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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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geschickte beschäftigt werden müssen, um den Begehr zu befrie-
digen. Die Existenz einer solchen Seltenheitsprämie im Lohne
nicht nur der höhern, sondern auch der bloß körperlichen Arbeiten
ist schon von Büsch 1) und nach diesem von Hufeland 2) nach-
gewiesen worden. "Selbst bei Arbeiten, welche bloß körperliche
Kräfte vorauszusetzen scheinen, sagt der Letztere, wird Uebung
und erworbene Geschicklichkeit einen Gewinn wie Talente geben,
und man kann diesen oft nicht als eine Vergeltung für die Zeit
der Vorarbeit ansehen, weil die frühere Arbeit, während wel-
cher man doch auch seinen nothwendigen Arbeitslohn erhielt, ihren
Ersatz für sich hatte. So arbeitet der alte, ausgelernte See-
mann nicht schwerer, als der neue jetzt erst angehende, und
darf doch einen viel höhern Lohn fordern, weil er durch Ge-
wohnheit die Theile des Schiffs besser kennt und dem Befehle
des Schiffers weit sicherer und schneller gehörige Folge leistet.
So wird beim Landbau der ausgelernte Pflüger besser als der
bloß grabende Tagelöhner und noch reichlicher der geschickte See-
mann bezahlt. Auf eine ähnliche Weise vergütet der Kaufmann
auch dem guten in den nöthigen Handgriffen geübten und ver-
ständigen Waarenpacker mehr als dem gemeinen Tagelöhner,
wenn auch Beide nur gleiche Kräfte gebrauchen. Eben dieß
gilt auch selbst von Gemüthseigenschaften. So wird selbst aus-
gezeichnete Ehrlichkeit oft höher, selbst bei einem Tagelöhner,
belohnt."

Aus gleichem Grunde kann nun auch der Unternehmer
einen Gewinn machen. -- In den vorhergehenden Abschnitten

1) Abhandlung von dem Geldumlauf in anhaltender Rücksicht auf die
Staatswirthschaft und Handlung. 2. Aufl. Hamburg und Kiel 1800. Buch II.
§§. 14 u. 17.
2) a. a. O. I. 304 ff.

geſchickte beſchaͤftigt werden muͤſſen, um den Begehr zu befrie-
digen. Die Exiſtenz einer ſolchen Seltenheitspraͤmie im Lohne
nicht nur der hoͤhern, ſondern auch der bloß koͤrperlichen Arbeiten
iſt ſchon von Buͤſch 1) und nach dieſem von Hufeland 2) nach-
gewieſen worden. „Selbſt bei Arbeiten, welche bloß koͤrperliche
Kraͤfte vorauszuſetzen ſcheinen, ſagt der Letztere, wird Uebung
und erworbene Geſchicklichkeit einen Gewinn wie Talente geben,
und man kann dieſen oft nicht als eine Vergeltung fuͤr die Zeit
der Vorarbeit anſehen, weil die fruͤhere Arbeit, waͤhrend wel-
cher man doch auch ſeinen nothwendigen Arbeitslohn erhielt, ihren
Erſatz fuͤr ſich hatte. So arbeitet der alte, ausgelernte See-
mann nicht ſchwerer, als der neue jetzt erſt angehende, und
darf doch einen viel hoͤhern Lohn fordern, weil er durch Ge-
wohnheit die Theile des Schiffs beſſer kennt und dem Befehle
des Schiffers weit ſicherer und ſchneller gehoͤrige Folge leiſtet.
So wird beim Landbau der ausgelernte Pfluͤger beſſer als der
bloß grabende Tageloͤhner und noch reichlicher der geſchickte See-
mann bezahlt. Auf eine aͤhnliche Weiſe verguͤtet der Kaufmann
auch dem guten in den noͤthigen Handgriffen geuͤbten und ver-
ſtaͤndigen Waarenpacker mehr als dem gemeinen Tageloͤhner,
wenn auch Beide nur gleiche Kraͤfte gebrauchen. Eben dieß
gilt auch ſelbſt von Gemuͤthseigenſchaften. So wird ſelbſt aus-
gezeichnete Ehrlichkeit oft hoͤher, ſelbſt bei einem Tageloͤhner,
belohnt.“

Aus gleichem Grunde kann nun auch der Unternehmer
einen Gewinn machen. — In den vorhergehenden Abſchnitten

1) Abhandlung von dem Geldumlauf in anhaltender Rückſicht auf die
Staatswirthſchaft und Handlung. 2. Aufl. Hamburg und Kiel 1800. Buch II.
§§. 14 u. 17.
2) a. a. O. I. 304 ff.
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[112/0124] geſchickte beſchaͤftigt werden muͤſſen, um den Begehr zu befrie- digen. Die Exiſtenz einer ſolchen Seltenheitspraͤmie im Lohne nicht nur der hoͤhern, ſondern auch der bloß koͤrperlichen Arbeiten iſt ſchon von Buͤſch 1) und nach dieſem von Hufeland 2) nach- gewieſen worden. „Selbſt bei Arbeiten, welche bloß koͤrperliche Kraͤfte vorauszuſetzen ſcheinen, ſagt der Letztere, wird Uebung und erworbene Geſchicklichkeit einen Gewinn wie Talente geben, und man kann dieſen oft nicht als eine Vergeltung fuͤr die Zeit der Vorarbeit anſehen, weil die fruͤhere Arbeit, waͤhrend wel- cher man doch auch ſeinen nothwendigen Arbeitslohn erhielt, ihren Erſatz fuͤr ſich hatte. So arbeitet der alte, ausgelernte See- mann nicht ſchwerer, als der neue jetzt erſt angehende, und darf doch einen viel hoͤhern Lohn fordern, weil er durch Ge- wohnheit die Theile des Schiffs beſſer kennt und dem Befehle des Schiffers weit ſicherer und ſchneller gehoͤrige Folge leiſtet. So wird beim Landbau der ausgelernte Pfluͤger beſſer als der bloß grabende Tageloͤhner und noch reichlicher der geſchickte See- mann bezahlt. Auf eine aͤhnliche Weiſe verguͤtet der Kaufmann auch dem guten in den noͤthigen Handgriffen geuͤbten und ver- ſtaͤndigen Waarenpacker mehr als dem gemeinen Tageloͤhner, wenn auch Beide nur gleiche Kraͤfte gebrauchen. Eben dieß gilt auch ſelbſt von Gemuͤthseigenſchaften. So wird ſelbſt aus- gezeichnete Ehrlichkeit oft hoͤher, ſelbſt bei einem Tageloͤhner, belohnt.“ Aus gleichem Grunde kann nun auch der Unternehmer einen Gewinn machen. — In den vorhergehenden Abſchnitten 1) Abhandlung von dem Geldumlauf in anhaltender Rückſicht auf die Staatswirthſchaft und Handlung. 2. Aufl. Hamburg und Kiel 1800. Buch II. §§. 14 u. 17. 2) a. a. O. I. 304 ff.

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/124>, abgerufen am 19.04.2024.