General-Post-Meister vorseyenden gütlichen Vergleichs bestens möchte empfohlen seyn lassen, de Anno 1665. Leopold etc. Hochwürdiger Fürst, lieber Andächtiger, EUer Liebden ist vorhero bekannt, was in dem Churfürstlichen Project der beständigen Käyserlichen Wahl- Capitulation sowohl, als der weltlichen Fürsten darüber verfasten Monitis, unter andern auch Articulo vel Numero 29. wegen des Reichs-Post-Wesens enthalten, dergestalt, wenn erstberührten Monitis nachgegangen werden solte, wir dieses uns und unsern Vorfahren zugestandenen Post-Regals ipso Facto würden destituiret werden. Ob wir nun wohl auf so gestalte Erinnerung uns so schlechter Dingen von der uns diß Orts zustehender Befugniß nicht verdringen lassen, sondern unsere Gerechtsame sowohl, als des allgemeinen Wesens hiebey versirendes Interesse bestmöglichst behaupten werden; so müssen wir doch, in fernerer Nachsinnung, aus was Ursachen ermeldte weltliche Stände zu dergleichen Erinnerung bewegt worden, bemercken, daß neben etlichen geklagten Excessen, hierzu unser Erb- und General-Reichs-Post-Meister auch dadurch Anlaß geben, daß er der bey unserm Käyserl. Reichs-Hoff-Rath cum plenissima causae cognitione über den zwischen ihme, und unsern Ober-Reichs-Hof-Post-Meistern, Carln, Grafen von Paar, noch Anno 1636. entstandenen und ad Processum gedienen Streitigkeiten ergangenen Sentenz und Lehen-Revers zuwider, Krafft des-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/124>, abgerufen am 25.04.2024.