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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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C) Wie der Mangel an solchen Personen, welche die zu
einer Unternehmung erforderlichen Arbeitskräfte besitzen, oder
an solchen, welche über die nöthigen Capitalien zu verfügen ver-
mögen, die Ursache einer Unternehmerrente werden kann, so
kann die letztere auch daraus hervorgehen, daß es an Personen
mangelt, welche die hinreichend gegebenen Arbeits- und Capital-
kräfte zu einer Unternehmung zu vereinigen vermögen: Unter-
nehmerrente im engeren Sinne
. So kann es z. B. vor-
kommen, daß die Zahl der Unternehmungen einer bestimmten
Gattung sich nicht vermehren läßt, weil diejenigen, welche in
der Lage sind, über die nothwendigen Capitalien zu verfügen,
nicht diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, welche unter
den gegebenen Verhältnissen von den Unternehmern unerläßlich
verlangt werden. -- Und noch häufiger bleibt wohl die Zahl

würde. Die Großunternehmerrente beruht aber nun lediglich darauf, daß
die Zahl derer, welche über Capitalien von einem gewissen Umfang, hier
von 100,000 Thalern, verfügen können, eine beschränkte ist. Könnte man
mit 100,000 Thalern in A. 3 Procent Rente gewinnen, in B. und C. nur
2, bezüglich 1 Procent, so würden diejenigen, die über eine solche Summe
zu disponiren haben, von B. und C. weg sich zu A. wenden und dort durch
ihre Concurrenz die Preise der Producte und damit die Großunternehmer-
rente herabdrücken. Wäre letztere auf 2 und der Preis der Producte im
Verhältniß von 7 zu 6 gesunken, so könnten die kleinen Unternehmer in A.
nicht mehr bestehen, es würde dort nur Großbetrieb stattfinden können. In
B. würden die bisherigen Verhältnisse, Großbetrieb neben Kleinbetrieb, be-
stehen bleiben. In C., weil dort der Großbetrieb noch immer nicht so vor-
theilhaft wäre, wie in A. und B., würde nur Kleinbetrieb herrschen. Für
die Praxis ergiebt sich hieraus die Folgerung, daß, wenn in irgend einem
Geschäftszweig ein Fortschritt stattfindet, der den Großbetrieb besonders
erfolgreich macht, solche andere Geschäftszweige, wo der Großbetrieb die
verhältnißmäßig am wenigsten günstigen Resultate liefert, vorausgesetzt, daß
inzwischen keine Erweiterung des Credits stattgefunden hat, wieder zum
Kleinbetrieb getrieben werden.

C) Wie der Mangel an ſolchen Perſonen, welche die zu
einer Unternehmung erforderlichen Arbeitskraͤfte beſitzen, oder
an ſolchen, welche uͤber die noͤthigen Capitalien zu verfuͤgen ver-
moͤgen, die Urſache einer Unternehmerrente werden kann, ſo
kann die letztere auch daraus hervorgehen, daß es an Perſonen
mangelt, welche die hinreichend gegebenen Arbeits- und Capital-
kraͤfte zu einer Unternehmung zu vereinigen vermoͤgen: Unter-
nehmerrente im engeren Sinne
. So kann es z. B. vor-
kommen, daß die Zahl der Unternehmungen einer beſtimmten
Gattung ſich nicht vermehren laͤßt, weil diejenigen, welche in
der Lage ſind, uͤber die nothwendigen Capitalien zu verfuͤgen,
nicht diejenigen Kenntniſſe und Faͤhigkeiten beſitzen, welche unter
den gegebenen Verhaͤltniſſen von den Unternehmern unerlaͤßlich
verlangt werden. — Und noch haͤufiger bleibt wohl die Zahl

