Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

beschehen, so lang, bis unter allerseits Fürstl. Competenten die Sache vor Euer Majestät ausfündig gemacht, nicht allein ex Officio, & pro arbitrio, in Sequestrum zu nehmen, sondern auch immittelst alle weitere voreilende Handlungen einstellen zu lassen und zu prohibiren. Eure Käyserliche Majestät erweisen hierinn ein Werck dero höchsten Justiz, so der Allmächtige ihro mit langem Leben, glorwürdigster Herrschung, und siegreichem Fortgang dero triumphirenden Waffen mildist vergelten wolle. Straßburg den 25. Maji, (4. Junii,) Anno 1685.

LXXVII.
Antwort Käysers Leopoldi auf vorherstehendes Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, de Anno 1685.
Leopold, von GOttes Gnaden, erwehlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc.
Hochgebohrner lieber Oheim und Fürst,

UNs ist aus dero Liebden Schreiben, vom 4. Junii nechsthin, in Unterthänigkeit referirt worden, demnach Carl, Pfaltzgraf bey Rhein etc. des H. Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. den sechs und zwantzigsten May nechsthin, dieses Zeitliche gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und Lande dem nächsten Agnaten, vermöge der güldenen Bulle, zu- und angefallen; Und ob nun wohl unter denen ietzund lebenden, und dieser Chur fähigen Fürstlichen Agnaten sie der nächste sey, und derohalben, nach Innhalt der hiebevor zwischen denen gesammten Fürstlichen Pfältzischen Häusern, zu Folg

beschehen, so lang, bis unter allerseits Fürstl. Competenten die Sache vor Euer Majestät ausfündig gemacht, nicht allein ex Officio, & pro arbitrio, in Sequestrum zu nehmen, sondern auch immittelst alle weitere voreilende Handlungen einstellen zu lassen und zu prohibiren. Eure Käyserliche Majestät erweisen hierinn ein Werck dero höchsten Justiz, so der Allmächtige ihro mit langem Leben, glorwürdigster Herrschung, und siegreichem Fortgang dero triumphirenden Waffen mildist vergelten wolle. Straßburg den 25. Maji, (4. Junii,) Anno 1685.

LXXVII.
Antwort Käysers Leopoldi auf vorherstehendes Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, de Anno 1685.
Leopold, von GOttes Gnaden, erwehlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc.
Hochgebohrner lieber Oheim und Fürst,

UNs ist aus dero Liebden Schreiben, vom 4. Junii nechsthin, in Unterthänigkeit referirt worden, demnach Carl, Pfaltzgraf bey Rhein etc. des H. Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. den sechs und zwantzigsten May nechsthin, dieses Zeitliche gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und Lande dem nächsten Agnaten, vermöge der güldenen Bulle, zu- und angefallen; Und ob nun wohl unter denen ietzund lebenden, und dieser Chur fähigen Fürstlichen Agnaten sie der nächste sey, und derohalben, nach Innhalt der hiebevor zwischen denen gesammten Fürstlichen Pfältzischen Häusern, zu Folg

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0232" n="196"/>
beschehen, so lang, bis unter
                     allerseits Fürstl. Competenten die Sache vor Euer Majestät ausfündig gemacht,
                     nicht allein ex Officio, &amp; pro arbitrio, in Sequestrum zu nehmen, sondern
                     auch immittelst alle weitere voreilende Handlungen einstellen zu lassen und zu
                     prohibiren. Eure Käyserliche Majestät erweisen hierinn ein Werck dero höchsten
                     Justiz, so der Allmächtige ihro mit langem Leben, glorwürdigster Herrschung, und
                     siegreichem Fortgang dero triumphirenden Waffen mildist vergelten wolle.
                     Straßburg den 25. Maji, (4. Junii,) Anno 1685.</p>
      </div>
      <div>
        <head>LXXVII.<lb/></head>
        <l>Antwort Käysers Leopoldi auf vorherstehendes Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs
                     bey Rhein, zu Veldentz, de Anno 1685.</l>
      </div>
      <div>
        <head>Leopold, von GOttes Gnaden, erwehlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer
                     des Reichs etc.<lb/></head>
      </div>
      <div>
        <head>Hochgebohrner lieber Oheim und Fürst,<lb/></head>
        <p>UNs ist aus dero Liebden Schreiben, vom 4. Junii nechsthin, in Unterthänigkeit
                     referirt worden, demnach Carl, Pfaltzgraf bey Rhein etc. des H. Römischen Reichs
                     Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. den sechs und zwantzigsten May nechsthin,
                     dieses Zeitliche gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und Lande dem
                     nächsten Agnaten, vermöge der güldenen Bulle, zu- und angefallen; Und ob nun
                     wohl unter denen ietzund lebenden, und dieser Chur fähigen Fürstlichen Agnaten
                     sie der nächste sey, und derohalben, nach Innhalt der hiebevor zwischen denen
                     gesammten Fürstlichen Pfältzischen Häusern, zu Folg
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[196/0232] beschehen, so lang, bis unter allerseits Fürstl. Competenten die Sache vor Euer Majestät ausfündig gemacht, nicht allein ex Officio, & pro arbitrio, in Sequestrum zu nehmen, sondern auch immittelst alle weitere voreilende Handlungen einstellen zu lassen und zu prohibiren. Eure Käyserliche Majestät erweisen hierinn ein Werck dero höchsten Justiz, so der Allmächtige ihro mit langem Leben, glorwürdigster Herrschung, und siegreichem Fortgang dero triumphirenden Waffen mildist vergelten wolle. Straßburg den 25. Maji, (4. Junii,) Anno 1685. LXXVII. Antwort Käysers Leopoldi auf vorherstehendes Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, de Anno 1685. Leopold, von GOttes Gnaden, erwehlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc. Hochgebohrner lieber Oheim und Fürst, UNs ist aus dero Liebden Schreiben, vom 4. Junii nechsthin, in Unterthänigkeit referirt worden, demnach Carl, Pfaltzgraf bey Rhein etc. des H. Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. den sechs und zwantzigsten May nechsthin, dieses Zeitliche gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und Lande dem nächsten Agnaten, vermöge der güldenen Bulle, zu- und angefallen; Und ob nun wohl unter denen ietzund lebenden, und dieser Chur fähigen Fürstlichen Agnaten sie der nächste sey, und derohalben, nach Innhalt der hiebevor zwischen denen gesammten Fürstlichen Pfältzischen Häusern, zu Folg

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/232
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/232>, abgerufen am 24.04.2024.