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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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vorausgegangenes Wandern, Erwerbung des Bürgerrechts,
Erlangung einer Concession, Vermögensnachweis oder Cautions-
stellung, Bezahlung gewisser Taxen, Erreichung eines bestimmten
Alters, vorhergehender strafloser Lebenswandel u. s. w., oder die
Ausübung des Geschäfts belasten, z. B. durch Auflegung von
Abgaben, eine fortgesetzte polizeiliche Controle, bürgerliche Nach-
theile, die sie daran knüpfen, Verbot bestimmter Betriebsweisen
oder einer beliebigen Ausdehnung des Geschäfts und dergleichen
mehr; endlich alle Gesetze, die die freie Berufswahl, den Ueber-
gang von einem Beruf zum andern und die Vereinigung ver-
schiedener Geschäfte in einer Hand verhindern. -- Auch die Sitten
treten der Vermehrung der Unternehmer häufig entgegen und
beschränken die Freiheit der Entschließung der Einzelnen. Für
gewisse aristokratische Stände gilt häufig die Beschäftigung mit
bürgerlichen Gewerben für unanständig; die Bureaukratie glaubt
ihre Söhne nur wieder in dem alten Beruf erziehen zu dürfen;
bei manchen Unternehmungen verlangt man ein gereifteres Alter;
bisweilen sind Titel und Würden nöthig, um einem Unterneh-
mer einen Wirkungskreis zu verschaffen. -- Nicht minder findet
die Vermehrung der Unternehmer oft an dem äußeren Umstande
ein Hinderniß, daß es den bestehenden Unternehmern einer be-
stimmten Gattung gelingt, die außerordentlichen Vortheile, welche
sie aus ihren Unternehmungen ziehen, längere Zeit geheim und
dadurch die Mitwerbung von sich abzuhalten. Dieß wird um
so leichter geschehen können, je manichfacher und verwickelter die
Beziehungen eines Geschäftes sind, je zarter die Natur der Ver-
hältnisse ist, auf die es Bezug hat, je mehr von Glückschancen
dabei abhängt und je weniger es durch äußeren glänzenden
Apparat die Aufmerksamkeit auf sich zieht. So ist meist der
Ertrag fabrikmäßiger Unternehmungen, welche die verschieden-
artigsten Operationen in sich vereinigen, schwieriger zu beurthei-

vorausgegangenes Wandern, Erwerbung des Buͤrgerrechts,
Erlangung einer Conceſſion, Vermoͤgensnachweis oder Cautions-
ſtellung, Bezahlung gewiſſer Taxen, Erreichung eines beſtimmten
Alters, vorhergehender ſtrafloſer Lebenswandel u. ſ. w., oder die
Ausuͤbung des Geſchaͤfts belaſten, z. B. durch Auflegung von
Abgaben, eine fortgeſetzte polizeiliche Controle, buͤrgerliche Nach-
theile, die ſie daran knuͤpfen, Verbot beſtimmter Betriebsweiſen
oder einer beliebigen Ausdehnung des Geſchaͤfts und dergleichen
mehr; endlich alle Geſetze, die die freie Berufswahl, den Ueber-
gang von einem Beruf zum andern und die Vereinigung ver-
ſchiedener Geſchaͤfte in einer Hand verhindern. — Auch die Sitten
treten der Vermehrung der Unternehmer haͤufig entgegen und
beſchraͤnken die Freiheit der Entſchließung der Einzelnen. Fuͤr
gewiſſe ariſtokratiſche Staͤnde gilt haͤufig die Beſchaͤftigung mit
buͤrgerlichen Gewerben fuͤr unanſtaͤndig; die Bureaukratie glaubt
ihre Soͤhne nur wieder in dem alten Beruf erziehen zu duͤrfen;
bei manchen Unternehmungen verlangt man ein gereifteres Alter;
bisweilen ſind Titel und Wuͤrden noͤthig, um einem Unterneh-
mer einen Wirkungskreis zu verſchaffen. — Nicht minder findet
die Vermehrung der Unternehmer oft an dem aͤußeren Umſtande
ein Hinderniß, daß es den beſtehenden Unternehmern einer be-
ſtimmten Gattung gelingt, die außerordentlichen Vortheile, welche
ſie aus ihren Unternehmungen ziehen, laͤngere Zeit geheim und
dadurch die Mitwerbung von ſich abzuhalten. Dieß wird um
ſo leichter geſchehen koͤnnen, je manichfacher und verwickelter die
Beziehungen eines Geſchaͤftes ſind, je zarter die Natur der Ver-
haͤltniſſe iſt, auf die es Bezug hat, je mehr von Gluͤckschancen
dabei abhaͤngt und je weniger es durch aͤußeren glaͤnzenden
Apparat die Aufmerkſamkeit auf ſich zieht. So iſt meiſt der
Ertrag fabrikmaͤßiger Unternehmungen, welche die verſchieden-
artigſten Operationen in ſich vereinigen, ſchwieriger zu beurthei-

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[114/0126] vorausgegangenes Wandern, Erwerbung des Buͤrgerrechts, Erlangung einer Conceſſion, Vermoͤgensnachweis oder Cautions- ſtellung, Bezahlung gewiſſer Taxen, Erreichung eines beſtimmten Alters, vorhergehender ſtrafloſer Lebenswandel u. ſ. w., oder die Ausuͤbung des Geſchaͤfts belaſten, z. B. durch Auflegung von Abgaben, eine fortgeſetzte polizeiliche Controle, buͤrgerliche Nach- theile, die ſie daran knuͤpfen, Verbot beſtimmter Betriebsweiſen oder einer beliebigen Ausdehnung des Geſchaͤfts und dergleichen mehr; endlich alle Geſetze, die die freie Berufswahl, den Ueber- gang von einem Beruf zum andern und die Vereinigung ver- ſchiedener Geſchaͤfte in einer Hand verhindern. — Auch die Sitten treten der Vermehrung der Unternehmer haͤufig entgegen und beſchraͤnken die Freiheit der Entſchließung der Einzelnen. Fuͤr gewiſſe ariſtokratiſche Staͤnde gilt haͤufig die Beſchaͤftigung mit buͤrgerlichen Gewerben fuͤr unanſtaͤndig; die Bureaukratie glaubt ihre Soͤhne nur wieder in dem alten Beruf erziehen zu duͤrfen; bei manchen Unternehmungen verlangt man ein gereifteres Alter; bisweilen ſind Titel und Wuͤrden noͤthig, um einem Unterneh- mer einen Wirkungskreis zu verſchaffen. — Nicht minder findet die Vermehrung der Unternehmer oft an dem aͤußeren Umſtande ein Hinderniß, daß es den beſtehenden Unternehmern einer be- ſtimmten Gattung gelingt, die außerordentlichen Vortheile, welche ſie aus ihren Unternehmungen ziehen, laͤngere Zeit geheim und dadurch die Mitwerbung von ſich abzuhalten. Dieß wird um ſo leichter geſchehen koͤnnen, je manichfacher und verwickelter die Beziehungen eines Geſchaͤftes ſind, je zarter die Natur der Ver- haͤltniſſe iſt, auf die es Bezug hat, je mehr von Gluͤckschancen dabei abhaͤngt und je weniger es durch aͤußeren glaͤnzenden Apparat die Aufmerkſamkeit auf ſich zieht. So iſt meiſt der Ertrag fabrikmaͤßiger Unternehmungen, welche die verſchieden- artigſten Operationen in ſich vereinigen, ſchwieriger zu beurthei-

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/126>, abgerufen am 29.03.2024.