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Lütkemann, Joachim: Apostolische Auffmu[n]terung zum Lebendigen Glauben in Christo Jesu. Frankfurt (Main) u. a., 1652.

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V. 10. Wer da glaubet an den Sohn Gottes / der hat solches Zeugnuß bey jhm.

Geliebte in Christo JEsu.

GOttes Ordnung ists / daß in zweyer oder dreyer ZeugenExord a testium authoritate-1. in forol. Munde bestehen solle alle Warheit. Das hat müssen gelten beym Volck GOttes in allen gerichtlichen Sachen / auch in Blutsachen / vnangesehen / daß durch zweyer oder dreyer falschen Zeugen Bericht ein vnschuldiger leicht hat können in Vnglück gerathen. Es ist zwar GOtt mit seinem ernsten Gebott zuvor kommen dem falschen Zeugnuß / vnd hats hart verbotten / daß niemand ein falsch Zeugnuß gebe; aber wie viel seynd / die solch Gebott nicht achten? Da kans leicht geschehen / daß auff zweyer oder dreyer Munde Zeugnuß vnschuldig Blut vergossen werde / wie in der Historia von Susanna zu sehen. Doch muß dieses nach Gottes Ordnung gehalten werden. Dann so laut das Wort deß HERRN / im 5. Buch Mosis am 19. Es soll kein eintzelerDeut. 19, 15 Zeuge wieder jemandt aufftretten / vber jrrgent einer Missethat oder Sünde / es sey welcherley Sünde es sey / die man thun kan / sondern in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll die Sache bestehen. Geschichts etwan / daß auff Göttliche Ordnung / eine vnschuldige Seele solte verurtheilt werden / soll sie vmb der Ordnung Gottes willen jhr das Vrtheil gefallen lassen / vnd gedencken / es habe Gott das Vnglück vber sie geschickt / vnnd sie lassen fallen in die Gewalt der falschen Zeugen.

Wie nun im weltlichen Gericht GOtt geordnet hat / daß2. in religione. die Sache in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll bestehen / so ists auch sein Wolgefallen in Glaubenssachen / daß der Glaube auff Zeugnuß bestehe. Da müssen wir nicht vrtheilen nach fünff

V. 10. Wer da glaubet an den Sohn Gottes / der hat solches Zeugnuß bey jhm.

Geliebte in Christo JEsu.

GOttes Ordnung ists / daß in zweyer oder dreyer ZeugenExord à testium authoritate-1. in forol. Munde bestehen solle alle Warheit. Das hat müssen gelten beym Volck GOttes in allen gerichtlichen Sachen / auch in Blutsachen / vnangesehen / daß durch zweyer oder dreyer falschen Zeugen Bericht ein vnschuldiger leicht hat können in Vnglück gerathen. Es ist zwar GOtt mit seinem ernsten Gebott zuvor kommen dem falschen Zeugnuß / vnd hats hart verbotten / daß niemand ein falsch Zeugnuß gebe; aber wie viel seynd / die solch Gebott nicht achten? Da kans leicht geschehen / daß auff zweyer oder dreyer Munde Zeugnuß vnschuldig Blut vergossen werde / wie in der Historia von Susanna zu sehen. Doch muß dieses nach Gottes Ordnung gehalten werden. Dann so laut das Wort deß HERRN / im 5. Buch Mosis am 19. Es soll kein eintzelerDeut. 19, 15 Zeuge wieder jemandt aufftretten / vber jrrgent einer Missethat oder Sünde / es sey welcherley Sünde es sey / die man thun kan / sondern in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll die Sache bestehen. Geschichts etwan / daß auff Göttliche Ordnung / eine vnschuldige Seele solte verurtheilt werden / soll sie vmb der Ordnung Gottes willen jhr das Vrtheil gefallen lassen / vnd gedencken / es habe Gott das Vnglück vber sie geschickt / vnnd sie lassen fallen in die Gewalt der falschen Zeugen.

Wie nun im weltlichen Gericht GOtt geordnet hat / daß2. in religione. die Sache in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll bestehen / so ists auch sein Wolgefallen in Glaubenssachen / daß der Glaube auff Zeugnuß bestehe. Da müssen wir nicht vrtheilen nach fünff

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[663/0683] V. 10. Wer da glaubet an den Sohn Gottes / der hat solches Zeugnuß bey jhm. Geliebte in Christo JEsu. GOttes Ordnung ists / daß in zweyer oder dreyer Zeugen Munde bestehen solle alle Warheit. Das hat müssen gelten beym Volck GOttes in allen gerichtlichen Sachen / auch in Blutsachen / vnangesehen / daß durch zweyer oder dreyer falschen Zeugen Bericht ein vnschuldiger leicht hat können in Vnglück gerathen. Es ist zwar GOtt mit seinem ernsten Gebott zuvor kommen dem falschen Zeugnuß / vnd hats hart verbotten / daß niemand ein falsch Zeugnuß gebe; aber wie viel seynd / die solch Gebott nicht achten? Da kans leicht geschehen / daß auff zweyer oder dreyer Munde Zeugnuß vnschuldig Blut vergossen werde / wie in der Historia von Susanna zu sehen. Doch muß dieses nach Gottes Ordnung gehalten werden. Dann so laut das Wort deß HERRN / im 5. Buch Mosis am 19. Es soll kein eintzeler Zeuge wieder jemandt aufftretten / vber jrrgent einer Missethat oder Sünde / es sey welcherley Sünde es sey / die man thun kan / sondern in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll die Sache bestehen. Geschichts etwan / daß auff Göttliche Ordnung / eine vnschuldige Seele solte verurtheilt werden / soll sie vmb der Ordnung Gottes willen jhr das Vrtheil gefallen lassen / vnd gedencken / es habe Gott das Vnglück vber sie geschickt / vnnd sie lassen fallen in die Gewalt der falschen Zeugen. Exord à testium authoritate-1. in forol. Deut. 19, 15 Wie nun im weltlichen Gericht GOtt geordnet hat / daß die Sache in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll bestehen / so ists auch sein Wolgefallen in Glaubenssachen / daß der Glaube auff Zeugnuß bestehe. Da müssen wir nicht vrtheilen nach fünff 2. in religione.

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Zitationshilfe: Lütkemann, Joachim: Apostolische Auffmu[n]terung zum Lebendigen Glauben in Christo Jesu. Frankfurt (Main) u. a., 1652, S. 663. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luetkemann_auffmunterung_1652/683>, abgerufen am 19.04.2024.