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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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freund-vetterlich, sie dero Autorität dahin bey der Stadt zu interponiren sich gefallen lassen werden, daß, nachdemmahl alles wieder in vorigen friedlichen Stand gesetzet, kein weiteres unschuldiges Blut vergossen, sondern bemeldter unschuldig Inhafftirter L. Silms, nebst andern, so aus gleichem Verdacht eingezogen, der Hafft und Anklage erlassen, und wieder auf freyen Fuß gesetzet werden mögen. Euer Durchläuchtigkeit und Liebden verrichten daran dasjenige, was der heilsamen Justiz gemäß, und wir thun dieselbe etc. Datum, Anno 1686.

XCVI.
Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an den Magistrat zu Hamburg, worinn er denselben ersuchet, denen Reformirten daselbst, binnen den Ring-Mauern der Stadt, ein freyes Religions-Exercitium zu verstatten, de Anno 1686.
Friedrich Wilhelm, Churfürst, Unsern gnädigsten Gruß zuvor,
Ehrenveste, Hochgelahrte und Weise, liebe Besondere,

EUch ist vorhin der Gnüge bekannt, welcher Gestalt sich alldort in eurer Stadt eine ansehnliche Zahl der Evangelischen Reformirten Religion zugethaner Bürger und Einwohner befindet, welche ob sie zwar iedes mahl sich gegen ihr Vaterland und das gemeine Wesen, als redliche Leute verhalten, auch in dem Handel und Gewerbe, zu der Stadt Bestem und Aufnehmen, ein grosses beygetragen, gleichwohl das Exercitium Religionis binnen der Stadt bishero nicht gehabt, sondern mit der höchsten Beschwerde

freund-vetterlich, sie dero Autorität dahin bey der Stadt zu interponiren sich gefallen lassen werden, daß, nachdemmahl alles wieder in vorigen friedlichen Stand gesetzet, kein weiteres unschuldiges Blut vergossen, sondern bemeldter unschuldig Inhafftirter L. Silms, nebst andern, so aus gleichem Verdacht eingezogen, der Hafft und Anklage erlassen, und wieder auf freyen Fuß gesetzet werden mögen. Euer Durchläuchtigkeit und Liebden verrichten daran dasjenige, was der heilsamen Justiz gemäß, und wir thun dieselbe etc. Datum, Anno 1686.

XCVI.
Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an den Magistrat zu Hamburg, worinn er denselben ersuchet, denen Reformirten daselbst, binnen den Ring-Mauern der Stadt, ein freyes Religions-Exercitium zu verstatten, de Anno 1686.
Friedrich Wilhelm, Churfürst, Unsern gnädigsten Gruß zuvor,
Ehrenveste, Hochgelahrte und Weise, liebe Besondere,

EUch ist vorhin der Gnüge bekannt, welcher Gestalt sich alldort in eurer Stadt eine ansehnliche Zahl der Evangelischen Reformirten Religion zugethaner Bürger und Einwohner befindet, welche ob sie zwar iedes mahl sich gegen ihr Vaterland und das gemeine Wesen, als redliche Leute verhalten, auch in dem Handel und Gewerbe, zu der Stadt Bestem und Aufnehmen, ein grosses beygetragen, gleichwohl das Exercitium Religionis binnen der Stadt bishero nicht gehabt, sondern mit der höchsten Beschwerde

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                     Hafft und Anklage erlassen, und wieder auf freyen Fuß gesetzet werden mögen.
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[248/0284] freund-vetterlich, sie dero Autorität dahin bey der Stadt zu interponiren sich gefallen lassen werden, daß, nachdemmahl alles wieder in vorigen friedlichen Stand gesetzet, kein weiteres unschuldiges Blut vergossen, sondern bemeldter unschuldig Inhafftirter L. Silms, nebst andern, so aus gleichem Verdacht eingezogen, der Hafft und Anklage erlassen, und wieder auf freyen Fuß gesetzet werden mögen. Euer Durchläuchtigkeit und Liebden verrichten daran dasjenige, was der heilsamen Justiz gemäß, und wir thun dieselbe etc. Datum, Anno 1686. XCVI. Schreiben Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg an den Magistrat zu Hamburg, worinn er denselben ersuchet, denen Reformirten daselbst, binnen den Ring-Mauern der Stadt, ein freyes Religions-Exercitium zu verstatten, de Anno 1686. Friedrich Wilhelm, Churfürst, Unsern gnädigsten Gruß zuvor, Ehrenveste, Hochgelahrte und Weise, liebe Besondere, EUch ist vorhin der Gnüge bekannt, welcher Gestalt sich alldort in eurer Stadt eine ansehnliche Zahl der Evangelischen Reformirten Religion zugethaner Bürger und Einwohner befindet, welche ob sie zwar iedes mahl sich gegen ihr Vaterland und das gemeine Wesen, als redliche Leute verhalten, auch in dem Handel und Gewerbe, zu der Stadt Bestem und Aufnehmen, ein grosses beygetragen, gleichwohl das Exercitium Religionis binnen der Stadt bishero nicht gehabt, sondern mit der höchsten Beschwerde

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/284>, abgerufen am 29.03.2024.