würde. Die Großunternehmerrente beruht aber nun lediglich darauf, daß
die Zahl derer, welche über Capitalien von einem gewiſſen Umfang, hier
von 100,000 Thalern, verfügen können, eine beſchränkte iſt. Könnte man
mit 100,000 Thalern in A. 3 Procent Rente gewinnen, in B. und C. nur
2, bezüglich 1 Procent, ſo würden diejenigen, die über eine ſolche Summe
zu disponiren haben, von B. und C. weg ſich zu A. wenden und dort durch
ihre Concurrenz die Preiſe der Producte und damit die Großunternehmer-
rente herabdrücken. Wäre letztere auf 2 und der Preis der Producte im
Verhältniß von 7 zu 6 geſunken, ſo könnten die kleinen Unternehmer in A.
nicht mehr beſtehen, es würde dort nur Großbetrieb ſtattfinden können. In
B. würden die bisherigen Verhältniſſe, Großbetrieb neben Kleinbetrieb, be-
ſtehen bleiben. In C., weil dort der Großbetrieb noch immer nicht ſo vor-
theilhaft wäre, wie in A. und B., würde nur Kleinbetrieb herrſchen. Für
die Praxis ergiebt ſich hieraus die Folgerung, daß, wenn in irgend einem
Geſchäftszweig ein Fortſchritt ſtattfindet, der den Großbetrieb beſonders
erfolgreich macht, ſolche andere Geſchäftszweige, wo der Großbetrieb die
verhältnißmäßig am wenigſten günſtigen Reſultate liefert, vorausgeſetzt, daß
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Kleinbetrieb getrieben werden.
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[136/0148] C) Wie der Mangel an ſolchen Perſonen, welche die zu einer Unternehmung erforderlichen Arbeitskraͤfte beſitzen, oder an ſolchen, welche uͤber die noͤthigen Capitalien zu verfuͤgen ver- moͤgen, die Urſache einer Unternehmerrente werden kann, ſo kann die letztere auch daraus hervorgehen, daß es an Perſonen mangelt, welche die hinreichend gegebenen Arbeits- und Capital- kraͤfte zu einer Unternehmung zu vereinigen vermoͤgen: Unter- nehmerrente im engeren Sinne. So kann es z. B. vor- kommen, daß die Zahl der Unternehmungen einer beſtimmten Gattung ſich nicht vermehren laͤßt, weil diejenigen, welche in der Lage ſind, uͤber die nothwendigen Capitalien zu verfuͤgen, nicht diejenigen Kenntniſſe und Faͤhigkeiten beſitzen, welche unter den gegebenen Verhaͤltniſſen von den Unternehmern unerlaͤßlich verlangt werden. — Und noch haͤufiger bleibt wohl die Zahl 1) 1) würde. Die Großunternehmerrente beruht aber nun lediglich darauf, daß die Zahl derer, welche über Capitalien von einem gewiſſen Umfang, hier von 100,000 Thalern, verfügen können, eine beſchränkte iſt. Könnte man mit 100,000 Thalern in A. 3 Procent Rente gewinnen, in B. und C. nur 2, bezüglich 1 Procent, ſo würden diejenigen, die über eine ſolche Summe zu disponiren haben, von B. und C. weg ſich zu A. wenden und dort durch ihre Concurrenz die Preiſe der Producte und damit die Großunternehmer- rente herabdrücken. Wäre letztere auf 2 und der Preis der Producte im Verhältniß von 7 zu 6 geſunken, ſo könnten die kleinen Unternehmer in A. nicht mehr beſtehen, es würde dort nur Großbetrieb ſtattfinden können. In B. würden die bisherigen Verhältniſſe, Großbetrieb neben Kleinbetrieb, be- ſtehen bleiben. In C., weil dort der Großbetrieb noch immer nicht ſo vor- theilhaft wäre, wie in A. und B., würde nur Kleinbetrieb herrſchen. Für die Praxis ergiebt ſich hieraus die Folgerung, daß, wenn in irgend einem Geſchäftszweig ein Fortſchritt ſtattfindet, der den Großbetrieb beſonders erfolgreich macht, ſolche andere Geſchäftszweige, wo der Großbetrieb die verhältnißmäßig am wenigſten günſtigen Reſultate liefert, vorausgeſetzt, daß inzwiſchen keine Erweiterung des Credits ſtattgefunden hat, wieder zum Kleinbetrieb getrieben werden.

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/148>, abgerufen am 29.03.2024.