Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

Majestät, unserm allergnädigsten Herrn, dahin einkommen, daß immittelst, und bis allerseits Fürstliche Competenten ihr Recht und Zutritt zu der bemeldten Pfältzischen Chur und Landen, gehöriger Orten und der Gebühr ausgeführet, selbige so lange sequestrirt, und unterdessen keinem Theil etwas zur Praejudiz gezogen werden möge. Die Herren und dieselben wissen selbst hochvernünfftig, was und wie viel dem gantzen Reiche an fest- und unverbrüchlicher Haltung dieses in der güldenen Bull enthaltenen Käyserlichen Gesetzes, und darauf fundirten Fürstlichen Vereinigungen und Abschieden gelegen, und zweifeln nicht, sie werden, alle Weiterungen zu verhüten, hingegen was unter den Reichs-Ständen und Fürstlichen Häusern, zu Fortpflantzung guter Harmonie und Verständniß dienlich, auch ihres Orts zu befördern von selbst wohl geneigt seyn. Denen wir etc. etc. Straßburg den 25. Maji (4. Junii,) 1685.

LXXX.
Intercessions-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten, de Anno 1685.
Hochwürdigster Fürst, gnädigster Herr,

ES ist unsern allerseits gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten wehmüthig zu Gehör kommen, welcher Gestalt Euere Hochfürstliche Gnaden in dem Tefferecker-Thal des Pfleg-Gerichts Windisch-Matterey wohnende Evangelische Unterthanen, kurtz verwichener Zeit anfänglich mit unterschiedenen der Gewissens--

Majestät, unserm allergnädigsten Herrn, dahin einkommen, daß immittelst, und bis allerseits Fürstliche Competenten ihr Recht und Zutritt zu der bemeldten Pfältzischen Chur und Landen, gehöriger Orten und der Gebühr ausgeführet, selbige so lange sequestrirt, und unterdessen keinem Theil etwas zur Praejudiz gezogen werden möge. Die Herren und dieselben wissen selbst hochvernünfftig, was und wie viel dem gantzen Reiche an fest- und unverbrüchlicher Haltung dieses in der güldenen Bull enthaltenen Käyserlichen Gesetzes, und darauf fundirten Fürstlichen Vereinigungen und Abschieden gelegen, und zweifeln nicht, sie werden, alle Weiterungen zu verhüten, hingegen was unter den Reichs-Ständen und Fürstlichen Häusern, zu Fortpflantzung guter Harmonie und Verständniß dienlich, auch ihres Orts zu befördern von selbst wohl geneigt seyn. Denen wir etc. etc. Straßburg den 25. Maji (4. Junii,) 1685.

LXXX.
Intercessions-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten, de Anno 1685.
Hochwürdigster Fürst, gnädigster Herr,

ES ist unsern allerseits gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten wehmüthig zu Gehör kommen, welcher Gestalt Euere Hochfürstliche Gnaden in dem Tefferecker-Thal des Pfleg-Gerichts Windisch-Matterey wohnende Evangelische Unterthanen, kurtz verwichener Zeit anfänglich mit unterschiedenen der Gewissens--

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0237" n="201"/>
Majestät, unserm allergnädigsten
                     Herrn, dahin einkommen, daß immittelst, und bis allerseits Fürstliche
                     Competenten ihr Recht und Zutritt zu der bemeldten Pfältzischen Chur und Landen,
                     gehöriger Orten und der Gebühr ausgeführet, selbige so lange sequestrirt, und
                     unterdessen keinem Theil etwas zur Praejudiz gezogen werden möge. Die Herren und
                     dieselben wissen selbst hochvernünfftig, was und wie viel dem gantzen Reiche an
                     fest- und unverbrüchlicher Haltung dieses in der güldenen Bull enthaltenen
                     Käyserlichen Gesetzes, und darauf fundirten Fürstlichen Vereinigungen und
                     Abschieden gelegen, und zweifeln nicht, sie werden, alle Weiterungen zu
                     verhüten, hingegen was unter den Reichs-Ständen und Fürstlichen Häusern, zu
                     Fortpflantzung guter Harmonie und Verständniß dienlich, auch ihres Orts zu
                     befördern von selbst wohl geneigt seyn. Denen wir etc. etc. Straßburg den 25.
                     Maji (4. Junii,) 1685.</p>
      </div>
      <div>
        <head>LXXX.<lb/></head>
        <l>Intercessions-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu
                     Regenspurg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, vor die aus dem
                     Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten, de Anno
                     1685.</l>
      </div>
      <div>
        <head>Hochwürdigster Fürst, gnädigster Herr,<lb/></head>
        <p>ES ist unsern allerseits gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, Obern und
                     Committenten wehmüthig zu Gehör kommen, welcher Gestalt Euere Hochfürstliche
                     Gnaden in dem Tefferecker-Thal des Pfleg-Gerichts Windisch-Matterey wohnende
                     Evangelische Unterthanen, kurtz verwichener Zeit anfänglich mit unterschiedenen
                     der Gewissens--
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[201/0237] Majestät, unserm allergnädigsten Herrn, dahin einkommen, daß immittelst, und bis allerseits Fürstliche Competenten ihr Recht und Zutritt zu der bemeldten Pfältzischen Chur und Landen, gehöriger Orten und der Gebühr ausgeführet, selbige so lange sequestrirt, und unterdessen keinem Theil etwas zur Praejudiz gezogen werden möge. Die Herren und dieselben wissen selbst hochvernünfftig, was und wie viel dem gantzen Reiche an fest- und unverbrüchlicher Haltung dieses in der güldenen Bull enthaltenen Käyserlichen Gesetzes, und darauf fundirten Fürstlichen Vereinigungen und Abschieden gelegen, und zweifeln nicht, sie werden, alle Weiterungen zu verhüten, hingegen was unter den Reichs-Ständen und Fürstlichen Häusern, zu Fortpflantzung guter Harmonie und Verständniß dienlich, auch ihres Orts zu befördern von selbst wohl geneigt seyn. Denen wir etc. etc. Straßburg den 25. Maji (4. Junii,) 1685. LXXX. Intercessions-Schreiben des Corporis Evangelicorum auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg an Ertz-Bischoff Maximilian Gandolphen zu Saltzburg, vor die aus dem Tefferecker-Thal vertriebenen Augspurgischen Confessions-Verwandten, de Anno 1685. Hochwürdigster Fürst, gnädigster Herr, ES ist unsern allerseits gnädigst- und gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten wehmüthig zu Gehör kommen, welcher Gestalt Euere Hochfürstliche Gnaden in dem Tefferecker-Thal des Pfleg-Gerichts Windisch-Matterey wohnende Evangelische Unterthanen, kurtz verwichener Zeit anfänglich mit unterschiedenen der Gewissens--

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/237
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/237>, abgerufen am 25.04.2024.