Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite
Beylage.

Leopold etc.

WElcher Gestalt uns sowohl unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Praesident, Carl Ferdinand, Graf zu Manderscheid, als erstgedachtes unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Fiscalis, angeruffen und gebeten, wir bey der Cron Spanien dahin zu vermittlen gnädigst geruheten, damit, wenn durch die bevorstehende Friedens-Tractaten das Hertzogthum Lützenburg von Franckreich wiederum abgetreten würde, selbiger Regierung alsdenn die Graf- und Herrschafften Manderscheid, Schleiden, Keihl und Cronenburg dem Reich nicht entzogen, und dieselbe davon zu eximiren ferner nicht angemast werde, das ist aus nebengehendem mit mehrerm zu ersehen. Wie wir nun bey solchem Ansuchen nicht nur kein Bedencken haben, sondern vielmehr vor nöthig erachten, dahin zu sehen, damit berührte Graf- und Herrschafften bey künfftiger Restitution des Hertzogthums Lützenburg dem Reich vorbehalten werden; Also befehlen euch hiemit gnädigst, daß ihr daran seyet, damit bey solch erfolgender Restitution mehrbesagten Hertzogthums sothane Graf- und Herrschafften dem Reich nicht entzogen, sondern demselben in alle Wege reservirt werden. Massen ihr denn auch bey denen Königlichen Spanischen Plenipotentiariis zu erinnern und auszuwürcken habet, daß unsers lieben Bruders des Königs in Spanien Liebden sodenn an die Lützenburgische Regierung die Verordnung ertheile, dieser Graf- und Herrschafften sich nicht anzumassen, sondern dieselbe bey dem Reich ruhig verbleiben zu

Beylage.

Leopold etc.

WElcher Gestalt uns sowohl unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Praesident, Carl Ferdinand, Graf zu Manderscheid, als erstgedachtes unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Fiscalis, angeruffen und gebeten, wir bey der Cron Spanien dahin zu vermittlen gnädigst geruheten, damit, wenn durch die bevorstehende Friedens-Tractaten das Hertzogthum Lützenburg von Franckreich wiederum abgetreten würde, selbiger Regierung alsdenn die Graf- und Herrschafften Manderscheid, Schleiden, Keihl und Cronenburg dem Reich nicht entzogen, und dieselbe davon zu eximiren ferner nicht angemast werde, das ist aus nebengehendem mit mehrerm zu ersehen. Wie wir nun bey solchem Ansuchen nicht nur kein Bedencken haben, sondern vielmehr vor nöthig erachten, dahin zu sehen, damit berührte Graf- und Herrschafften bey künfftiger Restitution des Hertzogthums Lützenburg dem Reich vorbehalten werden; Also befehlen euch hiemit gnädigst, daß ihr daran seyet, damit bey solch erfolgender Restitution mehrbesagten Hertzogthums sothane Graf- und Herrschafften dem Reich nicht entzogen, sondern demselben in alle Wege reservirt werden. Massen ihr denn auch bey denen Königlichen Spanischen Plenipotentiariis zu erinnern und auszuwürcken habet, daß unsers lieben Bruders des Königs in Spanien Liebden sodenn an die Lützenburgische Regierung die Verordnung ertheile, dieser Graf- und Herrschafften sich nicht anzumassen, sondern dieselbe bey dem Reich ruhig verbleiben zu

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0669" n="633"/>
      </div>
      <div>
        <head>Beylage.<lb/></head>
        <p>Leopold etc.</p>
        <p>WElcher Gestalt uns sowohl unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Praesident, Carl
                     Ferdinand, Graf zu Manderscheid, als erstgedachtes unsers Käyserlichen
                     Cammer-Gerichts Fiscalis, angeruffen und gebeten, wir bey der Cron Spanien dahin
                     zu vermittlen gnädigst geruheten, damit, wenn durch die bevorstehende
                     Friedens-Tractaten das Hertzogthum Lützenburg von Franckreich wiederum
                     abgetreten würde, selbiger Regierung alsdenn die Graf- und Herrschafften
                     Manderscheid, Schleiden, Keihl und Cronenburg dem Reich nicht entzogen, und
                     dieselbe davon zu eximiren ferner nicht angemast werde, das ist aus
                     nebengehendem mit mehrerm zu ersehen. Wie wir nun bey solchem Ansuchen nicht nur
                     kein Bedencken haben, sondern vielmehr vor nöthig erachten, dahin zu sehen,
                     damit berührte Graf- und Herrschafften bey künfftiger Restitution des
                     Hertzogthums Lützenburg dem Reich vorbehalten werden; Also befehlen euch hiemit
                     gnädigst, daß ihr daran seyet, damit bey solch erfolgender Restitution
                     mehrbesagten Hertzogthums sothane Graf- und Herrschafften dem Reich nicht
                     entzogen, sondern demselben in alle Wege reservirt werden. Massen ihr denn auch
                     bey denen Königlichen Spanischen Plenipotentiariis zu erinnern und auszuwürcken
                     habet, daß unsers lieben Bruders des Königs in Spanien Liebden sodenn an die
                     Lützenburgische Regierung die Verordnung ertheile, dieser Graf- und
                     Herrschafften sich nicht anzumassen, sondern dieselbe bey dem Reich ruhig
                     verbleiben zu
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[633/0669] Beylage. Leopold etc. WElcher Gestalt uns sowohl unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Praesident, Carl Ferdinand, Graf zu Manderscheid, als erstgedachtes unsers Käyserlichen Cammer-Gerichts Fiscalis, angeruffen und gebeten, wir bey der Cron Spanien dahin zu vermittlen gnädigst geruheten, damit, wenn durch die bevorstehende Friedens-Tractaten das Hertzogthum Lützenburg von Franckreich wiederum abgetreten würde, selbiger Regierung alsdenn die Graf- und Herrschafften Manderscheid, Schleiden, Keihl und Cronenburg dem Reich nicht entzogen, und dieselbe davon zu eximiren ferner nicht angemast werde, das ist aus nebengehendem mit mehrerm zu ersehen. Wie wir nun bey solchem Ansuchen nicht nur kein Bedencken haben, sondern vielmehr vor nöthig erachten, dahin zu sehen, damit berührte Graf- und Herrschafften bey künfftiger Restitution des Hertzogthums Lützenburg dem Reich vorbehalten werden; Also befehlen euch hiemit gnädigst, daß ihr daran seyet, damit bey solch erfolgender Restitution mehrbesagten Hertzogthums sothane Graf- und Herrschafften dem Reich nicht entzogen, sondern demselben in alle Wege reservirt werden. Massen ihr denn auch bey denen Königlichen Spanischen Plenipotentiariis zu erinnern und auszuwürcken habet, daß unsers lieben Bruders des Königs in Spanien Liebden sodenn an die Lützenburgische Regierung die Verordnung ertheile, dieser Graf- und Herrschafften sich nicht anzumassen, sondern dieselbe bey dem Reich ruhig verbleiben zu

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/669
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 633. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/669>, abgerufen am 29.03.2024.