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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen vorireffliche Räthe, Bothschafften und Gesandte,
Hochwürdig, Wohl- und Wohl-Edelgebohrne, Hoch-Edle, Gestrenge, Wohl-Edle, Veste und Hochgelehrte, insonders Hoch- und Vielgeehrte Herren,

NAchdem auf tödtliches Ableiben des Durchäuchtigsten Herrn Carls, Pfaltzgrafens beym Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeisters und Churfürstens etc. selbige Chur und angehörige Lande, dem auch Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Leopold Ludwigen, Pfaltzgrafen bey Rhein etc. ceu proximiori Gradu, Jure Sanguinis, zu- und angefallen, hingegen der auch Durchläuchtigste Fürst, Herr Philipp Wilhelm, Pfaltzgraf etc. sich hierzu ob Prioritatem Lineae, berechtiget zu seyn erachtet, und also diese zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Veldentz streitige Successions-Sache, ihrer hohen Bewandtniß nach, an die Römische Käyserliche Majestät erwachsen, haben dieselbe, auf das Pfaltz-Veldentzische unterthänigste Ansuchen, allergnädigst rescribirt, daß sie hierinn nach des Reichs Fundamental-Gesetzen Recht sprechen wolten, und zugleich nichts thätliches fürzunehmen, noch den Process anders wo, als vor Ihro Majestät, auszuüben anbefohlen. Wenn aber die Fürnehm- und Entscheidung dieser Sache sich ie länger ie weiter verzögern will, und unterdessen Pfaltz-Neuburg, die wider den Innhalt der Pfältzischen Abschied ergriffene Possession der gesammten Lande, thätlich fortsetzet, auch die Chur-Sache selbst unerörtert hänget, Pfaltz-Veldentz an Prosequirung sowohl der von Churfürst Ott Hein-

Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen vorireffliche Räthe, Bothschafften und Gesandte,
Hochwürdig, Wohl- und Wohl-Edelgebohrne, Hoch-Edle, Gestrenge, Wohl-Edle, Veste und Hochgelehrte, insonders Hoch- und Vielgeehrte Herren,

NAchdem auf tödtliches Ableiben des Durchäuchtigsten Herrn Carls, Pfaltzgrafens beym Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeisters und Churfürstens etc. selbige Chur und angehörige Lande, dem auch Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Leopold Ludwigen, Pfaltzgrafen bey Rhein etc. ceu proximiori Gradu, Jure Sanguinis, zu- und angefallen, hingegen der auch Durchläuchtigste Fürst, Herr Philipp Wilhelm, Pfaltzgraf etc. sich hierzu ob Prioritatem Lineae, berechtiget zu seyn erachtet, und also diese zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Veldentz streitige Successions-Sache, ihrer hohen Bewandtniß nach, an die Römische Käyserliche Majestät erwachsen, haben dieselbe, auf das Pfaltz-Veldentzische unterthänigste Ansuchen, allergnädigst rescribirt, daß sie hierinn nach des Reichs Fundamental-Gesetzen Recht sprechen wolten, und zugleich nichts thätliches fürzunehmen, noch den Process anders wo, als vor Ihro Majestät, auszuüben anbefohlen. Wenn aber die Fürnehm- und Entscheidung dieser Sache sich ie länger ie weiter verzögern will, und unterdessen Pfaltz-Neuburg, die wider den Innhalt der Pfältzischen Abschied ergriffene Possession der gesammten Lande, thätlich fortsetzet, auch die Chur-Sache selbst unerörtert hänget, Pfaltz-Veldentz an Prosequirung sowohl der von Churfürst Ott Hein-

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                     Leopold Ludwigen, Pfaltzgrafen bey Rhein etc. ceu proximiori Gradu, Jure
                     Sanguinis, zu- und angefallen, hingegen der auch Durchläuchtigste Fürst, Herr
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                     zu seyn erachtet, und also diese zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Veldentz
                     streitige Successions-Sache, ihrer hohen Bewandtniß nach, an die Römische
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                     auszuüben anbefohlen. Wenn aber die Fürnehm- und Entscheidung dieser Sache sich
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[245/0281] Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen vorireffliche Räthe, Bothschafften und Gesandte, Hochwürdig, Wohl- und Wohl-Edelgebohrne, Hoch-Edle, Gestrenge, Wohl-Edle, Veste und Hochgelehrte, insonders Hoch- und Vielgeehrte Herren, NAchdem auf tödtliches Ableiben des Durchäuchtigsten Herrn Carls, Pfaltzgrafens beym Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeisters und Churfürstens etc. selbige Chur und angehörige Lande, dem auch Durchläuchtigen Fürsten, Herrn Leopold Ludwigen, Pfaltzgrafen bey Rhein etc. ceu proximiori Gradu, Jure Sanguinis, zu- und angefallen, hingegen der auch Durchläuchtigste Fürst, Herr Philipp Wilhelm, Pfaltzgraf etc. sich hierzu ob Prioritatem Lineae, berechtiget zu seyn erachtet, und also diese zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Veldentz streitige Successions-Sache, ihrer hohen Bewandtniß nach, an die Römische Käyserliche Majestät erwachsen, haben dieselbe, auf das Pfaltz-Veldentzische unterthänigste Ansuchen, allergnädigst rescribirt, daß sie hierinn nach des Reichs Fundamental-Gesetzen Recht sprechen wolten, und zugleich nichts thätliches fürzunehmen, noch den Process anders wo, als vor Ihro Majestät, auszuüben anbefohlen. Wenn aber die Fürnehm- und Entscheidung dieser Sache sich ie länger ie weiter verzögern will, und unterdessen Pfaltz-Neuburg, die wider den Innhalt der Pfältzischen Abschied ergriffene Possession der gesammten Lande, thätlich fortsetzet, auch die Chur-Sache selbst unerörtert hänget, Pfaltz-Veldentz an Prosequirung sowohl der von Churfürst Ott Hein-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/281>, abgerufen am 25.04.2024.