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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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nehmerlohn und Unternehmerzins im Gegensatze zum Miethlohn
und Miethzins, zum Unternehmergewinn. Die Verdingbarkeit
der Productivkräfte hängt von dem jeweiligen Stande der Cultur
ab, und zwar pflegt sich der Fortschritt erst in einer nahezu voll-
ständigen Allgemeinheit, dann in einer Beschränkung und end-
lich wieder in einer Ausdehnung dieser Verdingbarkeit zu charak-
terisiren. Arbeits- und Capitalkräfte machen in dieser Bezie-
hung die gleichen Phasen durch, sie unterscheiden sich aber da-
durch, daß die letzteren verdungen sich ebenso vollständig aus-
beuten lassen, wie von den Eigenthümern selbst, daß ein Theil
der Wirksamkeit der erstern dagegen von der Verwendung auf
eigne Rechnung der Inhaber abhängig zu bleiben pflegt. Die
Folge ist, daß der Unternehmerzins die Neigung hat, sich gänz-
lich in Miethzins umzuwandeln, daß dagegen ein Theil des
Unternehmerlohns als solcher unter allen Verhältnissen fort-
besteht. Die Höhe des Unternehmerlohns und Unternehmer-
zinses richtet sich durchaus nach den nämlichen Gesetzen, wie die
Höhe des Miethlohns und Miethzinses, und gravitirt nach dem
nämlichen Normalpunkte, so daß die Verwandlung des einen in
den andern auf dessen Betrag ohne Einfluß bleibt. Nur pflegen
die gravitirenden Bewegungen beim Unternehmerlohn und -Zins
weniger energisch zu sein, wie beim Miethlohn und -Zins.

III. Von der Unternehmerrente.

Mit der Gefahrprämie und der Entschädigung für per-
sönliche Leistungen ist jedoch der Unternehmergewinn noch nicht
erschöpft. Es kommt noch ein dritter Bestandtheil hinzu, der
wesentlich die Natur einer Rente trägt und den wir daher auch
Unternehmerrente nennen.

Sobald zu einer Production irgend ein Element noth-

nehmerlohn und Unternehmerzins im Gegenſatze zum Miethlohn
und Miethzins, zum Unternehmergewinn. Die Verdingbarkeit
der Productivkraͤfte haͤngt von dem jeweiligen Stande der Cultur
ab, und zwar pflegt ſich der Fortſchritt erſt in einer nahezu voll-
ſtaͤndigen Allgemeinheit, dann in einer Beſchraͤnkung und end-
lich wieder in einer Ausdehnung dieſer Verdingbarkeit zu charak-
teriſiren. Arbeits- und Capitalkraͤfte machen in dieſer Bezie-
hung die gleichen Phaſen durch, ſie unterſcheiden ſich aber da-
durch, daß die letzteren verdungen ſich ebenſo vollſtaͤndig aus-
beuten laſſen, wie von den Eigenthuͤmern ſelbſt, daß ein Theil
der Wirkſamkeit der erſtern dagegen von der Verwendung auf
eigne Rechnung der Inhaber abhaͤngig zu bleiben pflegt. Die
Folge iſt, daß der Unternehmerzins die Neigung hat, ſich gaͤnz-
lich in Miethzins umzuwandeln, daß dagegen ein Theil des
Unternehmerlohns als ſolcher unter allen Verhaͤltniſſen fort-
beſteht. Die Hoͤhe des Unternehmerlohns und Unternehmer-
zinſes richtet ſich durchaus nach den naͤmlichen Geſetzen, wie die
Hoͤhe des Miethlohns und Miethzinſes, und gravitirt nach dem
naͤmlichen Normalpunkte, ſo daß die Verwandlung des einen in
den andern auf deſſen Betrag ohne Einfluß bleibt. Nur pflegen
die gravitirenden Bewegungen beim Unternehmerlohn und -Zins
weniger energiſch zu ſein, wie beim Miethlohn und -Zins.

III. Von der Unternehmerrente.

Mit der Gefahrpraͤmie und der Entſchaͤdigung fuͤr per-
ſoͤnliche Leiſtungen iſt jedoch der Unternehmergewinn noch nicht
erſchoͤpft. Es kommt noch ein dritter Beſtandtheil hinzu, der
weſentlich die Natur einer Rente traͤgt und den wir daher auch
Unternehmerrente nennen.

Sobald zu einer Production irgend ein Element noth-

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[109/0121] nehmerlohn und Unternehmerzins im Gegenſatze zum Miethlohn und Miethzins, zum Unternehmergewinn. Die Verdingbarkeit der Productivkraͤfte haͤngt von dem jeweiligen Stande der Cultur ab, und zwar pflegt ſich der Fortſchritt erſt in einer nahezu voll- ſtaͤndigen Allgemeinheit, dann in einer Beſchraͤnkung und end- lich wieder in einer Ausdehnung dieſer Verdingbarkeit zu charak- teriſiren. Arbeits- und Capitalkraͤfte machen in dieſer Bezie- hung die gleichen Phaſen durch, ſie unterſcheiden ſich aber da- durch, daß die letzteren verdungen ſich ebenſo vollſtaͤndig aus- beuten laſſen, wie von den Eigenthuͤmern ſelbſt, daß ein Theil der Wirkſamkeit der erſtern dagegen von der Verwendung auf eigne Rechnung der Inhaber abhaͤngig zu bleiben pflegt. Die Folge iſt, daß der Unternehmerzins die Neigung hat, ſich gaͤnz- lich in Miethzins umzuwandeln, daß dagegen ein Theil des Unternehmerlohns als ſolcher unter allen Verhaͤltniſſen fort- beſteht. Die Hoͤhe des Unternehmerlohns und Unternehmer- zinſes richtet ſich durchaus nach den naͤmlichen Geſetzen, wie die Hoͤhe des Miethlohns und Miethzinſes, und gravitirt nach dem naͤmlichen Normalpunkte, ſo daß die Verwandlung des einen in den andern auf deſſen Betrag ohne Einfluß bleibt. Nur pflegen die gravitirenden Bewegungen beim Unternehmerlohn und -Zins weniger energiſch zu ſein, wie beim Miethlohn und -Zins. III. Von der Unternehmerrente. Mit der Gefahrpraͤmie und der Entſchaͤdigung fuͤr per- ſoͤnliche Leiſtungen iſt jedoch der Unternehmergewinn noch nicht erſchoͤpft. Es kommt noch ein dritter Beſtandtheil hinzu, der weſentlich die Natur einer Rente traͤgt und den wir daher auch Unternehmerrente nennen. Sobald zu einer Production irgend ein Element noth-

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/121>, abgerufen am 28.03.2024.