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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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und entweder einigen benachbarten Chur- und Fürsten, (wo ohnedem die Cammer-Gerichts-Ordnung solches Parte I. Tit. 29. §. 4. heilsamlich veranlasset) gnädigst zu committiren, dasselbe gegen dergleichen und andere täglich zu habende Beeinträchtigung und Excessen, auf Ansuchen, nachdrücklich zu schützen, oder daß, der schon mehrmahlen vorgewesenen Translation halben, bey noch währendem gegenwärtigen Reichs-Convent zu Regenspurg, aus oberzehlten, und vorhin vielmahlen angeführten Ursachen, ein endlicher Schluß gefasset werden möchte, thun damit etc.

Euer Käyserlichen Majestät

Speyer, den 4. Septembris, Anno 1678.

allerunterthänigst-gehorsamste,

Praesidenten und Beysitzere dero und des heiligen Reichs Cammer-Gerichts daselbsten.
XLIIX.
Schreiben Churfürst Johann Georgen des andern zu Sachsen an die Stadthalterey zu Prage, worinn er sich erkläret, mit der neuen Meßings-Auflage innehalten zu lassen, iedoch mit der Bedingung, daß die der Erb-Vereinigung zuwider lauffende, und dem Commercio höchstnachtheilige Auflagen, im Königreich Böheim cassiret werden möchten, de Anno 1678.
Von GOttes Gnaden, Johann Georg der Andere, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Churfürst etc.
Unsern Gruß in geneigtem Willen zuvor. Hoch-Wohlgebohrne, Edle, Gestrenge und Veste, liebe Besondere,

und entweder einigen benachbarten Chur- und Fürsten, (wo ohnedem die Cammer-Gerichts-Ordnung solches Parte I. Tit. 29. §. 4. heilsamlich veranlasset) gnädigst zu committiren, dasselbe gegen dergleichen und andere täglich zu habende Beeinträchtigung und Excessen, auf Ansuchen, nachdrücklich zu schützen, oder daß, der schon mehrmahlen vorgewesenen Translation halben, bey noch währendem gegenwärtigen Reichs-Convent zu Regenspurg, aus oberzehlten, und vorhin vielmahlen angeführten Ursachen, ein endlicher Schluß gefasset werden möchte, thun damit etc.

Euer Käyserlichen Majestät

Speyer, den 4. Septembris, Anno 1678.

allerunterthänigst-gehorsamste,

Praesidenten und Beysitzere dero und des heiligen Reichs Cammer-Gerichts daselbsten.
XLIIX.
Schreiben Churfürst Johann Georgen des andern zu Sachsen an die Stadthalterey zu Prage, worinn er sich erkläret, mit der neuen Meßings-Auflage innehalten zu lassen, iedoch mit der Bedingung, daß die der Erb-Vereinigung zuwider lauffende, und dem Commercio höchstnachtheilige Auflagen, im Königreich Böheim cassiret werden möchten, de Anno 1678.
Von GOttes Gnaden, Johann Georg der Andere, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Churfürst etc.
Unsern Gruß in geneigtem Willen zuvor. Hoch-Wohlgebohrne, Edle, Gestrenge und Veste, liebe Besondere,
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                     29. §. 4. heilsamlich veranlasset) gnädigst zu committiren, dasselbe gegen
                     dergleichen und andere täglich zu habende Beeinträchtigung und Excessen, auf
                     Ansuchen, nachdrücklich zu schützen, oder daß, der schon mehrmahlen vorgewesenen
                     Translation halben, bey noch währendem gegenwärtigen Reichs-Convent zu
                     Regenspurg, aus oberzehlten, und vorhin vielmahlen angeführten Ursachen, ein
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[120/0156] und entweder einigen benachbarten Chur- und Fürsten, (wo ohnedem die Cammer-Gerichts-Ordnung solches Parte I. Tit. 29. §. 4. heilsamlich veranlasset) gnädigst zu committiren, dasselbe gegen dergleichen und andere täglich zu habende Beeinträchtigung und Excessen, auf Ansuchen, nachdrücklich zu schützen, oder daß, der schon mehrmahlen vorgewesenen Translation halben, bey noch währendem gegenwärtigen Reichs-Convent zu Regenspurg, aus oberzehlten, und vorhin vielmahlen angeführten Ursachen, ein endlicher Schluß gefasset werden möchte, thun damit etc. Euer Käyserlichen Majestät Speyer, den 4. Septembris, Anno 1678. allerunterthänigst-gehorsamste, Praesidenten und Beysitzere dero und des heiligen Reichs Cammer-Gerichts daselbsten. XLIIX. Schreiben Churfürst Johann Georgen des andern zu Sachsen an die Stadthalterey zu Prage, worinn er sich erkläret, mit der neuen Meßings-Auflage innehalten zu lassen, iedoch mit der Bedingung, daß die der Erb-Vereinigung zuwider lauffende, und dem Commercio höchstnachtheilige Auflagen, im Königreich Böheim cassiret werden möchten, de Anno 1678. Von GOttes Gnaden, Johann Georg der Andere, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Churfürst etc. Unsern Gruß in geneigtem Willen zuvor. Hoch-Wohlgebohrne, Edle, Gestrenge und Veste, liebe Besondere,

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/156>, abgerufen am 25.04.2024.