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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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höhung seines Lohnes bezahlt werden. Wer eine eigne Unter-
nehmung zu führen vermag, der würde daher meistens bei sei-
nen persönlichen Fähigkeiten einen ziemlich bedeutenden Lohn von
Andern haben erlangen können. Selbst da, wo es keine Unter-
nehmungen giebt, die besoldete Geschäftsführer suchen, würde
der Unternehmer doch von manchen seiner über die gewöhnliche
Handarbeiterkraft und Geschicklichkeit hinaus liegenden Eigen-
schaften eine vortheilhafte Anwendung zu machen im Stande ge-
wesen sein. Auch für die Geschäftsführung muß daher der Unter-
nehmer einen Lohn bis zu dem Betrage erwarten, den er für die
Anwendung seiner hierauf bezüglichen Eigenschaften hätte von
Andern erlangen können.

Nur insoweit die Unternehmung Fähigkeiten und ebenso
Capitalien in Anspruch nimmt, die von Anderen entweder gar
nicht oder doch nicht im vollen Umfange zu benutzen gewesen
wären, ist die Entschädigung hierfür ganz oder zum entsprechenden
Theile dem Unternehmergewinn zuzurechnen.


Drittes Capitel.
Von der Bedeutung der Unternehmer für die Production.

Es entsteht zunächst die Frage: giebt es nach den gemachten
Einschränkungen denn auch wirklich einen Unternehmergewinn?
Löst sich das gesammte Einkommen des Unternehmers aus der
Unternehmung nicht vielmehr regelmäßig in Lohn, Zins, Rente
auf? Und wenn dieß nicht der Fall ist, woraus erklärt es sich,
daß der Unternehmer aus seiner Eigenschaft als solcher den An-
spruch auf ein Einkommen ableiten kann?

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hoͤhung ſeines Lohnes bezahlt werden. Wer eine eigne Unter-
nehmung zu fuͤhren vermag, der wuͤrde daher meiſtens bei ſei-
nen perſoͤnlichen Faͤhigkeiten einen ziemlich bedeutenden Lohn von
Andern haben erlangen koͤnnen. Selbſt da, wo es keine Unter-
nehmungen giebt, die beſoldete Geſchaͤftsfuͤhrer ſuchen, wuͤrde
der Unternehmer doch von manchen ſeiner uͤber die gewoͤhnliche
Handarbeiterkraft und Geſchicklichkeit hinaus liegenden Eigen-
ſchaften eine vortheilhafte Anwendung zu machen im Stande ge-
weſen ſein. Auch fuͤr die Geſchaͤftsfuͤhrung muß daher der Unter-
nehmer einen Lohn bis zu dem Betrage erwarten, den er fuͤr die
Anwendung ſeiner hierauf bezuͤglichen Eigenſchaften haͤtte von
Andern erlangen koͤnnen.

Nur inſoweit die Unternehmung Faͤhigkeiten und ebenſo
Capitalien in Anſpruch nimmt, die von Anderen entweder gar
nicht oder doch nicht im vollen Umfange zu benutzen geweſen
waͤren, iſt die Entſchaͤdigung hierfuͤr ganz oder zum entſprechenden
Theile dem Unternehmergewinn zuzurechnen.


Drittes Capitel.
Von der Bedeutung der Unternehmer für die Production.

Es entſteht zunaͤchſt die Frage: giebt es nach den gemachten
Einſchraͤnkungen denn auch wirklich einen Unternehmergewinn?
Loͤſt ſich das geſammte Einkommen des Unternehmers aus der
Unternehmung nicht vielmehr regelmaͤßig in Lohn, Zins, Rente
auf? Und wenn dieß nicht der Fall iſt, woraus erklaͤrt es ſich,
daß der Unternehmer aus ſeiner Eigenſchaft als ſolcher den An-
ſpruch auf ein Einkommen ableiten kann?

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[49/0061] hoͤhung ſeines Lohnes bezahlt werden. Wer eine eigne Unter- nehmung zu fuͤhren vermag, der wuͤrde daher meiſtens bei ſei- nen perſoͤnlichen Faͤhigkeiten einen ziemlich bedeutenden Lohn von Andern haben erlangen koͤnnen. Selbſt da, wo es keine Unter- nehmungen giebt, die beſoldete Geſchaͤftsfuͤhrer ſuchen, wuͤrde der Unternehmer doch von manchen ſeiner uͤber die gewoͤhnliche Handarbeiterkraft und Geſchicklichkeit hinaus liegenden Eigen- ſchaften eine vortheilhafte Anwendung zu machen im Stande ge- weſen ſein. Auch fuͤr die Geſchaͤftsfuͤhrung muß daher der Unter- nehmer einen Lohn bis zu dem Betrage erwarten, den er fuͤr die Anwendung ſeiner hierauf bezuͤglichen Eigenſchaften haͤtte von Andern erlangen koͤnnen. Nur inſoweit die Unternehmung Faͤhigkeiten und ebenſo Capitalien in Anſpruch nimmt, die von Anderen entweder gar nicht oder doch nicht im vollen Umfange zu benutzen geweſen waͤren, iſt die Entſchaͤdigung hierfuͤr ganz oder zum entſprechenden Theile dem Unternehmergewinn zuzurechnen. Drittes Capitel. Von der Bedeutung der Unternehmer für die Production. Es entſteht zunaͤchſt die Frage: giebt es nach den gemachten Einſchraͤnkungen denn auch wirklich einen Unternehmergewinn? Loͤſt ſich das geſammte Einkommen des Unternehmers aus der Unternehmung nicht vielmehr regelmaͤßig in Lohn, Zins, Rente auf? Und wenn dieß nicht der Fall iſt, woraus erklaͤrt es ſich, daß der Unternehmer aus ſeiner Eigenſchaft als ſolcher den An- ſpruch auf ein Einkommen ableiten kann? 4

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/61>, abgerufen am 28.03.2024.