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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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müther unter den Ständen des Reichs, zum Vortheil unsers geliebten Vaterlands Ruhestands-Feinden, noch ferners aus einander gesetzt und zerrüttet werden mögen, sondern vielmehr dero allergnädigste Vorsorge kräfftigst dahin anzuwenden, daß dermahlen alles in seinen vorigem Statu, und hergeberachten heiligen Kirchen- und Reichs-Ordnungen conservirt, die zwischen dem Ertz-Stifft Saltzburg und Hoch-Stifft Passau versirende Differenz aber der lieben Gerechtigkeit an seinem allerhöchsten Ort allerdings überlassen, und allein Ihro Päbstliche Heiligkeit zu förderlichen End und pro Justitia recommendirt, mithin alles schädliche Mißtrauen von den übrigen Ständen des Reichs dißfalls abgekehrt, und die zu Wohlfahrt des Römischen Reichs so höchstnothwendige Einigkeit beybehalten und vermehrt werde. Euer Käyserliche Majestät damit der starcken Obhut des Allmächtigen, zu dero Käyserlichen Hulden und Gnaden aber uns allerunterthänigst und gehorsamst empfehlend etc. Regenspurg, den--Januarii, Anno 1695.

CXXXV.
Schreiben derer wider die neundte Chur sich opponirenden Fürsten zu Franckfurt am Mäyn versammleter Abgesandten an den Käyser Leopoldum, worinn sie, im Nahmen ihrer Herren Principalen, nochmahls allerunterthänigst bitten, dem Reichs-Fürsten-Stande durch die neundte Chur-Sache nichts zum Nachtheil zu verhängen, de Anno 1695.

P. P.

EUrer Käyserlichen Majestät ist die ietzige Reichs-Versammlung verschiedener, so geist-als weltli-

müther unter den Ständen des Reichs, zum Vortheil unsers geliebten Vaterlands Ruhestands-Feinden, noch ferners aus einander gesetzt und zerrüttet werden mögen, sondern vielmehr dero allergnädigste Vorsorge kräfftigst dahin anzuwenden, daß dermahlen alles in seinen vorigem Statu, und hergeberachten heiligen Kirchen- und Reichs-Ordnungen conservirt, die zwischen dem Ertz-Stifft Saltzburg und Hoch-Stifft Passau versirende Differenz aber der lieben Gerechtigkeit an seinem allerhöchsten Ort allerdings überlassen, und allein Ihro Päbstliche Heiligkeit zu förderlichen End und pro Justitia recommendirt, mithin alles schädliche Mißtrauen von den übrigen Ständen des Reichs dißfalls abgekehrt, und die zu Wohlfahrt des Römischen Reichs so höchstnothwendige Einigkeit beybehalten und vermehrt werde. Euer Käyserliche Majestät damit der starcken Obhut des Allmächtigen, zu dero Käyserlichen Hulden und Gnaden aber uns allerunterthänigst und gehorsamst empfehlend etc. Regenspurg, den--Januarii, Anno 1695.

CXXXV.
Schreiben derer wider die neundte Chur sich opponirenden Fürsten zu Franckfurt am Mäyn versammleter Abgesandten an den Käyser Leopoldum, worinn sie, im Nahmen ihrer Herren Principalen, nochmahls allerunterthänigst bitten, dem Reichs-Fürsten-Stande durch die neundte Chur-Sache nichts zum Nachtheil zu verhängen, de Anno 1695.

P. P.

EUrer Käyserlichen Majestät ist die ietzige Reichs-Versammlung verschiedener, so geist-als weltli-

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                     mögen, sondern vielmehr dero allergnädigste Vorsorge kräfftigst dahin
                     anzuwenden, daß dermahlen alles in seinen vorigem Statu, und hergeberachten
                     heiligen Kirchen- und Reichs-Ordnungen conservirt, die zwischen dem Ertz-Stifft
                     Saltzburg und Hoch-Stifft Passau versirende Differenz aber der lieben
                     Gerechtigkeit an seinem allerhöchsten Ort allerdings überlassen, und allein Ihro
                     Päbstliche Heiligkeit zu förderlichen End und pro Justitia recommendirt, mithin
                     alles schädliche Mißtrauen von den übrigen Ständen des Reichs dißfalls
                     abgekehrt, und die zu Wohlfahrt des Römischen Reichs so höchstnothwendige
                     Einigkeit beybehalten und vermehrt werde. Euer Käyserliche Majestät damit der
                     starcken Obhut des Allmächtigen, zu dero Käyserlichen Hulden und Gnaden aber uns
                     allerunterthänigst und gehorsamst empfehlend etc. Regenspurg, den--Januarii,
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                     ihrer Herren Principalen, nochmahls allerunterthänigst bitten, dem
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[482/0518] müther unter den Ständen des Reichs, zum Vortheil unsers geliebten Vaterlands Ruhestands-Feinden, noch ferners aus einander gesetzt und zerrüttet werden mögen, sondern vielmehr dero allergnädigste Vorsorge kräfftigst dahin anzuwenden, daß dermahlen alles in seinen vorigem Statu, und hergeberachten heiligen Kirchen- und Reichs-Ordnungen conservirt, die zwischen dem Ertz-Stifft Saltzburg und Hoch-Stifft Passau versirende Differenz aber der lieben Gerechtigkeit an seinem allerhöchsten Ort allerdings überlassen, und allein Ihro Päbstliche Heiligkeit zu förderlichen End und pro Justitia recommendirt, mithin alles schädliche Mißtrauen von den übrigen Ständen des Reichs dißfalls abgekehrt, und die zu Wohlfahrt des Römischen Reichs so höchstnothwendige Einigkeit beybehalten und vermehrt werde. Euer Käyserliche Majestät damit der starcken Obhut des Allmächtigen, zu dero Käyserlichen Hulden und Gnaden aber uns allerunterthänigst und gehorsamst empfehlend etc. Regenspurg, den--Januarii, Anno 1695. CXXXV. Schreiben derer wider die neundte Chur sich opponirenden Fürsten zu Franckfurt am Mäyn versammleter Abgesandten an den Käyser Leopoldum, worinn sie, im Nahmen ihrer Herren Principalen, nochmahls allerunterthänigst bitten, dem Reichs-Fürsten-Stande durch die neundte Chur-Sache nichts zum Nachtheil zu verhängen, de Anno 1695. P. P. EUrer Käyserlichen Majestät ist die ietzige Reichs-Versammlung verschiedener, so geist-als weltli-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 482. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/518>, abgerufen am 29.03.2024.