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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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XCV.
Schreiben König Christians des V. in Dänemarck an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, worinn er ihn ersuchet, es bey dem Magistrat zu Hamburg, durch seine Interposition, dahin zu bringen, damit L. Silms der Hafft und Anklage erlassen werden möchte, de Anno 1686.

P. P.

EUer Durchläuchtigkeit und Liebden geruhen aus dem Anschluß sich referiren zu lassen, was Coecilia Silms, wegen ihres ohnlängst von dem Hamburgischen Magistrat in Hafft gezogenen Sohns, L. Silms, an uns allerdemüthigst gelangen lassen. Wenn denn die wider ihn formirte Beschuldigungen bloß in übelgegründeten Conjecturen und Verdacht bestesten, wir aber Euer Durchläuchtigkeit und Liebden versichern können, daß er mit uns oder denen Unserigen, zum Praejudiz der Stadt oder seiner Bürgerlichen Pflicht, niemahlen einige Correspondence gepflogen, noch von unserer gegen die Stadt vorgenommenen Expedition die geringste Nachricht oder Wissenschafft gehabt, es auch eine seltsame Sache seyn werde, wenn um deswillen iemand in der Stadt für criminel gehalten werden solte, daß er mit den Unserigen einigen Umgang gehabt, und von denenselben etwa für einen wohl Intentionirten geachtet oder gemeynet seyn möchte, dazumahl solche gute Intention, wenn er ie einige gegen uns gehabt, nimmer weiter gangen, als daß die Stadt mit uns sowohl als mit andern Potentaten in gutem Vernehmen erhalten werden möchte; So zweifeln wir nicht, ersuchen auch Euere Durchläuchtigkeit und Liebden darum

XCV.
Schreiben König Christians des V. in Dänemarck an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, worinn er ihn ersuchet, es bey dem Magistrat zu Hamburg, durch seine Interposition, dahin zu bringen, damit L. Silms der Hafft und Anklage erlassen werden möchte, de Anno 1686.

P. P.

EUer Durchläuchtigkeit und Liebden geruhen aus dem Anschluß sich referiren zu lassen, was Coecilia Silms, wegen ihres ohnlängst von dem Hamburgischen Magistrat in Hafft gezogenen Sohns, L. Silms, an uns allerdemüthigst gelangen lassen. Wenn denn die wider ihn formirte Beschuldigungen bloß in übelgegründeten Conjecturen und Verdacht bestesten, wir aber Euer Durchläuchtigkeit und Liebden versichern können, daß er mit uns oder denen Unserigen, zum Praejudiz der Stadt oder seiner Bürgerlichen Pflicht, niemahlen einige Correspondence gepflogen, noch von unserer gegen die Stadt vorgenommenen Expedition die geringste Nachricht oder Wissenschafft gehabt, es auch eine seltsame Sache seyn werde, wenn um deswillen iemand in der Stadt für criminel gehalten werden solte, daß er mit den Unserigen einigen Umgang gehabt, und von denenselben etwa für einen wohl Intentionirten geachtet oder gemeynet seyn möchte, dazumahl solche gute Intention, wenn er ie einige gegen uns gehabt, nimmer weiter gangen, als daß die Stadt mit uns sowohl als mit andern Potentaten in gutem Vernehmen erhalten werden möchte; So zweifeln wir nicht, ersuchen auch Euere Durchläuchtigkeit und Liebden darum

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                     versichern können, daß er mit uns oder denen Unserigen, zum Praejudiz der Stadt
                     oder seiner Bürgerlichen Pflicht, niemahlen einige Correspondence gepflogen,
                     noch von unserer gegen die Stadt vorgenommenen Expedition die geringste
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[247/0283] XCV. Schreiben König Christians des V. in Dänemarck an Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, worinn er ihn ersuchet, es bey dem Magistrat zu Hamburg, durch seine Interposition, dahin zu bringen, damit L. Silms der Hafft und Anklage erlassen werden möchte, de Anno 1686. P. P. EUer Durchläuchtigkeit und Liebden geruhen aus dem Anschluß sich referiren zu lassen, was Coecilia Silms, wegen ihres ohnlängst von dem Hamburgischen Magistrat in Hafft gezogenen Sohns, L. Silms, an uns allerdemüthigst gelangen lassen. Wenn denn die wider ihn formirte Beschuldigungen bloß in übelgegründeten Conjecturen und Verdacht bestesten, wir aber Euer Durchläuchtigkeit und Liebden versichern können, daß er mit uns oder denen Unserigen, zum Praejudiz der Stadt oder seiner Bürgerlichen Pflicht, niemahlen einige Correspondence gepflogen, noch von unserer gegen die Stadt vorgenommenen Expedition die geringste Nachricht oder Wissenschafft gehabt, es auch eine seltsame Sache seyn werde, wenn um deswillen iemand in der Stadt für criminel gehalten werden solte, daß er mit den Unserigen einigen Umgang gehabt, und von denenselben etwa für einen wohl Intentionirten geachtet oder gemeynet seyn möchte, dazumahl solche gute Intention, wenn er ie einige gegen uns gehabt, nimmer weiter gangen, als daß die Stadt mit uns sowohl als mit andern Potentaten in gutem Vernehmen erhalten werden möchte; So zweifeln wir nicht, ersuchen auch Euere Durchläuchtigkeit und Liebden darum

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/283>, abgerufen am 18.04.2024.