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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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ihnen expressis verbis, ihr Recht dißfalls vorbehalten worden) excludire, vorgelegt worden, wir die Sache GOtt, den ordentlichen Rechten, und allerhöchstem richterlichen Ausspruch anheim stellen müssen. Euer Liebden werden auch, da wir hieriun, wie wir vor GOtt und der erbarn Welt bezeigen, nichts dubio Animo gethan, sondern alles, nach reifflicher der Sachen Erwegung, und anderer zu Rath gezogenen unpartheyischen Gelehrten, ob denen von Euer Liebden beygebrachten Fundamenten eingeholter Information, derentwillen sowohl, als auch der immittelst eingefallenen Ferien halben, sich diese unsere Antwort bis hieher verzogen, uns oder unsern Mit-Agnatis hoffentlich nicht beymessen, daß wir denen alt-väterlichen Dispositionen, auf deren buchstäblichen Innhalt wir uns in dieser Sache unter andern vornehmlich gründen, in einige Weise contraveniren, sondern allenfalls den Rechten seinen Lauff lassen, und was solches uns unwidersprechlich zueignet, auch dero hohen Orts so wenig zu mißgönnen belieben, als wenig auch wir dergleichen um Eure Liebden iemahls verdienet zu haben uns erinnern, vielmehr, daferne das Recht auf dero Seiten stünde, ihro solches von Hertzen gerne gönnen würden, die Eure Liebden wir damit dem Schutz des Allerhöchsten, zu allem hochgesegneten Wohlergehen, uns aber etc. Sultzbach den 15. Januarii, Anno 1695.

Beylagen. Extract Vergleichs zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Sultzbach, sub dato Cölln den 22. Februarii, 1652.
Clausula concernens.

Doch solle dieses alles, so in diesem Vergleich ge-

ihnen expressis verbis, ihr Recht dißfalls vorbehalten worden) excludire, vorgelegt worden, wir die Sache GOtt, den ordentlichen Rechten, und allerhöchstem richterlichen Ausspruch anheim stellen müssen. Euer Liebden werden auch, da wir hieriun, wie wir vor GOtt und der erbarn Welt bezeigen, nichts dubio Animo gethan, sondern alles, nach reifflicher der Sachen Erwegung, und anderer zu Rath gezogenen unpartheyischen Gelehrten, ob denen von Euer Liebden beygebrachten Fundamenten eingeholter Information, derentwillen sowohl, als auch der immittelst eingefallenen Ferien halben, sich diese unsere Antwort bis hieher verzogen, uns oder unsern Mit-Agnatis hoffentlich nicht beymessen, daß wir denen alt-väterlichen Dispositionen, auf deren buchstäblichen Innhalt wir uns in dieser Sache unter andern vornehmlich gründen, in einige Weise contraveniren, sondern allenfalls den Rechten seinen Lauff lassen, und was solches uns unwidersprechlich zueignet, auch dero hohen Orts so wenig zu mißgönnen belieben, als wenig auch wir dergleichen um Eure Liebden iemahls verdienet zu haben uns erinnern, vielmehr, daferne das Recht auf dero Seiten stünde, ihro solches von Hertzen gerne gönnen würden, die Eure Liebden wir damit dem Schutz des Allerhöchsten, zu allem hochgesegneten Wohlergehen, uns aber etc. Sultzbach den 15. Januarii, Anno 1695.

Beylagen. Extract Vergleichs zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Sultzbach, sub dato Cölln den 22. Februarii, 1652.
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                     allerhöchstem richterlichen Ausspruch anheim stellen müssen. Euer Liebden werden
                     auch, da wir hieriun, wie wir vor GOtt und der erbarn Welt bezeigen, nichts
                     dubio Animo gethan, sondern alles, nach reifflicher der Sachen Erwegung, und
                     anderer zu Rath gezogenen unpartheyischen Gelehrten, ob denen von Euer Liebden
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[443/0479] ihnen expressis verbis, ihr Recht dißfalls vorbehalten worden) excludire, vorgelegt worden, wir die Sache GOtt, den ordentlichen Rechten, und allerhöchstem richterlichen Ausspruch anheim stellen müssen. Euer Liebden werden auch, da wir hieriun, wie wir vor GOtt und der erbarn Welt bezeigen, nichts dubio Animo gethan, sondern alles, nach reifflicher der Sachen Erwegung, und anderer zu Rath gezogenen unpartheyischen Gelehrten, ob denen von Euer Liebden beygebrachten Fundamenten eingeholter Information, derentwillen sowohl, als auch der immittelst eingefallenen Ferien halben, sich diese unsere Antwort bis hieher verzogen, uns oder unsern Mit-Agnatis hoffentlich nicht beymessen, daß wir denen alt-väterlichen Dispositionen, auf deren buchstäblichen Innhalt wir uns in dieser Sache unter andern vornehmlich gründen, in einige Weise contraveniren, sondern allenfalls den Rechten seinen Lauff lassen, und was solches uns unwidersprechlich zueignet, auch dero hohen Orts so wenig zu mißgönnen belieben, als wenig auch wir dergleichen um Eure Liebden iemahls verdienet zu haben uns erinnern, vielmehr, daferne das Recht auf dero Seiten stünde, ihro solches von Hertzen gerne gönnen würden, die Eure Liebden wir damit dem Schutz des Allerhöchsten, zu allem hochgesegneten Wohlergehen, uns aber etc. Sultzbach den 15. Januarii, Anno 1695. Beylagen. Extract Vergleichs zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Sultzbach, sub dato Cölln den 22. Februarii, 1652. Clausula concernens. Doch solle dieses alles, so in diesem Vergleich ge-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/479>, abgerufen am 24.04.2024.