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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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LXXXIII.
Schreiben Churfürst Johann Georgens des III. zu Sachsen an Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, die Empfahung der Reichs-Lehen, und bey was vor Fällen dieselbe zu suchen, betreffend, de Anno 1685.

P. P.

WIr haben aus Euer Liebden von 15. und 18. verwichenen Monats abgelassenem Schreiben ersehen, was Massen dieselbe in freund-vetterlicher Wohlmeynung uns zu vernehmen gegeben, wie sie zwar nach Hertzog Bernhards Liebden seligen Absterben, wegen dero Fürstlichen unmündigen Printzens, Hertzog Johann Wilhelms zu Sachsen etc. Liebden, in Vormundschafft die Reichs-Lehn gesucht, auch als dero Vaters, Hertzog Johann Ernstens zu Sachsen etc. Liebden Todes verfahren, von deroselben und dero geliebten Bruders Liebden die auf sie verstammte Reichs-Lehn und Mit-Belehnschafft zu suchen, und von einer Zeit zur andern Indult zu bitten nöthig erachtet; Auf vorgehende fleißige Erkundigung der alten Observanz ihres Fürstlichen Hauses aber kämen sie aufdie Gedancken, als wären sie gar nicht schuldig, ietztgedachte Fälle als Lehns-Fälle anzuzeigen, und der Reichs-Lehn, auch hergebrachten Reichs- und Böhmischen Mit-Belehnschafft Folge zu thun, und zwar dahero, dieweil sie mit dero Vettern zu Eisenach und Jena Liebden die Reichs- und Böhmische Lehn und Mit-Belehnschafften, samt allen ad Statum publicum gehörigen Regalien allerdings in Gemeinschafft behalten, und diesen unzertheilten Statum Communionis biß dato fortgesetzt, auch der Römi-

LXXXIII.
Schreiben Churfürst Johann Georgens des III. zu Sachsen an Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, die Empfahung der Reichs-Lehen, und bey was vor Fällen dieselbe zu suchen, betreffend, de Anno 1685.

P. P.

WIr haben aus Euer Liebden von 15. und 18. verwichenen Monats abgelassenem Schreiben ersehen, was Massen dieselbe in freund-vetterlicher Wohlmeynung uns zu vernehmen gegeben, wie sie zwar nach Hertzog Bernhards Liebden seligen Absterben, wegen dero Fürstlichen unmündigen Printzens, Hertzog Johann Wilhelms zu Sachsen etc. Liebden, in Vormundschafft die Reichs-Lehn gesucht, auch als dero Vaters, Hertzog Johann Ernstens zu Sachsen etc. Liebden Todes verfahren, von deroselben und dero geliebten Bruders Liebden die auf sie verstammte Reichs-Lehn und Mit-Belehnschafft zu suchen, und von einer Zeit zur andern Indult zu bitten nöthig erachtet; Auf vorgehende fleißige Erkundigung der alten Observanz ihres Fürstlichen Hauses aber kämen sie aufdie Gedancken, als wären sie gar nicht schuldig, ietztgedachte Fälle als Lehns-Fälle anzuzeigen, und der Reichs-Lehn, auch hergebrachten Reichs- und Böhmischen Mit-Belehnschafft Folge zu thun, und zwar dahero, dieweil sie mit dero Vettern zu Eisenach und Jena Liebden die Reichs- und Böhmische Lehn und Mit-Belehnschafften, samt allen ad Statum publicum gehörigen Regalien allerdings in Gemeinschafft behalten, und diesen unzertheilten Statum Communionis biß dato fortgesetzt, auch der Römi-

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                     Absterben, wegen dero Fürstlichen unmündigen Printzens, Hertzog Johann Wilhelms
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                     Indult zu bitten nöthig erachtet; Auf vorgehende fleißige Erkundigung der alten
                     Observanz ihres Fürstlichen Hauses aber kämen sie aufdie Gedancken, als wären
                     sie gar nicht schuldig, ietztgedachte Fälle als Lehns-Fälle anzuzeigen, und der
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[215/0251] LXXXIII. Schreiben Churfürst Johann Georgens des III. zu Sachsen an Hertzog Wilhelm Ernsten zu Sachsen-Weimar, die Empfahung der Reichs-Lehen, und bey was vor Fällen dieselbe zu suchen, betreffend, de Anno 1685. P. P. WIr haben aus Euer Liebden von 15. und 18. verwichenen Monats abgelassenem Schreiben ersehen, was Massen dieselbe in freund-vetterlicher Wohlmeynung uns zu vernehmen gegeben, wie sie zwar nach Hertzog Bernhards Liebden seligen Absterben, wegen dero Fürstlichen unmündigen Printzens, Hertzog Johann Wilhelms zu Sachsen etc. Liebden, in Vormundschafft die Reichs-Lehn gesucht, auch als dero Vaters, Hertzog Johann Ernstens zu Sachsen etc. Liebden Todes verfahren, von deroselben und dero geliebten Bruders Liebden die auf sie verstammte Reichs-Lehn und Mit-Belehnschafft zu suchen, und von einer Zeit zur andern Indult zu bitten nöthig erachtet; Auf vorgehende fleißige Erkundigung der alten Observanz ihres Fürstlichen Hauses aber kämen sie aufdie Gedancken, als wären sie gar nicht schuldig, ietztgedachte Fälle als Lehns-Fälle anzuzeigen, und der Reichs-Lehn, auch hergebrachten Reichs- und Böhmischen Mit-Belehnschafft Folge zu thun, und zwar dahero, dieweil sie mit dero Vettern zu Eisenach und Jena Liebden die Reichs- und Böhmische Lehn und Mit-Belehnschafften, samt allen ad Statum publicum gehörigen Regalien allerdings in Gemeinschafft behalten, und diesen unzertheilten Statum Communionis biß dato fortgesetzt, auch der Römi-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/251>, abgerufen am 19.04.2024.