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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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allgemeinen Ruhestands, mit deme sich ersättigen lasse, was die heilsame Justiz hierunter verfügen wird; Beschicht auch daran unser gnädigst- und zuverlässiger Will und Meynung, und wir seynd Dero Liebden mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan. Geben in unserer Stadt Wien, den 4. Augusti, 1685. unserer Reiche des Römischen im 28. des Hungarischen im 31. und des Böhmischen im 29. Leopold.

Vt. Leopold Wilhelm, Graf zu Königseck.

Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium.

Frantz Martin von Menßhengen.

LXXIIX
Wieder-Antwort Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, auf vorherstehendes Käyserliches Antwort-Schreiben, de Anno 1685.

P. P.

AUs Euer Käyserlichen Majestät allergnädigsten Antwort, vom 4. Augusti nechsthin, betreffend die durch die Chur-Pfältzische Ministros an Pfaltz-Neuburg beschehene Einräumung selbiger Chur und gehörigen Landen, habe in Unterthänigkeit vernommen, daß Euere Majestät meinen gethanen rechtmässigen Anspruch sothaner Chur und Landen, Pfaltz-Neuburg, bereits communiciret, und auf dero einlangende Erklärung das Recht hierinn, den Fundamental-Reichs-Satzungen nach, ergehen lassen wolten, indessen ich den Process anderwärts nicht, als vor Euer Käyserlichen Majestät anhängig machen, und von dannen des rechtlichen Ausspruchs, der ge-

allgemeinen Ruhestands, mit deme sich ersättigen lasse, was die heilsame Justiz hierunter verfügen wird; Beschicht auch daran unser gnädigst- und zuverlässiger Will und Meynung, und wir seynd Dero Liebden mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan. Geben in unserer Stadt Wien, den 4. Augusti, 1685. unserer Reiche des Römischen im 28. des Hungarischen im 31. und des Böhmischen im 29. Leopold.

Vt. Leopold Wilhelm, Graf zu Königseck.

Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium.

Frantz Martin von Menßhengen.

LXXIIX
Wieder-Antwort Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, auf vorherstehendes Käyserliches Antwort-Schreiben, de Anno 1685.

P. P.

AUs Euer Käyserlichen Majestät allergnädigsten Antwort, vom 4. Augusti nechsthin, betreffend die durch die Chur-Pfältzische Ministros an Pfaltz-Neuburg beschehene Einräumung selbiger Chur und gehörigen Landen, habe in Unterthänigkeit vernommen, daß Euere Majestät meinen gethanen rechtmässigen Anspruch sothaner Chur und Landen, Pfaltz-Neuburg, bereits communiciret, und auf dero einlangende Erklärung das Recht hierinn, den Fundamental-Reichs-Satzungen nach, ergehen lassen wolten, indessen ich den Process anderwärts nicht, als vor Euer Käyserlichen Majestät anhängig machen, und von dannen des rechtlichen Ausspruchs, der ge-

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                     seynd Dero Liebden mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan. Geben
                     in unserer Stadt Wien, den 4. Augusti, 1685. unserer Reiche des Römischen im 28.
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                     vernommen, daß Euere Majestät meinen gethanen rechtmässigen Anspruch sothaner
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[198/0234] allgemeinen Ruhestands, mit deme sich ersättigen lasse, was die heilsame Justiz hierunter verfügen wird; Beschicht auch daran unser gnädigst- und zuverlässiger Will und Meynung, und wir seynd Dero Liebden mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan. Geben in unserer Stadt Wien, den 4. Augusti, 1685. unserer Reiche des Römischen im 28. des Hungarischen im 31. und des Böhmischen im 29. Leopold. Vt. Leopold Wilhelm, Graf zu Königseck. Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium. Frantz Martin von Menßhengen. LXXIIX Wieder-Antwort Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, auf vorherstehendes Käyserliches Antwort-Schreiben, de Anno 1685. P. P. AUs Euer Käyserlichen Majestät allergnädigsten Antwort, vom 4. Augusti nechsthin, betreffend die durch die Chur-Pfältzische Ministros an Pfaltz-Neuburg beschehene Einräumung selbiger Chur und gehörigen Landen, habe in Unterthänigkeit vernommen, daß Euere Majestät meinen gethanen rechtmässigen Anspruch sothaner Chur und Landen, Pfaltz-Neuburg, bereits communiciret, und auf dero einlangende Erklärung das Recht hierinn, den Fundamental-Reichs-Satzungen nach, ergehen lassen wolten, indessen ich den Process anderwärts nicht, als vor Euer Käyserlichen Majestät anhängig machen, und von dannen des rechtlichen Ausspruchs, der ge-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/234>, abgerufen am 16.04.2024.